Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 905/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_905/2012

Urteil vom 9. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 1. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht
genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - offensichtlich unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 134 IV
36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollen, kommen doch die Vorbringen weitgehend über eine appellatorische Kritik
nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG
nicht ausreicht (vgl. z.B. Urteil 9C_310/2012 vom 20. April 2012 mit weiteren
Verweisen),
dass die diversen Einwände gegen die Unvoreingenommenheit der ärztlichen
Gutachter gänzlich unbelegt geblieben sind,
dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich bestätigt, in der Lage zu sein, "ca.
einmal pro Monat" nach Bosnien zur medizinischen Untersuchung zu fahren und für
die psychiatrische Beurteilung nicht von Belang ist, ob diese Fahrten mitunter
im Reisebus (statt im Privatauto als Beifahrer) zurückgelegt werden, weshalb
auch dieses Argument unbehelflich ist,
dass die diversen unfallbedingten Verletzungen (namentlich an Knie und Rippen)
entgegen den Vorbringen in der Beschwerde von den Gutachtern durchaus
berücksichtigt wurden,
dass infolgedessen die Eingabe vom 1. November 2012, weil unzureichend
begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs.
1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle