Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 948/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_948/2012

Urteil vom 22. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Advokatin Elisabeth Maier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 20. September 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich
B.________ ab dem 1. April 1997 eine halbe Rente zu (bei einem Invaliditätsgrad
vom 60 %). Hiegegen liess B.________ am 18. Juli 2001 Beschwerde erheben. Am
16. Oktober 2001 hob die IV-Stelle die Rentenzusprechung wiedererwägungsweise
auf und forderte am 25. Oktober 2001 zu viel ausgerichtete Leistungen für die
Zeit vom 1. April 1997 bis 31. Mai 2001 sowie vom 1. Juni bis 31. Oktober 2001
vom Fürsorgeamt (Fr. 11'209.-) sowie von B.________ (Fr. 1'150.-) zurück. Auch
gegen die ihn betreffende Verfügung vom 25. Oktober 2001 beschwerte sich
B.________. Mit Beschluss vom 5. März 2002 erwog das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich, die Wiederwägungsverfügung vom 16. Oktober 2001 sei
lediglich als Antrag zu qualifizieren, weshalb die am 25. Oktober 2001 verfügte
Rückforderung als gegenstandslos zu betrachten sei. Es gab B.________ mit Blick
auf eine drohende reformatio in peius Gelegenheit zum Beschwerderückzug; davon
machte er keinen Gebrauch. Mit Entscheid vom 28. Mai 2002 wies das kantonale
Gericht die Beschwerde ab, hob die Verfügung vom 25. Juni 2001 auf und stellte
fest, es bestehe kein Rentenanspruch. Eine hiegegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit
Urteil I 465/02 vom 9. Januar 2003 teilweise gut, hob den vorinstanzlichen
Entscheid auf und stellte fest, B.________ habe ab 1. April 1997 Anspruch auf
eine halbe Rente der Invalidenversicherung.
Am 11. April 2003 verfügte die IV-Stelle entsprechend dem bundesgerichtlichen
Urteil. Schon am 18. Februar 2003 hatte B.________ um Rentenerhöhung (ganze
Invalidenrente ab 25. Juni 2001) ersucht. Die IV-Stelle leitete ein
Revisionsverfahren ein, in dessen Rahmen sie ein Gutachten des Dr. med.
A.________, Facharzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 14. Januar
2005, einholte. Nach Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 31.
März 2005 verfügte sie - nachdem sie am 24. Mai 2005 auf das
Rentenerhöhungsgesuch vom 18. Februar 2003 nicht eingetreten war - am 10. Juni
2005 die Abweisung des Erhöhungsgesuchs und am 5. Juli 2005 die weitere
Zusprechung einer halben Rente. Eine hiegegen erhobene Einsprache des
B.________ wies die IV-Stelle mit Entscheid vom 23. September 2005 ab, die
dagegen geführte Beschwerde des B.________ wies das kantonale
Sozialversicherungsgericht am 24. August 2006 ab.

A.b. Am 6. Mai 2008 ersuchte B.________ bei der IV-Stelle um Rentenerhöhung und
reichte verschiedene Arztberichte ein. Die IV-Stelle führte medizinische
Abklärungen durch. Namentlich holte sie Berichte ein des Augenarztes Dr. med.
S.________ vom 4. Februar 2009, sowie des Dr. med. U.________, Chirurgie FMH,
speziell Handchirurgie, vom 29. April 2009, und des Dr. med. K.________,
Facharzt FMH Lungenkrankheiten und Innere Medizin, vom 12. Mai 2009. Mit
Vorbescheid vom 17. Juni 2009 stellte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuches
in Aussicht. Nachdem B.________ hiegegen hatte Einwände erheben lassen und
weitere ärztliche Berichte bei ihr eingegangen waren, gab die IV-Stelle ein
polydisziplinäres Gutachten beim Abklärungszentrum Y.________ vom 31. Mai 2010
in Auftrag. Am 19. Januar 2011 verfügte sie die Abweisung des Erhöhungsgesuchs.

B.
Eine hiegegen erhobene Beschwerde des B.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 20. September
2012 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie der Verfügung vom 19.
Januar 2011 die rückwirkende Zusprechung der "gesetzlichen Leistungen"
beantragen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung (Anordnung eines
Gerichtsgutachtens) an das kantonale Gericht zurückzuweisen, subeventualiter
sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen.
Vorinstanz und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Vernehmlassung. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und
wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).

1.2. Der gestützt auf medizinische Akten gerichtlich festgestellte
Gesundheitszustand bzw. die damit einhergehende Arbeitsfähigkeit ist Tatfrage (
BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Rechtsfragen sind die unvollständige
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V 231 E.
5.1 S. 232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (nicht publ. E. 4.1 von
BGE 135 V 254, in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_886/2011
vom 4. April 2012 E. 1).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die hier im Streit liegende Zusprechung von
Leistungen der Invalidenversicherung massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur
Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 134
V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3b S.
199) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte und
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Vorinstanz setzte sich einlässlich mit den medizinischen Akten
auseinander und erwog, das Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ und
damit auch die Schlussfolgerung der Experten, wonach in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
bestehe, erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise. Die seit
2005 hinzugekommenen Gesundheitsprobleme bedeuteten nicht automatisch eine
weitere Verminderung der Arbeitsfähigkeit, diese sei vielmehr unverändert
geblieben. Bei dieser Ausgangslage erübrige sich ein Einkommensvergleich; ein
höherer Abzug vom Tabellenlohn bei unverändertem Belastungsprofil sei
ausgeschlossen.

3.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das kantonale Gericht
habe Bundesrecht verletzt, indem es - willkürlich - lediglich eine Änderung der
Diagnosen anerkannt habe, nicht aber eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit.
Gegenüber dem Jahre 2005 seien zahlreiche weitere Limitierungen hinzugekommen.
Die Lungenkrankheit lasse nurmehr eine mindestens schadstoffarme
Arbeitsumgebung ohne Nässe und Kälte zu. Es sei auch nicht ersichtlich und
werde von der Vorinstanz nicht begründet, weshalb die Ausführungen zur
Lungenproblematik des Teilgutachtens des Abklärungszentrums Y.________ Dr. med.
O.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Lungenkrankheiten,
überzeugender seien als jene des Dr. med. K.________ (Bericht vom 12. Mai
2009). Nicht einmal dem Gutachten des Abklärungszentrums Y.________ lasse sich
der Schluss entnehmen, es seien weiterhin körperlich leichte, leidensangepasste
Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur Schonung des rechten Handgelenks im Umfang
von 50 % zumutbar, wie dies noch 2005 der Fall gewesen sei. Die Gutachter
legten nicht dar, inwiefern die pneumologischen und insbesondere auch die
ophthalmologischen Einschränkungen in der rheumatologischen Beurteilung bereits
berücksichtigt worden wären. Der Verzicht auf Durchführung eines
Einkommensvergleichs sei gesetzeswidrig. Schliesslich sei nicht geprüft worden,
ob das tatsächliche Belastungsprofil überhaupt auf eine verwertbare
Restarbeitsfähigkeit schliessen lasse.

4.

4.1. Es ist unbestritten, dass sich die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 23. September 2005
insbesondere insoweit verändert hat, als im Jahre 2007 eine chronisch
obstruktive Lungenkrankheit (COPD) diagnostiziert wurde (Bericht des Dr. med.
K.________ vom 25. Juli 2007), ein bereits 2004 feststellbares Augenleiden
(beidseitige Uveitis, rechtsbetont) weiter fortschritt (was sich in einer
nebligen Trübung der Sicht, einer relativen Sichtabnahme und einer erhöhten
Blendungsempfindlichkeit manifestierte; Zeugnis und Arztbericht des Dr. med.
S.________ vom 10. August 2007 und 4. Februar 2009) und die arthrotischen
Beschwerden am rechten Handgelenk progredient verliefen (Bericht des Dr. med.
U.________ vom 23. April 2009). Indes lässt sich daraus nach den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz nicht einfach auf einen höheren Invaliditätsgrad
schliessen. Invalidenversicherungsrechtlich sind nicht die Diagnosen und deren
Anzahl entscheidend, sondern die Auswirkungen der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281 mit
Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 4c und 5a S. 298 f.). Eine Änderung der erhobenen
Diagnosen sagt als solche nichts aus über die Entwicklung des
Invaliditätsgrades.

4.2.

4.2.1. Die Gutachter des Abklärungszentrums Y.________ gelangten - im Rahmen
einer gesamthaften Einschätzung aller involvierten Arztpersonen - nach
ausgedehnten Untersuchungen zum Schluss, aus gesamtmedizinischer Sicht (unter
Berücksichtigung der rheumatologischen, pneumologischen und ophthalmologischen
Einschränkungen) seien dem Beschwerdeführer weiterhin leichte,
wechselbelastende und rückenadaptierte Tätigkeiten zu 50 % zumutbar. Aufgrund
der rechtsseitigen Radio-Karpalarthrose sollten mit der rechten Hand keine
Gewichte über 10 kg repetitiv oder monoton gehoben oder gestossen werden. Zu
vermeiden seien schwer- und grobmotorische sowie mittelmotorische Arbeiten und
Tätigkeiten mit Abwinkeln des Handgelenks, überdies Schlag- oder
Vibrationsbelastungen der rechten oberen Extremität. Aus pneumologischer Sicht
limitierend wirkten die eingeschränkten lungenfunktionellen Reserven sowie die
verminderte Anstrengungstoleranz, wobei die Einschränkung höchstens 30 %
betrage und auf eine schadstofffreie bzw. -arme Arbeitsumgebung sowie das
Vermeiden von Kälte und Nässe geachtet werden solle. Die pneumologischen wie
auch die ophthalmologischen Befunde führten nicht zu einer über die aus
rheumatologischer Sicht auf 50 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit hinausgehenden
Limitierung.

4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, im angefochtenen Entscheid werde der
Sachverhalt willkürlich festgestellt und die Beweise willkürlich gewürdigt,
wenn unter Berufung auf das Gutachten des Abklärungszentrums Y.________
weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten,
leidensangepassten Tätigkeit mit Möglichkeit zur Schonung des rechten
Handgelenks ausgegangen werde, vermag er damit nicht durchzudringen. Bereits
dem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil I 465/02 vom 9. Januar 2003 E. 4
lagen die Annahmen zu Grunde, dass dem Versicherten infolge eingeschränkter
Belastbarkeit der Wirbelsäule und des rechten Handgelenks mittelschwere und
schwere Arbeiten sowie das Heben schwerer Lasten, stark belastende
Körperpositionen und Kraftanwendungen der rechten Hand nicht mehr zumutbar
seien. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, die von der
Berufsberatung der IV-Stelle (am 29. März 1999) konkret für zumutbar erachteten
("DAP"-) Tätigkeiten (als Kassier, im Telefonverkauf sowie Bürohilfsarbeiten/
Arbeiten am PC) zeigten, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbare
Stellen angeboten würden; darüber hinaus bestünden viele andere geeignete
Beschäftigungsmöglichkeiten. Inwiefern die seither neu hinzugekommenen
Einschränkungen körperlich gering belastende Arbeitstätigkeiten zunehmend
unzumutbar machen würden, macht weder der Versicherte konkret geltend noch
ergeben sich dafür entsprechende Hinweise aus den Akten.

4.3. Schliesslich rügt der Versicherte, die Experten des Abklärungszentrums
Y.________ begründeten in keiner Weise, inwiefern die Einschränkungen aus
pulmonaler und ophthalmologischer Sicht bereits in der aus rheumatologischen
Gründen attestierten Arbeitsunfähigkeit mitenthalten sein sollen. Auch darin
kann ihm nicht gefolgt werden. Zunächst führt die Kombination mehrerer
Funktionsstörungen nicht notwendigerweise zu einer Addition der in
unterschiedlichen medizinischen Fachdisziplinen attestierten
Arbeitsunfähigkeiten. Beim Zusammentreffen verschiedener
Gesundheitsbeeinträchtigungen überschneiden sich vielmehr in aller Regel deren
erwerbliche Auswirkungen, weshalb der Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich
in einer sämtliche Behinderungen umfassenden medizinischen Gesamtbeurteilung zu
bestimmen ist (z.B. Urteil I 85/04 vom 27. August 2004 E. 2.3 mit Hinweisen).
Dass die Gutachter des Abklärungszentrums Y.________ in ihrer zusammenfassenden
Beurteilung vom 31. Mai 2010 die pneumologisch und ophthalmologisch begründeten
Arbeitsunfähigkeiten als von der aus rheumatologischer Sicht auf 50 %
veranschlagten Arbeitsunfähigkeit erfasst betrachteten, ist nachvollziehbar und
lässt die Expertise in keiner Weise als beweisuntauglich erscheinen. Mit Blick
auf das im Gutachten umrissene Zumutbarkeitsprofil ist in der Tat nicht
ersichtlich, inwiefern die Lungen- und Augenprobleme zusätzlich limitierend
wären. Ob die Lungenfunktionsstörung die Arbeitsfähigkeit um 30 % oder um 50 %
einschränkt, fällt nach dem Gesagten nicht ins Gewicht, weshalb sich
diesbezügliche Weiterungen erübrigen.

4.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz mit in allen Teilen
bundesrechtskonformer Beweiswürdigung gestützt auf das Gutachten vom 31. Mai
2010 letztinstanzlich verbindlich festgestellt, die Änderungen der Diagnosen
blieben ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Bei dieser Ausgangslage
durfte sie von einem Einkommensvergleich absehen, ohne Bundesrecht zu
verletzen.

5.
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle

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