Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 902/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
9C_902/2012        
{T 0/2}

Urteil vom 17. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Fritz Dahinden,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. Oktober 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1966 geborene, als Leiter bei der Firma X.________ AG tätige T.________ zog
sich am 27. Mai 2003 bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS) zu. Am 13. Mai 2004 meldete er sich unter Hinweis auf ein
Schleudertrauma der HWS, einen Tinnitus, Rücken- und Halsbeschwerden sowie eine
Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf
die beigezogenen Arztberichte und eine Expertise der medizinischen
Abklärungsstelle Y.________, vom 25. Januar 2008 lehnte die IV-Stelle des
Kantons St. Gallen das Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente am 28.
September 2010 verfügungsweise ab, weil die psychische Beeinträchtigung keine
Renten begründende Invalidität zu bewirken vermöge.

B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde sprach das
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen T.________ rückwirkend ab 1. Mai
2004 eine halbe Invalidenrente zu (Entscheid vom 19. Oktober 2012).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

T.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; eventuell sei die
Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und neuer Entscheidung an das
kantonale Gericht oder die IV-Stelle zurückzuweisen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgelegt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - namentlich bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil sowie bei der
Festsetzung von Validen- und Invalideneinkommen - sind zwecks Abgrenzung der
(für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen) Tatsachenfeststellungen von
den (letztinstanzlich frei überprüfbaren) Rechtsanwendungsakten der Vorinstanz
weiterhin die kognitionsrechtlichen Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE
132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab 1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig
gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr aufgehobenen OG entwickelt wurden.
Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu
gehören auch Folgerungen, die sich auf medizinische Empirie stützen, zum
Beispiel die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung oder
ein vergleichbarerer ätiologisch unklarer syndromaler Zustand mit zumutbarer
Willensanstrengung überwindbar sei (BGE 131 V 49 mit Hinweisen; SVR 2008 IV Nr.
8 S. 24, I 649/06 E. 3.2 am Ende). Im Übrigen gilt in diesem Zusammenhang
Folgendes: Zu den vom Bundesgericht nur eingeschränkte überprüfbaren
Tatsachenfeststellungen zählt zunächst, ob eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung (oder ein damit vergleichbarer syndromaler Zustand) vorliegt,
und bejahendenfalls sodann, ob eine psychische Komorbidität oder weitere
Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung behindern. Als Rechtsfrage
frei überprüfbar ist, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend
erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren
Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den
Schluss auf eine nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare
Schmerzstörung und somit auf eine invalidisierende Gesundheitsschädigung zu
gestatten (SVR 2008 IV Nr. 23 S. 72, I 683/06 E. 2.2).

2.

2.1. In Würdigung der medizinischen Unterlagen, u.a. des Berichts des Dr. med.
K.________ vom Regionalen Ärztlichen Dienst, vom 4. Februar 2008 stellte die
Vorinstanz fest, die mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom,
an welcher der Versicherte leidet, sei ein eigenständiger, von der anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung klar abzugrenzender Gesundheitsschaden, wie auch
die Ausführungen im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ vom
25. Januar 2008 aufzeigten; deren Psychiater sei erst nach der
interdisziplinären Besprechung davon ausgegangen, dass auch eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werden muss; die Symptomatik habe
nicht vollständig durch ein körperliches Leiden oder einen physiologischen
Prozess erklärt werden können. Daraus lasse sich nur der Schluss ziehen, die
mittelgradige depressive Störung mit somatischem Syndrom sei eine Komorbidität
zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Die Kombination aus einer
mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom und einer
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung stehe einer vollständigen Überwindung
der Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung entgegen. Die seitens der Experten der
medizinischen Abklärungsstelle Y.________ und der RAD-Ärzte getroffene
Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten
Tätigkeit nur hälftig arbeitsfähig sei, erscheine überzeugend, auch wenn keine
weiteren Umstände gegen die Überwindbarkeit sprächen.

2.2. Die IV-Stelle weist darauf hin, dass der Versicherte bereits sechs Stunden
nach dem Verkehrsunfall am 27. Mai 2003 über starke Schmerzen geklagt habe. Am
schlimmsten seien die Beschwerden im Kopf, Hals, Rücken und in den Schultern
gewesen. Es habe sich laut Angaben des Hausarztes des Beschwerdegegners, Dr.
med. S.________, um das "typische Beschwerdebild" bei Zustand nach einer
Distorsion der HWS gehandelt. Es sei nicht relevant, dass erstmals im Gutachten
der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ eine somatoforme Schmerzstörung
diagnostiziert wurde. Denn die Rechtsprechung betreffend die Komorbidität komme
nicht ausschliesslich bei einer somatoformen Schmerzstörung, sondern auch bei
vergleichbaren Zuständen zur Anwendung, insbesondere auch bei der Beurteilung
der invalidisierenden Wirkung einer spezifischen Verletzung der HWS ohne
nachweisbare Funktionsausfälle. Aus den Arztberichten ergebe sich, dass die
mittelgradige depressive Störung auch Folge der Schmerzproblematik und daher
nicht invalidisierend sei. Im Weiteren sei der invalidisierende Charakter der
mittelgradigen Depression von vornherein schon deshalb stark zu relativieren,
weil der Beschwerdegegner laut Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle
Y.________ ein aggravierendes und inkonsistentes Verhalten an den Tag gelegt
habe. Ferner sei das psychische Leiden teilweise auch auf psychosoziale
Faktoren (Ehekrise, angespannte finanzielle Situation) zurückzuführen.
Abgesehen davon wäre eine mittelgradige Depression, die in keinem Zusammenhang
mit einer somatoformen Schmerzstörung oder einem vergleichbaren Zustand zu
sehen ist, nicht zwingend invalidisierend. Gegen eine invalidisierende
Depression spreche auch das Fehlen einer antidepressiven Medikation.

3.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen einer
somatoformen Schmerzstörung in Ausnahmefällen invalidisierender Charakter
zuerkannt wird (BGE 130 V 352), dargelegt, worauf verwiesen wird. Ergänzend ist
mit der Beschwerdeführerin festzuhalten, dass die Frage, ob eine spezifische
und unfalladäquate HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle invalidisierend wirkt, sich sinngemäss nach der
Rechtsprechung zu den anhaltenden Schmerzstörungen beurteilt (BGE 136 V 279).
Das Versicherungsgericht hat diese Rechtsprechung angewendet, indem es in der
mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom eine relevante
psychische Komorbidität erblickte, welche einer willentlichen Überwindung der
Schmerzkrankheit entgegenstehe und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im
Ausmass von über 50 % verhindere.

4.
Gemäss angefochtenem Entscheid steht fest, dass der Beschwerdeführer an einer
somatoformen Schmerzstörung leidet und eine psychische Komorbidität in Form der
von der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ diagnostizierten
mittelgradigen depressiven Störung mit somatischem Syndrom vorliegt. Streitig
und zu prüfen ist einzig die frei überprüfbare Rechtsfrage, ob diese psychische
Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer ist, was
ausnahmsweise wegen der Schmerzen einen Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess
und die Ausübung einer angepassten Erwerbsarbeit als unzumutbar erscheinen
lässt.

4.1. Der Vorinstanz, welche diese Voraussetzungen als erfüllt betrachtet hat,
kann nicht beigepflichtet werden. Wie die IV-Stelle richtig bemerkt, ergibt
sich aus früheren Arztberichten (des Dr. med. S.________ vom 4. Juni 2004 und
des Dr. med. M.________ vom 18. Juni 2004), dass die mittelgradige depressive
Störung im Wesentlichen eine Folge der Schmerzproblematik nach erlittener
HWS-Distorsion vom 27. Mai 2003 bildet. Es liegt eindeutig keine vorbestandene
depressive Störung vor. Auch der Expertise der medizinischen Abklärungsstelle
Y.________ ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdegegner erst nach dem Unfall im
Zusammenhang mit der geltend gemachten erheblichen körperlichen Symptomatik
psychische Beschwerden attestiert wurden. Auch wenn eine invalidisierende
Wirkung einer mittelschweren depressiven Störung nicht schlechthin
auszuschliessen ist, bedingt deren Annahme jedoch, dass es sich - anders als im
hier zu beurteilenden Fall - nicht bloss um die Begleiterscheinung einer
Schmerzkrankheit, sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen
Schmerzsyndrom losgelöstes depressives Leiden handelt (Urteil 9C_210/2012 vom
9. Juli 2012 E. 3.1), und im Weitern, dass eine konsequente Depressionstherapie
befolgt wird, deren Scheitern das Leiden als resistent ausweist. Fehlt es
daran, ist nach der Rechtsprechung in der Regel keine invalidisierende Wirkung
des Gesundheitsschadens anzunehmen (BGE 137 V 64, 130 V 352).
Wie die IV-Stelle des Weiteren zu Recht einwendet, ist das Beschwerdebild durch
psychosoziale Umstände geprägt. Laut Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ liegen Eheprobleme vor, und die wirtschaftliche
Situation ist angespannt. Solche Faktoren vermögen medizinisch vielleicht die
Diagnose einer mittelschweren Depression, aber rechtlich keine Invalidität zu
begründen. Ganz entscheidend ist hiebei, dass der Beschwerdegegner nur
sporadisch (jeden 2. Monat) einen Termin beim behandelnden Psychiater wahrnimmt
und zumindest zum Zeitpunkt der Begutachtung in der medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ und bis zum Erlass der für die richterliche
Beurteilung massgebenden Verwaltungsverfügung (28. September 2010) keine
Psychopharmaka eingenommen hat. Dies zeigt klar, dass die - vom Versicherten
selber offenbar nicht als besonders schwer erlebte, andernfalls er sich einer
konsequenten Depressionsbehandlung unterzöge - psychische Beeinträchtigung
keinen invalidisierenden Charakter aufweist (Urteil 9C_936/2011 vom 21. März
2012 E. 4.2.1). Schliesslich kommt dem Umstand, dass fachärztlicherseits nicht
bloss eine depressive Episode, sondern eine mittelschwere depressive Störung
diagnostiziert wird, keine entscheidende Bedeutung zu, da sich eine depressive
Episode von einer depressiven Störung hauptsächlich hinsichtlich ihrer Dauer,
nicht aber bezüglich der Schwere der Erkrankung, unterscheidet (vgl. Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts I 138/06 vom 21. Dezember 2006). Leichte bis
höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis sind
therapierbar (Urteile 9C_696/2012 vom 19. Juni 2013 E. 4.3.2.1, 9C_250/2012 vom
29. November 2012 E. 5, 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E. 4.2.2.1). Es ist
nichts ersichtlich, weshalb es sich im Falle des Beschwerdeführers anders
verhalten sollte.

5.

5.1. Gestützt auf die fachärztliche Beurteilung im Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ und in den psychiatrischen Berichten steht somit
fest, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine im Sinne der
Rechtsprechung hinsichtlich Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer
hinreichend erhebliche psychische Komorbidität gegeben ist. Andere
qualifizierte, mit gewisser Intensität und Konstanz erfüllte Kriterien gemäss
BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 353 ff. sind offensichtlich nicht gegeben: entgegen
der Behauptung des Beschwerdegegners liegt keine chronische körperliche
Begleiterkrankung vor, da die Beschwerden aufgrund der HWS-Distorsion im Rahmen
der somatoformen Schmerzstörung zu berücksichtigen sind. Sodann sind konsequent
durchgeführte Behandlungsbemühungen sowie ein verfestigter, therapeutisch nicht
mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch
aber entlastenden Konfliktbewältigung nicht ausgewiesen, zumal es gemäss
Expertise der medizinischen Abklärungsstelle Y.________ an einer hinreichenden
Psychotherapie fehlt.

5.2. Gestützt auf die fachärztliche Beurteilung im Gutachten der medizinischen
Abklärungsstelle Y.________ wie auch die Angaben der übrigen beteiligten
Psychiater steht somit fest, dass der Versicherte über psychische Ressourcen
verfügt, die es ihm erlauben, mit den Schmerzen umzugehen, und er objektiv
betrachtet die Möglichkeit hat, trotz seiner subjektiv erlebten Schmerzen eine
angepasste Erwerbsarbeit ohne wesentliche Einschränkung zu verrichten (vgl. BGE
130 V 352 E. 2.2.4 S. 355). Aktenergänzungen erübrigen sich, da der relevante
Sachverhalt vollständig festgestellt worden ist. Der angefochtene Entscheid,
welcher aufgrund der somatoformen Schmerzstörung des Beschwerdegegners von
einer Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 % ausgeht und gestützt darauf anhand
der Tabellenlöhne den Invaliditätsgrad auf 57 % festlegt, verletzt Bundesrecht.

6.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons St. Gallen vom 19. Oktober 2012 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben