Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 949/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_949/2012

Urteil vom 28. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. September 2012.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich zulasten der C.________ (geb. 1974),
welche seit 1. Juni 2004 als Einrichtungsberaterin in der Firma X.________
tätig war und sich am 17. Februar/8. Mai 2009 wegen "seit 20 Jahren
(bestehenden) Dauerkopfschmerzen, Ursache unbekannt" bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hat, gestützt auf die
Ergebnisse einer polydisziplinären Begutachtung durch das Medizinische
Begutachtungsinstitut Z.________ (Expertise vom 27. August 2010) einen
Rentenanspruch ablehnte (Verfügung vom 17. Januar 2011),
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen
eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 26. September 2012 abwies,
dass C.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Rechtsbegehren, es sei ihr, unter Aufhebung des kantonalen
Gerichtsentscheides und der angefochtenen Ablehnungsverfügung, mit Wirkung ab
1. März 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache
an die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks Vornahme zusätzlicher medizinischer
Abklärungen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, währenddem
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen sich nicht haben vernehmen
lassen,
dass das Bundesgericht die richtige Anwendung des Bundesrechts durch den
angefochtenen Entscheid frei prüft (Art. 95 lit. a BGG), wogegen die Kontrolle
der Sachverhaltsfeststellung nach Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG
auf offensichtliche Unrichtigkeit (d.h. Unhaltbarkeit, Willkür; BGE 132 III 209
E. 2.1 S. 211) beschränkt ist (abgesehen von Unvollständigkeit und
Rechtsfehlerhaftigkeit, die hier von vornherein ausser Betracht fallen),
dass, im Rahmen der Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung (Art. 6 ATSG) als dem hier
für den Ausgang des Prozesses entscheidenden Element der Invaliditätsbemessung
(Art. 7, 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 28 sowie Art.
28a Abs. 1 IVG), die Feststellung des gesundheitlichen Leistungsvermögens
(funktionelle Fähigkeiten, psychische Ressourcen) Tatsachenfeststellungen
betreffen, welche der eingeschränkten Kognition nach Art. 97 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG unterliegen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397
unten f.; SVR 2009 IV Nr. 22 S. 62),
dass in Anbetracht des dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Gutachten
des Medizinischen Begutachtungsinstituts Z.________ (mit insgesamt vier
beteiligten Fachrichtungen: internistisch, psychiatrisch, rheumatologisch und
neurologisch), welches die gesamten medizinischen (Vor-) Akten berücksichtigt,
von einer qualifiziert unrichtigen Ermittlung des Sachverhaltes im Sinne der
eingangs erwähnten Kognitionsregeln nicht gesprochen werden kann, zumal sich
die Vorinstanz mit der am Gutachten des Medizinischen Begutachtungsinstituts
Z.________ geübten Kritik schon befasst hat (angefochtener Entscheid S. 9 E.
3.3.1), womit sich die Beschwerde nicht substanziiert auseinandersetzt,
dass die von der Beschwerde erhobenen Einwände betreffend (von der
neurologischen Teilgutachterin angenommenen fehlenden) Durchführung und (nur
teilweisen, bezüglich der Migräne, erzielten) Wirkung der absolvierten
Therapien (Primärprophylaxe, Kopfschmerz-Stufentherapie, Neuraltherapie u.a.m.)
Nebenpunkte betreffen, welche die Beweiskraft des Gutachtens des Medizinischen
Begutachtungsinstituts Z.________ als Ganzes nicht in Frage zu stellen
vermögen, zumal der internistische Teilexperte, welcher als federführender
Gutachter amtete, die vielfältigen Therapieversuche, denen sich die
Beschwerdeführerin unterzog, durchaus anerkannte, weshalb von "falschen
Grundannahmen" der Sachverständigen keine Rede sein kann,
dass vielmehr - was auch die Beschwerde vorträgt - im Rahmen der Begutachtung
des Medizinischen Begutachtungsinstitut Z.________ das nach dem heutigen
medizinischen Wissensstand zur polydisziplinären Abklärung eines unklaren
Kopfschmerzsyndroms an diagnostischen Massnahmen und bezüglich der
Folgenabschätzung (Schlussbesprechung der beteiligten Gutachter aller vier
involvierten Fachrichtungen) Mögliche vorgekehrt wurde, auch in psychiatrischer
Richtung, deren Ergebnis von der Beschwerde - im Rahmen der gesetzlichen
Kognition - nicht hinreichend substanziiert angegriffen wird,
dass die Beurteilung unter Berücksichtigung des Krankheitsverlaufs nicht anders
ausfällt, weil die - nach ihren eigenen Angaben seit 20 Jahren täglich
bestehenden - Kopfschmerzen die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert haben,
während Jahren ihrer Berufsarbeit ohne rentenrelevante Erwerbseinbusse
nachzugehen, und zwar bis ungefähr 2005 voll und anschliessend bis März 2008 zu
80%,
dass nach der gesamten Aktenlage eine seither eingetretene
andauernde Verschlimmerung des Leidens nicht medizinisch plausibel gemacht,
geschweige denn in objektiv nachvollziehbarer Weise als überwiegend
wahrscheinlich erstellt ist, und zwar insbesondere nicht durch die Berichte des
Dr. med. S.________, Klinik Y.________, vom 27. August 2009 sowie des
Stellvertretenden Chefarztes dieser Klinik, Dr. med. O.________, vom 9.
Dezember 2009 und 14. Februar 2011, auf welche sich die Beschwerde beruft,
haben doch die im April 2008 an der Halswirbelsäule mittels MRI festgestellten
degenerativen Veränderungen ebenso wie die anderen in der Beschwerde (S. 15)
erwähnten Befunde zweifellos schon seit längerer Zeit bestanden und liegt im
Übrigen ein mehr oder weniger stationäres Beschwerdebild vor, in dessen
Behandlung teilweise auch Fortschritte erzielt worden sind,
dass die depressive Reaktion und der Erschöpfungszustand, auf welche die
Beschwerde Bezug nimmt (S. 16), schwerlich mit den gutachterlichen
Feststellungen in Einklang zu bringen sind, wonach die Versicherte den Eindruck
einer wortgewandten, frischen und unbelasteten Person gemacht und nicht das
Verhalten chronischer Kopfschmerzpatienten gezeigt habe (auch nach
stundenlangen Gesprächen habe man weder Schmerzreaktionen noch
Erschöpfungszeichen gesehen), was die im Gutachten - zur Erläuterung der
Befundlage - ausgedrückte von der Beschwerdeführerin zu Unrecht kritisierte
"Ratlosigkeit" erklärt und von welchen Angaben der erfahrenen Gutachter das
kantonale Gericht bei seiner Beurteilung ausgehen durfte,
dass die dem therapeutischen Auftrag verpflichteten Aerzte grundsätzlich nicht
für sich in Anspruch nehmen können, die Arbeitsfähigkeit ihrer Patienten und
Patientinnen zuverlässiger einzuschätzen als die medizinischen
Administrativexperten (vgl. zur Unvereinbarkeit von Behandlungs- und
Begutachtungsauftrag etwa Urteil 9C_746/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.1 mit
Hinweisen),
dass nach dem Gesagten auf jeden Fall eine, wie von der Versicherten geltend
gemacht, bloss noch 50%ige Leistungsfähigkeit für den angestammten Beruf
zumindest nicht wahrscheinlicher ist als eine solche gemäss vorinstanzlichem
Entscheid von 80%, woran ergänzende Beweismassnahmen nichts zu ändern
vermöchten, weshalb darauf zu verzichten ist,

dass daher von Beweislosigkeit auszugehen ist, welche sich zu Lasten der
Beschwerdeführerin auswirkt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
ein Recht, die Zusprechung einer Invalidenrente, ableiten wollte (statt vieler:
Urteile 9C_1014/2012 vom 8. Mai 2013 und 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013),
dass folglich die von der Beschwerdeführerin vertretene bloss hälftige
Arbeitsunfähigkeit der Ermittlung des Invaliditätsgrades nicht zugrunde gelegt
werden kann, weshalb - welche Methode der Invaliditätsbemessung auch angewendet
wird - ein Rentenanspruch nicht besteht,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen
hat (Art. 66 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

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