Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 911/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_911/2012

Urteil vom 15. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 6. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den
Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
6. September 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingabe vom 25. Oktober 2012 offensichtlich weder ein
rechtsgenügliches Begehren noch eine sachbezogene Begründung enthält, wobei der
Versicherte insbesondere nicht darlegt, weshalb das erstinstanzliche Gericht
auf das dort am 13. August 2012 eingereichte Rechtsmittel hätte eintreten
müssen und demzufolge der kantonale Entscheid zu Unrecht ergangen sein sollte,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann