Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 940/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_940/2012

Urteil vom 12. Dezember 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 18. September 2012.

Sachverhalt:

A. 
Der am 24. April 1950 geborene und am 11. März 1983 in die Schweiz eingereiste
P.________ war bis 31. Juli 2002 (letzter Arbeitstag: 31. Januar 2002) bei der
Firma B.________ als Maler angestellt. Am 16. September 2003 meldete er sich
bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er als Behinderung
unter anderem Rückenschmerzen und Depression angab. Die IV-Stelle des Kantons
Zürich tätigte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht,
insbesondere holte sie ein polydisziplinäres Gutachten des Zentrums für
Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 19. Oktober 2004 ein. Am 18. November 2004
teilte sie P.________ mit, sie habe die Ausrichtung einer ganzen Rente
beschlossen, worüber er eine separate Verfügung erhalte. Gleichzeitig forderte
sie ihn zur Durchführung einer stationären Psychotherapie auf, dies unter
Androhung, dass ansonsten die IV-Rente vorübergehend aufgehoben oder dauernd
entzogen werden könnte. Mit Verfügungen vom 3. Februar 2005, auf Grund neuer
Berechnungsgrundlagen im Zusammenhang mit der Invalidenrente seiner Ehefrau
ersetzt durch Verfügungen vom 16. Juni 2005, sprach die IV-Stelle P.________
mit Wirkung ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zu.
Mit Verfügung vom 3. Januar 2007 stellte die IV-Stelle die Rentenzahlung wegen
Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort ein. In der Folge veranlasste sie
ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, vom 27. Juni 2007. Mit Verfügung vom 15. November 2007
sprach die IV-Stelle Zürich P.________ rückwirkend ab 1. Januar 2007 erneut
eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu.
Im Rahmen einer Rentenrevision zog die IV-Stelle weitere Arztberichte bei und
holte ein bidisziplinäres Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts
X.________ vom 7. Januar 2010 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 2. März
2010 ein. In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein weiteres
orthopädisch-psychiatrisches Gutachten des ärztlichen Abklärungszentrums
Y.________ vom 23. November 2010. Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit
Vorbescheid vom 31. Januar 2011 die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine
Viertelsrente in Aussicht, wogegen P.________ am 6. April 2011 Einwand erhob.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2011 sprach die IV-Stelle ihm eine Viertelsrente ab
1. August 2011 zu.

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Weiterausrichtung einer
ganzen Rente wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 18. September 2012 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm weiterhin
eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten.
Während die IV-Stelle des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Die Vorinstanz hat die für die hier im Streit liegende Herabsetzung von
Leistungen der Invalidenversicherung massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen gemäss Gesetz und Rechtsprechung zutreffend
dargelegt. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den
Begriffen der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG), der
Erwerbsfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und dem Umfang des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Rentenrevision
und zum dabei massgebenden Vergleichszeitraum (Art. 17 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 87 ff. IVV; BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 mit Hinweisen; 133 V
108 E. 5 S. 110 ff.; 117 V 198 E. 3b S. 199) sowie zu den Anforderungen an
beweiskräftige medizinische Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen
ist, dass gemäss Art. 16 ATSG für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt wird zum
Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden
wäre.

3. 
Das kantonale Gericht hielt mit der IV-Stelle ein zusätzliches Gutachten des
ärztlichen Abklärungszentrums Y.________ vom 23. November 2010 für angebracht,
da das Gutachten des medizinischen Begutachtungsinstituts X.________ vom 7.
Januar 2010 in psychiatrischer Hinsicht nicht beweiskräftig war. Es sprach dem
neuen Gutachten vollen Beweiswert zu und bestätigte die gestützt darauf
erfolgte Aufhebung der Invalidenrente durch die IV-Stelle, da eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei.
Der Beschwerdeführer bestreitet den Eintritt einer gesundheitlichen
Verbesserung und bringt insbesondere vor, beim Gutachten des ärztlichen
Abklärungszentrums Y.________ vom 23. November 2010 handle es sich um eine
unzulässige second opinion, welche die IV-Stelle nicht mehr hätte einholen
dürfen. Eventualiter macht er geltend, die Eingliederungsfrage sei durch die
Verwaltung nicht geprüft worden.

4. 
Die streitige Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der (nach der sofortigen
Rentenaufhebung wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Rente erneut
zusprechenden) Verfügung vom 15. November 2007 bis zur angefochtenen Verfügung
vom 9. Juni 2011 tatsächlich in anspruchsrelevanter Weise (Art. 17 Abs. 1 ATSG;
BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) verändert hat und die Vorinstanz dabei mit der
IV-Stelle zu Recht auf das Gutachten des ärztlichen Abklärungszentrums
Y.________ vom 23. November 2010 abgestellt hat, kann offen gelassen werden.
Denn, wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Bestätigung der
Rentenherabsetzung durch das kantonale Gericht aus anderen Gründen
bundesrechtswidrig:

5.

5.1. Nach dem Konzept von Art. 16 ATSG setzt eine rentenbestimmende
Invaliditätsbemessung auch im Revisionsfall (Art. 17 ATSG) die Durchführung
angezeigter Eingliederungsmassnahmen voraus. Dementsprechend muss der
Eingliederungsbedarf vor einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung der Rente
anlässlich einer Leistungsrevision nach Art. 17 ATSG in gleicher Weise wie im
Rahmen einer erstmaligen Invaliditätsbemessung abgeklärt werden. Ein
Rentenanspruch dauert nur so lange an, wie die Erwerbsunfähigkeit nicht (oder
noch nicht) mit geeigneten Eingliederungs- und Selbsteingliederungsmassnahmen
tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise
verringert wird. Im Regelfall ist eine medizinisch attestierte Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar.
Ausnahmsweise können indes nach langjährigem Rentenbezug Erfordernisse des
Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit
und medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus den
Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten
Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein
vermittels Eigenanstrengung der versicherten Person nicht möglich ist. Die
Verwaltung muss sich daher im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes vor
der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente stets vergewissern, ob
sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne
Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob
dafür eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit etc.)
und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne
vorausgesetzt ist. Dieser Prüfungsschritt zeitigt, was in der weitaus
überwiegenden Zahl von Revisionsfällen zutrifft, dort keine administrativen
Weiterungen, wo die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung
direkt zur rentenausschliessenden (oder -herabsetzenden) arbeitsmarktlichen
Verwertbarkeit des wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Das
ist namentlich der Fall, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit
bestanden hat, sodass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit
kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht, vor allem, wenn das
hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden kann,
welche die versicherte Person bereits ausübt oder unmittelbar wieder ausüben
könnte (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.1 und 4.2.2). In SZS 2011 S.
71, 9C_768/2009 E. 4.1 wurde erkannt, dass sich, sofern sich bei einer
Invalidenrentenrevision nach langjähriger Bezugsdauer keinerlei
Anknüpfungspunkte für eine zumutbare Selbsteingliederung bieten, ein
Aufhebungsentscheid, welchem keine Prüfung der Eingliederungsfrage
vorangegangen ist, als bundesrechtswidrig erweist. Die genannten Grundsätze
sind nach der mit Urteil 9C_228/22010 E. 3.3 und 3.4 vom 26. April 2011
erfolgten Präzisierung der Rechtsprechung indes auf Fälle zu beschränken, in
denen die (revisions- oder wiedererwägungsweise) Herabsetzung oder Aufhebung
der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, welche das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (vgl. auch
Urteil 9C_128/2013 E. 4.1 vom 4. November 2013; Zusammenstellung der
Rechtsprechung in: PETRA FLEISCHANDERL, Behandlung der Eingliederungsfrage im
Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente in: SZS 2012,
S. 360 ff.).

5.2. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Herabsetzung der ganzen auf eine
Viertelsrente am 9. Juni 2011 bereits 61 Jahre alt. Anknüpfungspunkte, dass
beim Beschwerdeführer die Selbsteingliederungsfähigkeit trotz Erreichen der
Altersgrenze von über 55 Jahren noch vorhanden wäre, wurden von der IV-Stelle
nicht dargetan und sind vorliegend auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
ist schon seit 1. Februar 2002 nicht mehr erwerbstätig und bezieht seit 1.
Februar 2003 eine Rente. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer
verschiedentlich nicht an entsprechende Weisungen und Auflagen der
Beschwerdegegnerin gehalten hat, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu
unterziehen. Jedoch wurde die am 3. Januar 2007 per sofort eingestellte
Invalidenrente mit Verfügung vom 15. November 2007 ab Januar 2007 wieder
rückwirkend zur Auszahlung gebracht. Eine Überwachung der Erfüllung der am 15.
Oktober 2007 erneut auferlegten Schadenminderungspflicht in Form einer
intensiven, regelmässigen psychiatrischen Facharztbehandlung erfolgte nicht.
Daher kann daraus nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer hätte mit
geeigneten medizinischen Behandlungen bereits in einem viel früheren Zeitpunkt
wieder seine höhere Arbeitsfähigkeit erreicht. Für ein solches Vorgehen hätte
die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4
ATSG in die Wege leiten müssen, was sie aktenkundig nicht getan hat, obwohl die
Rente am 3. Januar 2007 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht per sofort
eingestellt worden war, dann aber mit Verfügung vom 15. November 2007
rückwirkend wieder weiter ausbezahlt wurde. So war die am 3. November 2008
abgebrochene psychotherapeutische Behandlung beim Psychiatrischen Zentrum
Z.________ erst am 19. Mai 2008 aufgenommen worden, also erst mehrere Monate
nach dem Hinweis vom 15. Oktober 2007. Von einer rechtskonformen Androhung der
Rechtsfolgen, wie die Vorinstanz dies annimmt, kann beim Vorgehen der IV-Stelle
nicht ausgegangen werden. Eine Selbsteingliederung war dem Beschwerdeführer im
Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 9. Juni 2011 deshalb
nicht mehr zumutbar. Die IV-Stelle wäre daher verpflichtet gewesen, die
Eingliederungsfrage zu prüfen.

5.3. Die Nichtprüfung der Eingliederung durch die IV-Stelle zieht grundsätzlich
die Rückweisung der Sache an diese nach sich, damit entsprechende Massnahmen in
die Wege geleitet werden können. Jedoch erweisen sich solche in der konkreten
Situation, da der Beschwerdeführer mittlerweile bereits 63 Jahre alt ist, nicht
angezeigt. Vielmehr ist auf Grund des fortgeschrittenen Alters des
Beschwerdeführers, der zwei Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Alters
steht, anzunehmen, dass er seine Arbeitsfähigkeit im ausgeglichenen
Arbeitsmarkt nicht mehr verwerten kann, da gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung (vgl. Urteil 9C_427/2010 vom 14. Juli 2010 E. 2.4 mit weiteren
Hinweisen) in einer solchen Konstellation der grundsätzlich
invaliditätsrechtlich nicht relevante Faktor Alter bei der
Invaliditätsbemessung zu berücksichtigen ist, zumal hier eine langjährige
Arbeitsabstinenz besteht und das Belastungsprofil der leidensangepassten
Tätigkeit massgeblich eingeschränkt ist. Dies bedeutet, dass der
Beschwerdeführer auch über den 1. August 2011 hinaus Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente hat.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegende Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 18. September 2012 und die Verfügung der IV-Stelle des
Kantons Zürich vom 9. Juni 2011 werden aufgehoben.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

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