Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 944/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_944/2012

Urteil vom 10. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Guggisberg,
Stadt Zürich, Rechtsdienst SOD, VZ Werd,
Beschwerdegegner,

Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Dominique Follonier,
Passage Saint-François 12, 1002 Lausanne.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. September 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. K.________ war vom 1. Februar 2002 bis 30. November 2007 als Arbeitnehmer
der X.________ Logistik AG in Kloten im Rahmen der obligatorischen beruflichen
Vorsorge bei der Pensionskasse X.________ versichert. Ab 1. Februar 2008 bezog
er Arbeitslosentaggelder und war dadurch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG
angeschlossen. Mit Verfügungen vom 24. Juli und 7. August 2009 erhielt er mit
Wirkung ab 1. April 2009 eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

A.b. Mit Eingabe vom 4. Mai 2011 liess K.________ Klage gegen die Pensionskasse
X.________ und die Stiftung Auffangeinrichtung BVG beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einleiten mit den Anträgen, ihm
sei rückwirkend ab 1. November 2008 eine Invalidenrente aus der beruflichen
Vorsorge der Pensionskasse X.________ samt Verzugszinsen auszurichten.
Eventuell sei ihm rückwirkend ab 1. April 2009 eine Invalidenrente aus der
beruflichen Vorsorge der Stiftung Auffangeinrichtung BVG samt Verzugszinsen
auszurichten. Das Gericht trennte die beiden Klagen und trat mit Entscheid vom
30. Mai 2011 auf die Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG mangels
örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Die hiegegen von der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten hiess die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit
Urteil vom 31. Oktober 2011 (9C_546/2011) gut und wies die Sache in Aufhebung
des angefochtenen Entscheids zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz
zurück.

B.
Mit Entscheid vom 21. September 2012 hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Klage gegen die Pensionskasse X.________ teilweise gut und
verpflichtete diese, dem Kläger ab 1. April 2009 eine auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge
auszurichten, zuzüglich Verzugszins von 5 % für die bis zum 4. Mai 2011
geschuldeten Betreffnisse ab diesem Datum und für die restlichen ab dem
jeweiligen Fälligkeitsdatum. Im Übrigen (früherer Rentenbeginn) wies es die
Klage ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die
Pensionskasse X.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die
Abweisung der Klage beantragen.

 K.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, eventuell sei die
Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das kantonale
Gericht, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und das Bundesamt für
Sozialversicherungen lassen sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.

1.1.

1.1.1. Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden von
derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt
der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat,
angeschlossen war (Art. 23 BVG; seit 1. Januar 2005: Art. 23 lit. a BVG). Die
Leistungspflicht setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang
zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der
Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit
(Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf von zumindest
20 Prozent; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23; SVR 2008 BVG
Nr. 34 S. 143 E. 2.3 mit Hinweisen, 9C_127/2008) und der allenfalls erst später
eingetretenen Invalidität voraus (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275).

1.1.2. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur
Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen der gleiche ist wie derjenige,
auf welchem die Erwerbsunfähigkeit beruht (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22).

1.1.3. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die
versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur
Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war.
Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten
Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens,
dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche
die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit
veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten
Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung
tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über
längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der
Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die
gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit.
Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden
Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten.
Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche
Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und
erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit
als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine
Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn
die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als
Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen
des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung
unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).

1.2. Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge
(Art. 6 BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung
gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise
aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich
unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung erstreckt sich namentlich auf die
Feststellungen hinsichtlich des Eintritts der (nachmals) invalidisierenden
Arbeitsunfähigkeit, d.h. der Eröffnung der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28
Abs. 1 lit. b IVG (in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2008 in Kraft
stehenden Fassung; vgl. Art. 26 Abs. 1 BVG). Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf
die IV-rechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese
entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung des Anspruchs auf die
IV-Rente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der
Vorsorgeversicherer in das Verfahren der Invalidenversicherung einbezogen war
oder nicht (unter Vorbehalt der erwähnten, im Lichte der gesamten Aktenlage
offensichtlich unhaltbaren Feststellungen der IV-Behörden; zum Ganzen: BGE 130
V 270 E. 3.1 S. 273 mit Hinweisen).

1.3. Entscheidungserhebliche Feststellungen der Vorinstanz zur Art des
Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die
Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE
132 V 393 E. 3.2 S. 397). Dies gilt auch für den Zeitpunkt des Eintritts der
Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a
BVG; Urteil 9C_182/2007 vom 7. Dezember 2007 E. 4.1.1). Frei überprüfbare
Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den
Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR
2009 BVG Nr. 7 S. 22 E. 2.2, 9C_65/2008).

2.

2.1. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin berufe sich auf die
Festsetzung des Beginns der Wartezeit am 30. April 2008 gemäss Verfügung der
IV-Stelle vom 24. Juli 2009. Dies bedeute, dass hinsichtlich der gegen die
Beschwerdeführerin gerichteten Klage lediglich zu prüfen sei, ob der Entscheid
der IV-Stelle, den Beginn der Wartezeit auf den 30. April 2008 festzulegen,
offensichtlich unrichtig gewesen sei. Es stellte in Würdigung der medizinischen
Akten fest, dass der Beschwerdegegner seit dem Jahr 1993 an einer chronischen
paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie leide. Dennoch habe der
Beschwerdegegner während vieler Jahre seiner Berufstätigkeit nachgehen können,
ohne dass es deswegen zu Arbeitsunfähigkeiten gekommen sei. Während seiner
Anstellung als Import-Sachbearbeiter bei der X.________ Logistik AG vom 1.
Februar 2001 (recte: 2002) bis 30. November 2007 sei es erst gegen Ende zu
einem schizophreniebedingten Arbeitsausfall, nämlich vom 7. bis 17. November
2007, gekommen. Danach sei echtzeitlich erst ab 30. April 2008 wieder eine
Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Angesichts dessen, dass für die Zeit von
Mitte November 2007 bis Ende April 2008 keine echtzeitlichen Arztberichte
vorlägen, könne nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners in dieser Zeit eingeschränkt gewesen
sei. Es sei nämlich zu beachten, dass der Beschwerdegegner bereits seit vielen
Jahren unter einer Schizophrenie leide und dennoch seine Arbeit bei der
X.________ Logistik AG habe ausüben können. Es könne zwar sein, dass der
Beschwerdegegner tatsächlich bereits ab Anfang 2008 arbeitsunfähig gewesen sei.
Das sei aber echtzeitlich nicht belegt, so dass den entsprechenden Ausführungen
von Dr. med. R.________ und Dr. med. H.________ letztlich etwas Spekulatives
anhafte. Angesichts der medizinischen Aktenlage könne der Entscheid der
IV-Stelle, den Beginn der einjährigen Wartezeit auf den 30. April 2008
festzusetzen, nicht als offensichtlich unrichtig angesehen werden. Im Gegenteil
trage dieser Entscheid der Aktenlage angemessen Rechnung, weil für die Zeit ab
Mitte November 2007 bis Ende April 2008 keine echtzeitlichen Arztberichte
vorlägen, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdegegner auch während dieser
Periode in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Eine erst
rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit - wie sie
die Dres. R.________ und H.________ attestierten - genüge den
Beweisanforderungen nicht, ebenso wenig wie die zwar glaubwürdigen aber
subjektiven Schilderungen des Beschwerdegegners über seinen kurzen Aufenthalt
in Hamburg. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass
der Beschwerdegegner vom 18. November 2007 bis zum 29. April 2008 ganz oder
teilweise in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Dies ändere
aber nichts daran, dass zwischen der Arbeitsunfähigkeit vom 7. bis 17. November
2007 und der ab 30. April 2008 attestierten Arbeitsunfähigkeit ein enger
zeitlicher Zusammenhang bestehe. Angesichts der Tatsachen, dass der
Beschwerdegegner seit vielen Jahren an einer chronischen Schizophrenie leide,
dass es offensichtlich im November 2007 zu einer Dekompensation gekommen sei
und dass der Beschwerdegegner seinen Hausarzt bereits am 10. April 2008 wieder
aufgesucht habe, reiche die Zeitspanne vom 18. November 2007 bis 29. April 2008
nicht aus, um die zeitliche Konnexität zu durchbrechen. Da sowohl die zeitliche
als auch die sachliche Konnexität zwischen der im November 2007 aufgetretenen
Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidisierung des Beschwerdegegners
gegeben seien, ergebe sich ohne Weiteres die Leistungspflicht der
Beschwerdeführerin.

2.2. Aus den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts ist zu
schliessen, dass der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 18. November 2007 bis 29.
April 2008 arbeitsfähig war; eine Einschränkung in dieser Periode ist nach Lage
der Akten weder bewiesen noch beweisbar. Dem entsprechend hatte denn auch die
IV-Stelle den Beginn der Wartezeit erst auf den 30. April 2008 festgelegt. Da
das kantonale Gericht zu Recht von der Verbindlichkeit der IV-Verfügung
ausgeht, worauf sich die Beschwerdeführerin beruft, und den Beginn der
einjährigen Wartezeit am 30. April 2008 ebenfalls zu Recht nicht als
offensichtlich unrichtig taxiert, folgt hieraus, dass der Beginn der zur
Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit auf diesen Zeitpunkt auch in
berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht festzulegen ist. Der enge zeitliche
Zusammenhang ist im Übrigen durch die Arbeitsfähigkeit in der Zeit zwischen 18.
November 2007 bis 29. April 2008 unterbrochen worden (vgl. Art. 88a Abs. 1
IVV), zumal während der mehr als 5 1/2 jährigen Dauer des Arbeitsverhältnisses
lediglich vom 7. bis 17. November 2007 eine passagere Arbeitsunfähigkeit
bestanden hat. Die Beschwerdeführerin ist demzufolge nicht leistungspflichtig.

2.3. Mit der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ist die Klage gegen die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG weiterhin nicht entschieden. Die Sache geht
daher an das kantonale Gericht zurück, damit es über die Klage des
Beschwerdegegners gegen die Stiftung Auffangeinrichtung BVG entscheide.

3.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner an und für sich kostenpflichtig.
Umständehalber rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten. Der obsiegenden Vorsorgeeinrichtung ist als mit
öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2012
aufgehoben und die Klage gegen die Pensionskasse X.________ wird abgewiesen.

2.
Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen, damit es über die Klage gegen die Stiftung Auffangeinrichtung
BVG urteile.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, dem
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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