II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 923/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_923/2012 Verfügung vom 10. Januar 2013 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiberin Keel Baumann. Verfahrensbeteiligte S.________, vertreten durch Rechtsanwältin Linda Keller, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. August 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 8. Januar 2013, in welchem S.________ die Beschwerde vom 9. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 22. August 2012 im Anschluss an die Verfügung vom 30. November 2012, mit welcher ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 10. Januar 2013 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Glanzmann Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann