Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 922/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_922/2012

Urteil vom 19. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Joachim Breining,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 5. September 2012.

Sachverhalt:
P.________, von Beruf selbständige Physiotherapeutin, musste sich in den Jahren
2004 und 2005 insgesamt drei operativen Eingriffen in der rechten Schulter
unterziehen. Wegen persistierender Schulterbeschwerden bezog sie von Mai bis
Dezember 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Verfügung der
IV-Stelle Schaffhausen vom 28. September 2007). Im August 2009 meldete sie sich
zum neuerlichen Rentenbezug an. Mit Verfügung vom 12. August 2011 lehnte die
nunmehr zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch der Versicherten
mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ab.

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 5. September 2012 ab.
P.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Rückweisung
der Sache an die IV-Stelle oder an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung;
eventuell sei ihr "mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen".

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid zutreffenderweise auf die jeweiligen
geltungszeitlich massgebenden Gesetzesbestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (ab
1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Invaliditätsbemessung bei
Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (seit Anfang 2008: Art. 28a Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG sowie mit Art. 16 ATSG [SR 830.1]; BGE 137 V 334
E. 3.1.3 S. 338; 134 V 9; 133 V 504; 131 V 51; 130 V 393; 125 V 146; SVR 2006
IV Nr. 42 S. 151, I 156/04) gestützt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen
Erwägungen zu den Vergleichszeitpunkten im Falle einer Neuanmeldung (BGE 130 V
71 E. 3.2.3 S. 77; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). Hierauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 1)
angeführte grundsätzliche Verbindlichkeit der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellungen für das Bundesgericht zu beachten gilt - namentlich im
Hinblick auf den Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. K.________, Spezialist
für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 9. August 2010 sowie den
Bericht über die Abklärung im Haushalt vom 11. November 2010 zutreffend
erkannt, dass die (unbestrittenermassen) zu 85 % als Teilerwerbstätige und zu
15 % als Hausfrau zu qualifizierende Versicherte trotz ihrer
Schulterbeschwerden bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 12. August 2011
den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % nicht mehr
erreichte. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder
unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede
sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach
keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der
Beschwerdeschrift werden denn auch in erster Linie blosse Tat- und
Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung
durch das Bundesgericht entzogen sind.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, der Arztbericht des behandelnden
Rheumatologen und Internisten Dr. B.________ vom 5. März 2012 sei im Gegensatz
zum erwähnten Bericht des RAD-Arztes Dr. K.________ vom 9. August 2010
"zeitnah" zur abweisenden Verfügung vom 12. August 2011 und deshalb
aussagekräftiger, ist ihr entgegenzuhalten, dass auch Dr. B.________ keinerlei
Verschlechterung der Schultersituation seit der früheren Rentenbefristung
bescheinigte. Vielmehr attestierte er seit Behandlungsbeginn im Mai 2006 stets
eine unveränderte Leistungseinschränkung von 60 %, und zwar nicht nur im
angestammten Beruf als Physiotherapeutin, sondern bei jeglicher
Erwerbstätigkeit. Letzteres wertete das kantonale Gericht zu Recht als nicht
nachvollziehbar ("unglaubhaft"). Dass die Vorinstanz diesbezüglich u.a. auch
auf Freizeitaktivitäten der Beschwerdeführerin wie Mountainbike- und Skifahren
(mit Stockeinsatz und Rucksack) sowie Klettern verwies, ist nicht zu
beanstanden. Zwar sind diese sportlichen Betätigungen dem kantonalen Gericht
nur zur Kenntnis gelangt, weil sie in einer unaufgefordert eingereichten und
mit Fotos dokumentierten Eingabe des mit der Beschwerdeführerin in Scheidung
stehenden Ehemannes erwähnt wurden. In ihrer einlässlichen vorinstanzlichen
Stellungnahme hat indessen die Beschwerdeführerin grundsätzlich bestätigt, dass
ihr die genannten Aktivitäten trotz Schulterbeschwerden noch möglich sind
(waren), wobei sie ausführte, beim Klettern mit "Gstältli" und Sicherungsseil
an einem Übungsfelsen habe es sich um eine einmalige Unternehmung gehandelt.
Schliesslich ist vor Bundesgericht die Berufung auf Tatsachen oder Beweismittel
unzulässig, die sich nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder die
danach entstanden sind (echte Noven; BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f. mit
Hinweisen). Das am 6. September 2012, mithin einen Tag nach dem angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheid verfasste ärztliche Zeugnis des Allgemeinpraktikers
Dr. F.________ ist demnach im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein
unbeachtlich.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger