II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 928/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_928/2012 Urteil vom 16. Januar 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, als Einzelrichter, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Martin Allemann, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Oktober 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 12. November 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 5. Oktober 2012, in die Verfügung vom 12. Dezember 2012, mit welcher der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 8. Januar 2013 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, in Erwägung, dass der Vorschuss (auch) innerhalb der Nachfrist nicht geleistet worden ist, dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 16. Januar 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler