Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 927/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_927/2012

Urteil vom 3. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
M.________, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 18. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. November 2012 an M.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von M.________ am 18. November 2012 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die beiden Eingaben diesen inhaltlichen Mindestanforderungen insoweit
nicht genügen, als den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, somit
unhaltbar oder willkürlich, vgl. BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356), und die darauf
beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass dies insbesondere für das Vorbringen gilt, sie könne das 50 %-Pensum an
ihrem bisherigen Arbeitsplatz kaum mehr bewältigen, ist doch das kantonale
Gericht in der angestammten Tätigkeit ab Juli 2010 von einer Arbeitsfähigkeit
von 50 % ausgegangen, womit ihre Kritik am angefochtenen Entscheid vorbeigeht,
zumal sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise mit der für die Festsetzung
des Invalideneinkommens entscheidenden Frage der Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit (hier: leicht, wechselbelastend [sitzend-stehend],
ohne längere und häufigere Gehstrecken) auseinandersetzt, welche nach den -
gestützt auf die übereinstimmenden ärztlichen Berichte getroffenen -
Feststellungen der Vorinstanz 80 % beträgt, was selbst bei Gewährung des
maximalen Leidensabzuges von 25 % zu einem Invaliditätsgrad führt, der Anspruch
auf die zugesprochene Viertelsrente verleiht,
dass es damit insoweit an einer rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung
offensichtlich fehlt,
dass hingegen die Vorinstanz zum Antrag auf Durchführung einer neutralen
Begutachtung nicht ausdrücklich Stellung bezogen hat, was die
Beschwerdeführerin in beiden Eingaben rügt, worauf einzutreten ist,
dass die abschliessende Beurteilung mit Blick auf die im angefochtenen
Entscheid getroffenen Feststellungen im Rahmen der gesetzlichen Kognition (Art.
97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) nicht zu beanstanden ist, da es lediglich um
die Verhältnisse bis zum Verfügungserlass am 4. März 2011 geht, weswegen der
Bericht des Dr. med. W.________, Spezialarzt für Innere Medizin FMH, vom 9.
November 2012, schon aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin frei steht, sich erneut an die IV-Stelle zu
wenden (Art. 87 Abs. 3 IVV),
dass die Beschwerde nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen und in
Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Dezember 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann