Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 941/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_941/2012

Urteil vom 20. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente; Rechtsverzögerung),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 28. Juni 2012 und den Beschluss vom 23.
Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Einspracheentscheid vom 4. August 2006 verneinte die IV-Stelle
Basel-Landschaft u.a. gestützt auf das Gutachten der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) der Klinik X.________ vom 7. März 2005 den Anspruch
von K.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Mit Entscheid vom 27.
Juni 2007 hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, diesen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur
erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück.
A.b Die IV-Stelle holte bei der medizinischen Akademie Y.________, Spital
Z.________, ein Gutachten vom 25. Februar 2008 ein. Mit Vorbescheid vom 15.
Januar 2010 stellte sie die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juli 2009 in
Aussicht, womit der Versicherte nicht einverstanden war. Nach weiteren
Abklärungen (u.a. Verlaufsgutachten der medizinischen Akademie Y.________ vom
20. Juni 2011) erhob K.________ am 21. Juli 2011 Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 sprach ihm die IV-Stelle nach
durchgeführtem Vorbescheidverfahren eine Viertelsrente vom 1. April 2009 bis
30. Juni 2010 zu.

B.
Dagegen liess K.________ Beschwerde erheben und zur Hauptsache die Ausrichtung
einer ganzen Rente ab 1. Juli 2003 beantragen. Das Kantonsgericht
Basel-Landschaft vereinigte das Verfahren mit dem
Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren und führte den Schriftenwechsel sowie
eine mündliche Parteiverhandlung durch. Mit Entscheid vom 28. Juni 2012 schrieb
es das Verfahren betreffend Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab
(Dispositiv-Ziffer 1), hob in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die
Verfügung vom 19. Dezember 2011 auf und stellte fest, es bestehe ab dem 1.
November 2009 Anspruch auf eine Viertelsrente zuzüglich Zins von 5 % ab 1.
Dezember 2011 auf den ausstehenden monatlichen Rentenleistungen
(Dispositiv-Ziffer 2); den Kostenentscheid stellte es aus (Dispositiv-Ziffer
3). Mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 auferlegte das Kantonsgericht dem
Versicherten die Kosten des Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahrens und schlug
die ausserordentlichen Kosten wett; (Dispositiv-Ziffern 1 und 2); im Verfahren
betreffend Invalidenrente erhob es keine Kosten und verpflichtete die IV-Stelle
zur Bezahlung einer Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).

C.
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den
hauptsächlichen Rechtsbegehren, es sei ihm ab 1. Juli 2003 eine volle (recte:
ganze) Invalidenrente zu gewähren und im Verfahren betreffend Rechtsverzögerung
seien keine Verfahrenskosten zu erheben und seine ausserordentlichen Kosten
seien der IV-Stelle aufzuerlegen.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Kantonales Gericht und
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
K.________ hat Bemerkungen zur Vernehmlassung der IV-Stelle gemacht.

Erwägungen:

1.
Die Vorinstanz hat im zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschriebenen Verfahren
betreffend Rechtsverzögerung dem Versicherten die Gerichtskosten auferlegt und
ihm keine Parteientschädigung zugesprochen. In summarischer Beurteilung der
Prozessaussichten (SVR 1998 UV Nr. 11 S. 29, U 197/96 E. 6a) ist sie zum
Ergebnis gelangt, dass der IV-Stelle keine ungerechtfertigte oder unnötige
Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden könne. Es liessen sich keine untätigen
Phasen finden, in denen über Monate hinweg nichts passiert wäre. Gewisse Längen
in der Bearbeitungsdauer seien zwar nicht zu verkennen, indessen lägen keine
stichhaltigen Anhaltspunkte für eine Verfahrensverlängerung durch unnötige
Beweismassnahmen oder die Einräumung langer Fristen vor.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die IV-Stelle verschiedentlich
aufgefordert, endlich zu verfügen unter Androhung einer
Rechtsverzögerungsbeschwerde (Eingaben vom 6. Juni und 16. Dezember 2008, vom
11. März 2009 sowie vom 17. August und 10. Dezember 2010). Ebenfalls habe die
Verwaltung unnötige und langwierige Sachverhaltsabklärungen durchgeführt.
Insbesondere habe sie den Vorbescheid vom 15. Januar 2010 aufgehoben, womit sie
die Zusprechung einer Viertelsrente ab 1. Juli 2009 in Aussicht gestellt habe,
obschon die medizinisch-psychiatrischen Akten spruchreif gewesen seien. Dabei
lässt der Beschwerdeführer unerwähnt, dass er in seiner Stellungnahme vom 8.
Februar 2010 beantragt hatte, aufgrund einer Verschlechterung des
pneumologischen Zustandes sei beim behandelnden Arzt ein Verlaufsbericht
einzuholen. Das tat die IV-Stelle denn auch. Unmittelbar nach Eingang von
dessen Bericht vom 3. August 2010 teilte sie dem Versicherten die Notwendigkeit
einer Begutachtung durch die medizinische Akademie Y.________ mit. Dagegen
erhob sein Rechtsvertreter formelle und materielle Einwendungen, welche die
IV-Stelle jedoch als nicht stichhaltig erachtete (Schreiben vom 3. September
2010). Es kann dahingestellt bleiben, ob tatsächlich nochmals eine umfassende
Exploration in internistischer, pneumologischer und psychiatrischer Hinsicht -
durch dieselbe Gutachtenstelle - notwendig war. Der IV-Stelle kann im Lichte
der massgeblichen Rechtsprechung (Urteile 9C_418/2009 vom 24. August 2009 E.
1.1, 9C_624/2008 vom 10. September 2008 E. 5.2.1 und SVR 2007 IV Nr. 2 S. 6, I
760/05 E. 2) jedenfalls nicht eine geradezu rechtsmissbräuchliche
Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden. Der vorinstanzliche Kostenentscheid
für das Rechtsverzögerungsbeschwerdeverfahren verletzt kein Bundesrecht.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil die
medizinische Akademie Y.________ erneut und sogar zweimal mit seiner
Begutachtung beauftragt worden sei. Die Rüge ist unbegründet. Zum einen können
nur die für die Gutachtenstelle tätigen Personen, nicht aber diese als solche
befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227). Zum andern schliesst der
Umstand, dass sich Sachverständige schon einmal mit einer Person befasst haben,
deren erneuten Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige
Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn sie zu (für eine Partei)
ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt waren (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens der medizinischen
Akademie Y.________ vom 25. Februar 2008 und 20. Juni 2011, weil darin die
Gefahr der Zunahme der Häufigkeit und der Intensität der jährlich auftretenden
Infektexazerbationen bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht thematisiert
werde. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig: Im Gutachten vom 20. Juni 2011
wurde festgehalten, dass es im Moment pro Jahr zum Auftreten von etwa sechs
Episoden mit Infektexazerbationen komme. Während dieser Zeit sei jeweils von
einer 3- bis 5-tägigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Im Zeitpunkt der
Begutachtung hatte der Beschwerdeführer zwar seit Jahren nicht mehr gearbeitet.
Dieser Umstand war den Gutachtern indessen bekannt. Es ist davon auszugehen,
dass sie sich in dem Sinne geäussert hätten, wenn bei Ausübung einer dem
Anforderungsprofil entsprechenden erwerblichen Tätigkeit mit einer Zunahme von
Häufigkeit und Intensität der Exazerbationen gerechnet werden musste. Im
Übrigen wies der Pneumologe der Gutachtenstelle darauf hin, dass bei Aufnahme
und regelmässiger Durchführung von Antibiotika-Inhalationen eine Verringerung
der Häufigkeit der Infektexazerbationen und damit auch der damit verbundenen
Arbeitsplatzabsenzen erwartet werden konnte.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie gehe zu Unrecht von der
erwerblichen Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit aus. Es sei
realitätsfremd anzunehmen, es bestünden genügend dem Anforderungsprofil
entsprechende Einsatzmöglichkeiten. Die gegenteilige Auffassung des kantonalen
Gerichts beruhe auf einem gesetz- und verfassungswidrigen Begriff des
ausgeglichenen Arbeitsmarktes.
4.1
4.1.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Berechnung des Invalideneinkommens
von einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) auszugehen. Dieser ist
gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage
nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE
110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten
beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des
körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden
Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die
unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten
des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten
und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen
(Urteil 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1). Je restriktiver indessen das
medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der
Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und
nachzuweisen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts U 42/06 vom 23. Oktober
2006 E. 3.2.3 in fine). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte
Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte
mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können
(Urteil 9C_124/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2 mit Hinweis). Von einer
Arbeitsgelegenheit kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die
zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie
der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht
realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre
und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als
ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.2 mit
Hinweisen).
4.1.2 Für die Invaliditätsbemessung ist somit grundsätzlich nicht darauf
abzustellen, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie
die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(Urteile 8C_791/2009 vom 8. März 2010 E. 3.2, 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E.
10.2, 8C_319/2007 vom 6. Mai 2008 E. 7.2, 9C_610/2007 vom 23. Oktober 2007 E.
4.2). Massgebend ist der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch
abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen (Urteile des Eidg.
Versicherungsgerichts I 405/04 vom 14. Februar 2005 E. 3, I 297/04 vom 30.
Dezember 2004 E. 2.3 in fine, I 252/03 vom 3. Juni 2004 E. 2.2.3, I 758/02 vom
16. Juli 2003 E. 3.3). Gleichwohl können für die Frage der Verwertbarkeit der
verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem aus medizinisch-theoretischer Sicht
grundsätzlich in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt unter Umständen
auch erfolglose Bemühungen um eine Anstellung trotz fachlicher Unterstützung
insbesondere durch die Invalidenversicherung im Rahmen von Arbeitsvermittlung
(Art. 18 Abs. 1 IVG) von Bedeutung sein. Voraussetzung ist, dass die
versicherte Person ihren Mitwirkungspflichten bei der beruflichen Integration
vollumfänglich nachgekommen ist und auch deutlich wird, dass der fehlende
Eingliederungserfolg nicht der konjunkturellen, sondern der strukturellen
Verfassung des Arbeitsmarktes geschuldet ist (Urteil I 56/07 vom 3. Oktober
2007 E. 3.2.1). Von Relevanz sind auch die Dauer und die Intensität der
Bemühungen, ob lediglich lokal oder regional oder sogar in einem grösseren
Gebiet gesucht wurde, ob die nachgefragten Stellen dem medizinischen
Anforderungsprofil und den Ergebnissen der beruflichen Abklärung effektiv
entsprachen und verschiedenste in Betracht fallende Tätigkeiten umfassten sowie
die Gründe, weshalb es zu keiner Anstellung kam.

4.2 Der Beschwerdeführer begründet die nach seiner Auffassung erwerbliche
Nichtverwertbarkeit der medizinisch-theoretisch bestehenden Arbeitsfähigkeit im
Wesentlichen damit, die Bemühungen der Abteilung Arbeitsvermittlung der
IV-Stelle, einen zumutbaren (Nischen-) Arbeitsplatz zu finden, seien trotz der
guten Konjunkturlage vor der Bankenkrise erfolglos geblieben. Grund sei
offenbar, dass bei den gegebenen physischen und psychischen Einschränkungen mit
aktuell rund sechsmal jährlich auftretenden Infektexazerbationen, die jeweils
bis zu fünf Arbeitstagen dauerten, keine Chance auf eine solche Stelle bestand.
Auch der pneumologische Gutachter der medizinischen Akademie Y.________ habe
festgehalten, er sei bei der Suche nach einem Arbeitsplatz "zweifelsohne auf
das Wohlwollen des Arbeitgebers angewiesen".
Aus den Akten ergibt sich, dass eine Unterstützung des Versicherten bei der
Stellensuche vorgesehen war. Am 25. Oktober 2005 fand ein erstes persönliches
Gespräch statt. Dabei blieb es, wobei die Gründe hierfür an dieser Stelle nicht
weiter interessieren. Mit Verfügung vom 6. Februar 2006 schloss die IV-Stelle
die Arbeitsvermittlung ab. Für die Zeit danach sind keine - von der Verwaltung
unterstützte - Stellenbemühungen dokumentiert. Unter diesen Umständen sind die
Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, die erwerbliche
Nichtverwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit oder einen
diesbezüglichen Abklärungsbedarf darzutun. Die (weitschweifigen) Rügen der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Diskriminierungsverbots
und der Berufswahlfreiheit sind, soweit überhaupt nachvollziehbar, nicht
stichhaltig.

4.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit
einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen.
Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
4.3.1 In E. 7.4 des Rückweisungsentscheids vom 27. Juni 2007 erwog die
Vorinstanz, es sei fraglich, ob sich auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt -
realistisch betrachtet - ein Arbeitgeber finden lasse, der bereit wäre, den
nach nunmehr zehn Jahren nicht mehr erwerbstätig gewesenen, mangelhaft
ausgebildeten Versicherten mit den gesundheitlichen Einschränkungen
(Infektanfälle und den damit verbundenen immer wieder auftretenden Zeiten der
Arbeitsunfähigkeit) eine längerfristige Stelle zuzusichern. Zweifel ergäben
sich namentlich aus dem Umstand, dass die Fachperson des Spitals A.________ und
des (als geschützte Werkstatt sowie als Anbieter für berufliche Abklärungen und
Ausbildungen anerkannten) B.________ im Rahmen der beruflichen Massnahmen zum
Ergebnis gelangt seien, dass der Versicherte aufgrund der gesundheitlichen
Einschränkungen kaum verwertbare Leistungen erbringe und deshalb nicht
vermittelbar sei. Indem die IV-Stelle bei vorliegender unklarer Situation
lediglich darauf hinweise, dass dem Versicherten trotz seiner gesundheitlichen
Einschränkungen leichte Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt offen stünden, komme sie ihrer
Konkretisierungspflicht nicht hinreichend nach. Insofern bedürfe der
Sachverhalt auch in dieser Hinsicht weiterer Abklärungen.
4.3.2 Auf diese Erwägungen wurde im Dispositiv verwiesen; sie waren somit für
die IV-Stelle verbindlich (Urteil 8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3
[nicht publ. in: BGE 137 I 327]) und auch für die Vorinstanz bei erneuter
Befassung mit der Sache (Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 E. 3.1 mit Hinweis;
Urteil 9C_204/2012 vom 4. April 2012 E. 2.3.3). Aufgrund der Akten tätigte
indessen die Beschwerdegegnerin keine Abklärungen zur erwerblichen
Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Den beiden Gutachten der medizinischen
Akademie Y.________ vom 25. Februar 2008 und 20. Juni 2011 lassen sich keine
Umstände entnehmen, die das Absehen von diesbezüglichen Erhebungen zu erklären
oder zu begründen vermöchten. Gegenteils wurde in der ersten Expertise
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Frage der Vermittelbarkeit im
Arbeitsmarkt nicht durch den Mediziner zu beurteilen sei. Zu Abklärungen hätte
umso mehr Anlass bestanden, als das Auftreten von Infektanfällen mit
mehrtägiger Arbeitsunfähigkeit sich als zutreffend herausgestellt hatte. Dazu
kam, dass neu die Arbeitsfähigkeit auch aus psychiatrischer Sicht eingeschränkt
war. Im zweiten Gutachten vom 20. Juni 2011 hielt zudem der Pneumologe der
medizinischen Akademie Y.________ fest, der Explorand sei bei der Suche nach
einem Arbeitsplatz "zweifelsohne auf das Wohlwollen des Arbeitgebers
angewiesen", wie in der Beschwerde vorgebracht wird.
Aufgrund des Vorstehenden kann auf die Feststellung der Vorinstanz, es gebe
verschiedene einfache Hilfstätigkeiten, die den medizinischen Anforderungen
genügen würden, wie etwa Kontroll-, Sortier-, Verpackungs- oder
Montagearbeiten, nicht abgestellt werden, da sie auf einem unvollständig
abgeklärten Sachverhalt beruht. Insbesondere kann darin verglichen mit dem
Entscheid vom 27. Juni 2007 keine wesentlich andere, konkretere Umschreibung
der realistischerweise in Betracht fallenden erwerblichen Tätigkeiten erblickt
werden, zumal Sortier-, Verpackungs- und Montagearbeiten ohne weiteres zu den
im jenen Erkenntnis als zumutbar bezeichneten Hilfstätigkeiten zu zählen sind.

5.
Die Akten sind nicht spruchreif. Es besteht Abklärungsbedarf in Bezug auf die
Frage der erwerblichen Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit. Damit beruht auch
die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung auf nicht gesicherten Grundlagen. Die
Sache geht an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere Abklärungen vornehme und
anschliessend neu verfüge.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres
Unterliegens die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 68
Abs. 2 BGG). Diese ist nach dem Normalansatz (Fr. 2'800.-) zu bemessen. Es sind
keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich noch werden solche geltend
gemacht, die ein Abweichen davon rechtfertigten. Solche Gründe ergeben sich
auch nicht aus der eingereichten Honorarnote vom 19. November 2012.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 28. Juni 2012 und die
Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Dezember 2011 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit sie nach
Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf
eine Rente der Invalidenversicherung neu verfüge. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Von den Gerichtskosten von Fr. 500.- werden vier Fünftel (Fr. 400.-) der
Beschwerdegegnerin und ein Fünftel (Fr. 100.-) dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'200.- zu entschädigen.

4.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat die Parteientschädigung für das
vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler