Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 895/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_895/2012

Urteil vom 2. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2012 gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2012 betreffend
ausstehende Krankenkassenbeiträge,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen
an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr
in keiner Weise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den
entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach
säumige Versicherte den Versicherer solange nicht wechseln können, als sie die
ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten
nicht vollständig bezahlt haben (Art. 64a Abs. 4 KVG; vgl. auch das
gleichgelagerte frühere Verfahren des Beschwerdeführers 9C_704/2011),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger