Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 929/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_929/2012

Urteil vom 6. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. September 2012.

In Erwägung,
dass sich A.________ am 12. April 2010 unter Hinweis auf lumbale
Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und
die IV-Stelle des Kantons Zürich nach Abklärungen in medizinischer und
erwerblicher Hinsicht sowie der Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit
Verfügung vom 9. Dezember 2011 das Leistungsbegehren abwies,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde des
A.________ mit Entscheid vom 24. September 2012 abwies,
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein gerichtliches,
interdisziplinäres medizinisches Gutachten einhole, welches sich insbesondere
auch zu den neurologischen und orthopädischen Beschwerden äussere und diese
einerseits von Dr. med. J.________ ergänzende Auskünfte gemäss den
nachfolgenden Ausführungen vornehme und andererseits dem Arztbericht von Dr.
med. J.________ vom 28. September 2011 den Gutachtern des Zentrums X.________
zur Stellungnahme zustelle,
dass das kantonale Gericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
ATSG) die medizinischen Unterlagen sorgfältig und umfassend gewürdigt, dem
Gutachten des Zentrums X.________ vom 16. April 2011 Beweiskraft beigemessen
und gestützt darauf eine volle Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in dessen
angestammter Tätigkeit als selbstständiger Autohändler sowie in jeder anderen
behinderungsangepassten Tätigkeit festgestellt hat,
dass die Vorinstanz insbesondere mit Blick auf die vom 25. Oktober bis 6.
November 2009 erfolgte Überwachung (die belegt, dass der Beschwerdeführer
entgegen seinen Angaben ohne Probleme aus dem Auto ein- und aussteigen und
während drei bis vier Stunden Zeitungen austragen konnte) zutreffend erwogen
hat, dass auf die vom Beschwerdeführer gegenüber den Ärzten gemachten Angaben
und demonstrierten Einschränkungen mit Zurückhaltung abgestellt werden muss und
der gebotenen Objektivierung der geklagten Beschwerden besonderes Gewicht
zukommt,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was zur Bejahung einer
Rechtsverletzung führen oder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung
oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen liesse, zumal seine
Ausführungen zum grössten Teil Wiederholungen darstellen und seine Rügen
weitestgehend appellatorisch bleiben, was im Rahmen der gesetzlichen Kognition
nicht ausreicht (vgl. Urteile 9C_706/2011 vom 26. September 2011 und 9C_366/
2011 vom 31. Mai 2011),
dass die Vorinstanz im Weiteren einlässlich dargelegt hat, weshalb in
pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung (VGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I
229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_682/2011 E. 3.2.4) auf eine spezifische
neurologische oder orthopädische Abklärung verzichtet werden kann,
dass daran die vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz eingereichten Berichte der
Neurologin Dr. med. S.________ vom 30. September, 20. und 24. Oktober 2011 an
diesem Ergebnis nichts ändern, nachdem dort - wie die Vorinstanz bereits
zutreffend festgestellt hat - ein normaler Befund im Bereich der LWS
festgehalten und insbesondere eine sensible Radikulopathie L5/S1 rechts
verneint wird,
dass sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Befund des MRT
der LWS der Klinik B.________ vom 18. Juli 2011 kein neuer Abklärungsbedarf
ergibt, weil dieser lediglich eine mögliche Reizung der Wurzel L5 rechts und S1
beidseits ergab, welche die neurologische Abklärung von Frau Dr. med.
S.________ vom 30. September 2011 gerade ausschloss,
dass schliesslich auf die Kurzbegutachtung des Dr. med. J.________, Spezialarzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 28. September 2011 angesichts der
neurologischen Ergebnisse und der erwiesenen Inkonsistenz der Beschwerdeangaben
durch den Versicherten nicht abgestellt werden kann, wie die Vorinstanz
ebenfalls schon zutreffend erwogen hat, zumal dieser Bericht vor und ohne
Kenntnis der neurologischen Abklärung durch Frau Dr. med. S.________ verfasst
worden war und Dr. med. J.________ massgeblich auf die Angaben des
Beschwerdeführers verwies, weshalb auch kein Anlass besteht, diesen Bericht dem
Zentrum X.________ zur Stellungnahme zuzustellen,

dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), nachdem mit Verfügung vom 5. Dezember 2012
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgelehnt worden ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein