Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 906/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_906/2012

Urteil vom 28. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

PHILOS Krankenversicherung AG, (Membre du Groupe Mutuel), Rechtsdienst, Rue du
Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 25. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Oktober 2012 gegen den Entscheid VBE.2011.752 des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. November 2012 an R.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,
dass zunächst fraglich ist, ob hinsichtlich des - Gegenstand dieses Verfahrens
bildenden - Entscheids VBE.2011.752 vom 25. September 2012 überhaupt ein
Beschwerdewille gegeben ist, da sich die Eingabe vom 31. Oktober 2012 in erster
Linie auf einen anderen gerichtlichen Entscheid (WBE.2012.124) bezieht (S. 1
ff. der Rechtsschrift; vgl. auch die Überschrift auf S. 8: "Weshalb habe ich zu
dieser Beschwerde noch die Entscheide vom Gericht in Aarau von der SVA und der
Krankenkasse beigelegt?"),
dass indes aus dem nachfolgenden Grund auf die Eingabe auch dann nicht
eingetreten werden könnte, wenn der Beschwerdewille gegeben sein sollte,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass aus der Begründung mithin ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S.
245; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
dass die Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2012 diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag
enthält und den Ausführungen auch nicht entnommen werden kann, inwiefern die
vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Krankenversicherer habe mit
Einspracheentscheid vom 30. September 2011 zu Recht die Aufhebung eines
Rechtsvorschlags über Fr. 598.85 bestätigt, rechtsfehlerhaft sein soll,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub