Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 89/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_89/2012 {T 0/2}

Urteil vom 24. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
und dieser substituiert durch lic. iur. Marco Goricki,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. November 2011.

Nach Einsicht
in die Verfügung vom 17. Juni 2011, mit welcher die IV-Stelle des Kantons
Thurgau die B.________ seit Juni 2006 gewährte ganze Invalidenrente unter
Verweis auf einen verbesserten Gesundheitszustand mit Wirkung ab August 2011
aufhob,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. November
2011, mit dem es die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne guthiess, als es
die Verfügung vom 17. Juni 2011 aufhob und die Sache zur Abklärung im Sinne der
Erwägungen und neuen Entscheidung über den Rentenanspruch an die Verwaltung
zurückwies,
in die Beschwerde des B.________ vom 27. Januar 2012 mit dem Antrag, ihm unter
Aufhebung des Entscheides vom 30. November 2011 weiterhin eine ganze
Invalidenrente auszurichten,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit bzw. die Zulässigkeit der bei ihm
erhobenen Rechtsmittel von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (Art. 29
Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188 mit Hinweisen, 133 II 249 E. 1.1 S. 251),
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen selbstständig
eröffneten Vor- resp. Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG
handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführt und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (lit. b),
dass der Rückweisungsentscheid bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt,
was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt (BGE 133 V 477 E.
5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647), und die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen betreffend die Entwicklung des Gesundheitszustandes
in somatischer Hinsicht gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den Endentscheid
anfechtbar sind (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass zwar die Gutheissung der Beschwerdeanträge sofort einen Endentscheid
herbeiführen würde, indessen die selbstständige Anfechtbarkeit eines
Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie nur ausnahmsweise zuzulassen
ist und durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu
ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (Urteil 8C_958
/2010 vom 25. Februar 2011 E. 3.3.2.2),
dass mit der vorinstanzlich angeordneten Abklärung der psychischen
Beeinträchtigungen keine besonders umfangreichen Beweismassnahmen in Frage
stehen, woran die Einreichung eines neuen medizinischen Gutachtens nichts
ändert, weshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG nicht erfüllt sind,
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren
nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die
Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Winterthur-Columna
Sammelstiftung BVG Bern, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann