Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 88/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_88/2012

Urteil vom 31. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Kernen, Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Besetzung
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse der X.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt C. Schweizer,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________,
vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
21. November 2011.

Sachverhalt:

A.
K.________ (geb. 1951) arbeitete bis Ende des Jahres 2000 bei der Z.________
AG; dadurch war er bei der Pensionskasse Z.________ vorsorgeversichert. Auf den
1. Januar 2001 trat er im Rahmen der Abspaltung einer Geschäftseinheit zur
Firma Y.________ AG (heute: X.________ AG) und damit zu deren Pensionskasse
über.

Auf den 1. Februar 2011 wurde K.________ vorzeitig pensioniert. Im Hinblick
darauf teilte ihm die Pensionskasse der X.________ AG am 17. Januar 2011 mit,
neben einer Altersrente in Höhe von Fr. 3739.- werde ab Februar 2011 bis zur
Vollendung des 65. Altersjahrs eine Zusatzrente von Fr. 1000.- monatlich
ausgerichtet.

B.
Nachdem K.________ gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erfolglos den Standpunkt
vertreten hatte, es stehe ihm eine höhere Zusatzrente zu, erhob er beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt Klage mit den
Rechtsbegehren, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verurteilen, ihm die
reglementarische Zusatzrente in der Höhe von Fr. 1500.- statt Fr. 1000.-
auszuzahlen. Hinsichtlich der bereits ausbezahlten Renten seien Nachzahlungen
von je Fr. 500.- nebst Zins zu 5 Prozent seit jeweiliger Fälligkeit zu
entrichten.

Das kantonale Gericht sprach K.________ mit Wirkung ab Februar 2011 für die
Dauer von fünf Jahren eine um Fr. 500.- erhöhte reglementarische Zusatzrente
nebst Zins von 5 Prozent auf den nachzuzahlenden monatlichen Betreffnissen ab
jeweiliger Fälligkeit zu (Entscheid vom 21. November 2011).

C.
Die Pensionskasse der X.________ AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.

K.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG),
prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht
mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
2.1 Der Beschwerdegegner hat Jahrgang 1951. Das seit Januar 2010 gültige
Vorsorgereglement der Pensionskasse der X.________ AG (nachfolgend: Reglement
2010) sieht in seinen Übergangsbestimmungen für Mitglieder mit Jahrgang 1951
und älter, welche per 1. Januar 2001 aus der Pensionskasse Z.________
übernommen worden sind, eine im normalen oder frühzeitigen Pensionsalter
zahlbare Altersrente in mindestens dem Betrag vor, wie er im ab dem 1. Januar
2001 wirksamen Reglement der Pensionskasse Z.________ vorgesehen gewesen wäre.
Dieselbe Regelung gilt für die Leistungen im Todes- oder Invaliditätsfall sowie
für die (allfällige) Überbrückungsrente (bis zum Einsetzen einer
AHV-Altersrente). Im Übrigen haben die in den Geltungsbereich der
Übergangsbestimmung fallenden Versicherten bei Frühpensionierung Anspruch auf
eine Zusatzrente (zur Altersrente der beruflichen Vorsorge bis zum Erreichen
des ordentlichen AHV-Rentenalters) gemäss dem Reglement der Z.________, wobei
die Höhe der vollen Zusatzrente für Mitglieder mit Jahrgang 1951 jährlich Fr.
12'000.- beträgt (Art. 51 Ziff. 1 und 2). Damit weicht das Reglement 2010 vom
erwähnten Reglement der Z.________ sowie von den eigenen Vorgängerreglementen
2003 und 2007 unter anderem insoweit ab, als in diesen für alle aus der
Pensionskasse Z.________ übergetretenen Versicherten noch eine jährliche
Zusatzrente von Fr. 18'000.- stipuliert wurde. In den Reglementen der
Vorsorgeeinrichtung der X.________ AG 2003 (Art. 45) und 2007 (Art. 51) wurde
in den Übergangsbestimmungen betreffend diejenigen Mitglieder, die per Ende
2000 der Pensionskasse Z.________ angeschlossen waren, auf das damalige
Reglement der Z.________ verwiesen. Die Reglemente 2003 und 2007 enthielten
zudem Änderungsklauseln, welche wohlerworbene Rechte und die
Übergangsbestimmungen von der Abänderbarkeit ausnahmen (Art. 43 resp. Art. 49).

2.2 Das kantonale Gericht gab dem klägerischen Begehren statt. Es erwog, dem
Kläger sei nach den Reglementen 2003 und 2007 eine Zusatzrente in der im
Reglement der Pensionskasse Z.________ von 2001 vorgesehenen Mindesthöhe von
Fr. 18'000.- zugesichert gewesen. Die Aufhebung von Besitzstandspositionen
ehemaliger Z.________-Mitarbeiter folge der im Bericht eines
Unternehmensberaters ausgesprochenen Empfehlung, die vorhandene Unterdeckung
mit strukturellen Massnahmen anzugehen. Diese wirtschaftlichen Gründe
rechtfertigten die Änderung in Art. 51 Ziff. 2 des Reglements 2010 indessen
nicht. Die in den Übergangsbestimmungen der Reglemente 2003 und 2007
enthaltenen Zusicherungen betreffend Zusatzrenten führten zu wohlerworbenen
Rechten, weil sich die Reglemente diesbezüglich selber für unabänderlich
erklärt hätten. Die Beklagte verteidige die strittige Reglementsänderung unter
Berufung auf die Clausula rebus sic stantibus. Doch erscheine das Beharren des
Klägers auf dem vormals zugesicherten Leistungsumfang auch angesichts des aus
der Unterdeckung (infolge von Kurseinbrüchen am Kapitalmarkt) sich ergebenden
Sanierungsbedarfs nicht als rechtsmissbräuchlich. Das Argument der Beklagten,
die Entwertung von Anlagen am Kapitalmarkt sei im erlebten Ausmass nicht
vorhersehbar gewesen, begründe ebenfalls nicht die Heranziehung der Clausula
rebus sic stantibus.

2.3 Es ist unbestritten, dass die fragliche Zusatzrente der weitergehenden
Vorsorge angehört. Ebenso ist unbestritten, dass sie sowohl im Bestand als auch
in der Höhe qualifiziert zugesichert war. Zu prüfen ist, ob die
beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung die Zusatzrente in dem auf Januar 2010
geänderten Reglement trotzdem herabsetzen durfte.

3.
Die berufliche Vorsorge beruht auf dem Kapitaldeckungsverfahren; eine
Vorsorgeeinrichtung kann daher nicht (auf Dauer) Leistungen erbringen, die mit
dem vorhandenen Kapital nicht finanzierbar sind (BGE 135 V 382 E. 10.5 S. 401).
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie
die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können (Art. 65 Abs. 1 BVG). Bei
Unterdeckung sind sie daher verpflichtet, Sanierungsmassnahmen zu treffen (Art.
65d Abs. 1 BVG). Eine Unterdeckung besteht, wenn das verfügbare
Vorsorgevermögen das versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht
deckt (vgl. Art. 44 Abs. 1 BVV 2).
Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung müssen auf einer reglementarischen
Grundlage beruhen und der besonderen Situation der Vorsorgeeinrichtung,
insbesondere den Vermögens- und Verpflichtungsstrukturen wie den Vorsorgeplänen
und der Struktur und der zu erwartenden Entwicklung des Bestandes der
Versicherten sowie der Rentnerinnen und Rentner Rechnung tragen. Sie müssen
verhältnismässig, dem Grad der Unterdeckung angemessen und Teil eines
ausgewogenen Gesamtkonzeptes sein. Sie müssen zudem geeignet sein, die
Unterdeckung innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben (Art. 65d Abs. 2
BVG).

4.
Die Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater
Vorsorgeeinrichtung werden im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge
durch den Vorsorgevertrag geregelt. Auf diesen von der Lehre und Rechtsprechung
den Innominatverträgen sui generis zugeordneten Vertrag ist der Allgemeine Teil
des Obligationenrechts anwendbar (Art. 1-183 OR). Reglement oder Statuten
stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrages dar, vergleichbar
Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen, denen sich der Versicherte
konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen
gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement,
unterzieht. Bei der Anwendung von statutarischen und reglementarischen
Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zu berücksichtigen, dass die
Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren
Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 BVG). Dabei haben sie jedoch
das Gebot der Rechtsgleichheit, das Willkürverbot und das
Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Die Rechte der Versicherten dürfen
nur soweit beschränkt werden, als dies für die sachgerechte Durchführung des
Vorsorgeverhältnisses erforderlich ist (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227 mit
Hinweisen; vgl. unten E. 6.1).

Das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung kann im weitergehenden Bereich nur dann
einseitig, ohne Einverständnis des Destinatärs, abgeändert werden, wenn sie
sich diese Möglichkeit in einer Klausel vorbehält, die vom Destinatär bei
Abschluss des Vorsorgevertrags ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt
worden ist. Eine Änderung von Statuten oder Reglement ist grundsätzlich
zulässig, soweit die neue Regelung mit dem Gesetz vereinbar und nicht
willkürlich ist, nicht zu einer ungleichen Behandlung der versicherten Personen
führt sowie deren wohlerworbene Rechte nicht beeinträchtigt (BGE 137 V 105 E.
6.1 S. 109 mit Hinweisen).

5.
Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung nimmt an, mit der Unterdeckung sei
eine nicht voraussehbare Äquivalenzstörung eingetreten. Damit sei (in Anwendung
der Clausula rebus sic stantibus) die Voraussetzung für eine einseitige
Anpassung der einschlägigen reglementarischen Bestimmungen gegen den Willen des
Versicherten gegeben.

5.1 Eine vertragliche Vereinbarung kann gegen den Willen einer Partei angepasst
werden, wenn infolge einer - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses -
unvorhersehbaren und unvermeidbaren grundlegenden und ausserordentlichen
Veränderung der Umstände eine gravierende Störung der Äquivalenz von Leistung
und Gegenleistung eintritt (BGE 135 III 1 E. 2.4 S. 9; 127 III 300 E. 5b S.
304), so dass ein Beharren des Gläubigers auf seinem Vertragsanspruch "geradezu
eine wucherische Ausbeutung des Missverhältnisses und damit einen offenbaren
Rechtsmissbrauch darstellt, der nach Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Rechtsschutz
findet" (BGE 107 II 343 S. 348).

5.2 Der Beschwerdegegner macht zu Recht geltend, dass die zivilrechtliche
Clausula rebus sic stantibus nicht zum Tragen kommt, weil die Veränderung der
Verhältnisse seit dem Vertragsschluss (hier die Begründung des
reglementarischen Vorsorgeverhältnisses) nicht unvorhersehbar war. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, bei Stipulierung der reglementarisch
zugesicherten strittigen Leistung sei das Ausmass der Kurseinbrüche in den
Anlagemärkten, wie sie im Verlauf des letzten Jahrzehnts eingetreten seien,
unvorstellbar gewesen. Wohl zeigen Statistiken, dass nach periodisch
auftretenden Krisen an den Finanzmärkten regelmässig Phasen der Erholung und
des Aufschwungs folgten (vgl. etwa J.P. Morgan Asset Management, Guide to the
Markets, 4Q 2011, S. 15). Doch kam es auch schon in der Vergangenheit
wiederholt vor, dass es längere Zeit dauerte, bis die Börsen nur schon wieder
dasjenige Niveau erreicht hatten, auf welchem sie sich vor den Rückschlägen
befunden hatten. So verhielten sich beispielsweise die Börsen während der
Weltwirtschaftskrise der beginnenden Dreissiger Jahre und auch in den Kriegs-
und Nachkriegsjahren bis 1948 äusserst unstet. Auch während der Ölkrise in den
Jahren 1972 bis 1985 durchliefen die Märkte eine lange Phase der Baisse und
Stagnation. Dies zeigt, dass die Finanzkrisen der vergangenen Jahre im
historischen Vergleich keinesfalls einzigartig sind. Unbestreitbar ist, dass
die wiederholten Erschütterungen der Märkte das finanzielle Fundament der
beruflichen Vorsorge schwächten. Das Ausmass der Wertschwankungen in den
letzten Jahren erscheint jedoch nicht derart aussergewöhnlich und singulär,
dass es schlicht nicht erwartet werden konnte. Die finanziellen Schwierigkeiten
(Unterdeckungen) der Pensionskassen folgen ausserdem nicht nur aus dem Verlauf
der Anlagemärkte; grossen Einfluss auf den Deckungsgrad hat auch die in den
Grenzen von Gesetz und Verordnung (Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 49 ff. BVV 2)
gewählte Anlagestrategie. Die - auf Ausnahmefälle zu beschränkende -
Voraussetzung der Nichtvorhersehbarkeit einer Äquivalenzstörung ist daher nicht
gegeben.

6.
Die weitergehende berufliche Vorsorge hat insofern eine hybride Rechtsnatur,
als sie grundsätzlich privatrechtlich geregelt ist, indes auch
sozialversicherungsrechtlichen (das heisst öffentlich-rechtlichen) Prinzipien
untersteht (vgl. dazu Kaspar Saner, Das Vorsorgeverhältnis in der
obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, 2012, S. 61 ff., 80
ff.).

6.1 Wohlerworbene Rechte (vgl. oben E. 2.3) sind nicht absolut geschützt. Sie
dürfen durch die Gesetzgebung eingeschränkt oder aufgehoben werden, wenn ein
besonderes, wichtiges (öffentliches) Interesse es erfordert und die Massnahme
verhältnismässig ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6.
Aufl. 2010, S. 225 Rz. 1008 f.). Auf die vorliegende Konstellation übertragen
heisst dies, dass der Beschwerdegegner die fragliche (neue)
Reglementsbestimmung - tiefere Zusatzrente - hinnehmen muss, wenn übergeordnete
Ziele, wie beispielsweise das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung
(Art. 65 Abs. 1 BVG), deren Sicherstellung dauernde Aufgabe des Stiftungsrates
und bei Unterdeckung eine vordringliche Massnahme ist (Weisungen des Bundesrats
über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge vom
27. Oktober 2004, BBl 2004 6789 Ziff. 21), oder das Gleichbehandlungsgebot
(Art. 8 Abs. 1 BV) dies eindeutig erfordern, der konkrete Eingriff angemessen
und innert nützlicher Frist wirksam ist (vgl. SVR 2008 BVG Nr. 15 S. 59, B 126/
06 E. 4.2).
6.2
6.2.1 Für den Fall einer Aufrechterhaltung des in den Übergangsbestimmungen der
früheren Reglemente zugesicherten Besitzstandes, des Weiteren unter der
Annahme, dass sich alle (nach übereinstimmender Annahme der Parteien noch rund
50) begünstigten (die revidierte Übergangsbestimmung nicht anerkennenden)
Ex-Z.________-Mitarbeiter mit Alter 60 vorzeitig pensionieren lassen, sowie bei
Vornahme entsprechender Rückstellungen betrug der Deckungsgrad nach einer von
der Vorsorgeeinrichtung eingeholten Expertenberechnung per Ende 2008 noch 68 %
(Sanierungskonzept der Unternehmensberatung M.________ SA vom 8. Dezember
2009). Gemäss einer nicht substantiiert bestrittenen weiteren Berechnung, deren
Grundlagen zudem nicht in Zweifel gezogen werden, beläuft sich der
diesbezüglich erwartete Aufwand für die Jahre 2011 bis 2029 (die letzten der
rund 50 Mitarbeiter erreichen das 60. Altersjahr) auf über 11 Mio. Franken, was
45 % der versicherten Löhne der rund 50 Mitarbeiter entspricht
(Berechnungsblatt der M.________ SA vom 8. März 2011). Das Defizit ist somit
erheblich und insbesondere zu einem bedeutenden Teil ein strukturelles (das
heisst nicht anlagewertbedingtes).

Der Auffassung des Beschwerdegegners, wonach die mit der beanstandeten
Reglementsänderung einzusparende Summe hinsichtlich der Zusatzrente jeder der
in Frage stehenden 50 Personen nur Fr. 30'000.- (fünf Jahre zu Fr. 6000.-)
betrage, kann nicht gefolgt werden. Diese Betrachtungsweise lässt nur schon
ausser Acht, dass es den aktiven Mitarbeitern überlassen bliebe, auch das
Deckungskapital für die vorzeitig Pensionierten bis Alter 65 aufzubauen. Im
Sanierungskonzept der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 41a Abs. 2 BVV 2) wird
nachvollziehbar dargelegt, dass die nicht oder nur beschränkt über die
Vermögenserträge finanzierbaren Zusatzkosten zu einem Finanzierungsdefizit
führen, dass erzielte Vermögenserträge "einseitig für die Gruppe Ex-Z.________
verwendet werden" sowie dass eine Weiterführung des Besitzstandes zusätzliche
Beiträge von mindestens 15 % der versicherten Löhne bedingen würde, die nur
teilweise über Kapitalerträge finanziert werden könnten (vgl. zum Ganzen das im
Bericht der M.________ SA vom 8. Dezember 2009 dargestellte Sanierungskonzept
der Beschwerdeführerin).
6.2.2 Damit gelingt der Beschwerdeführerin der grundsätzliche Nachweis, dass
das finanzielle Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung bei einer Weiterführung
der vor 2010 gültig gewesenen Übergangsbestimmungen ernsthaft gefährdet wäre.
Einem strukturellen Defizit im hier gegebenen Ausmass lässt sich nicht allein
mittels konventioneller Sanierungs- und Zusatzbeiträge begegnen. Weitergehende
Anpassungen waren unabdingbar, um die finanzielle Sicherheit der
Vorsorgeeinrichtung innert nützlicher Frist wiederherzustellen. Insoweit
begründen die Umstände die Rechtmässigkeit der beanstandeten
Reglementsänderung, zumal es sich hier um eine Problematik handelt, die
"hausgemacht" und anhaltend ist. Anders als im Urteil B 126/06 (oben E. 6.1 in
fine) kann der Vorsorgeeinrichtung nicht zugemutet werden, eine "ungleiche"
Reglementsbestimmung bis zu deren "bitteren Ende" im Jahr 2029 aufrecht zu
erhalten.
6.2.3 Der Beschwerdegegner lässt das Vorbringen der Vorsorgeeinrichtung nicht
gelten, sie sei im Falle der Verpflichtung, die bisher vorgesehenen Leistungen
bei vorzeitiger Pensionierung zu erbringen, realistischerweise nicht mehr
sanierungsfähig. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass die Zusatzkosten für die
"unverbrüchlich zugesagten Leistungen an die Ex-Z.________ Mitarbeitenden
reglementarisch der Arbeitgeberin auferlegt" würden. Seien die zugesicherten
Leistungen nicht voll finanziert worden, so werde die Arbeitgeberin somit für
den Fehlbetrag leistungspflichtig. Der Beschwerdegegner verweist dafür auf die
frühere Übergangsbestimmung für Versicherte aus der Pensionskasse der
Z.________, wonach die Arbeitnehmerbeiträge für diese Destinatärsgruppe auf 5 %
des versicherten Jahreslohnes limitiert waren und die Arbeitgeberbeiträge
entsprechend erhöht wurden (Art. 45 Abs. 4 des Reglements 2003 resp. Art. 51
Abs. 4 des Reglements 2007). Diese Übergangsbestimmung erfasste ihrem Wortlaut
nach indes nur die ordentlichen Vorsorgebeiträge der Arbeitnehmer, die nach
Art. 9 des Reglements 2003 resp. Art. 10 des Reglements 2007 altersabhängig
zwischen 4 und 7 % betrugen. Da nicht ersichtlich ist, weshalb der Wortlaut
nicht dem wahren Geltungsbereich der Übergangsbestimmung entsprechen sollte,
bietet die vom Beschwerdegegner angeführte frühere Bestimmung von vornherein
keine Grundlage, um die in der Vorsorgeeinrichtung anfallenden Mehrkosten zur
Behebung der strukturellen Unterdeckung der Arbeitgeberin aufzuerlegen. Im
Übrigen erbrachte die X.________ AG als Arbeitgeberin (nebst ihrer Beteiligung
an paritätisch erhobenen Sanierungsbeiträgen) anfangs 2010 eine zusätzliche
Sanierungsleistung von 3,5 Mio. Fr. à fonds perdu.
6.2.4 Bei der strittigen Herabsetzung der Zusatzrente handelt es sich also um
einen grundlegenden und unverzichtbaren Sanierungsbeitrag (zur Subsidiarität
Peter, a.a.O., S. 792). Sie zeitigt offensichtlich sofort (ab Inkrafttreten
[Januar] des Reglements 2010) Wirkung. Die Kürzung der Zusatzrente von Fr.
18'000.- auf Fr. 12'000.-, womit der Beschwerdegegner sich im hier zu
beurteilenden Fall konfrontiert sieht, ist zweifellos auch in quantitativer
Hinsicht angemessen (vgl. oben E. 6.2.1). Die jüngeren
Ex-Z.________-Mitarbeiter (Jahrgänge 1952 und jünger) stehen Massnahmen
gegenüber, die tiefgreifender sind. Diesbezüglich ist anzufügen, dass es denn
auch sie sind, die den Zusatzaufwand von 11 Mio. Franken, wie er von der
Beschwerdeführerin dargelegt wird, hauptsächlich "verursachen". Dies macht
nicht nur einschneidendere Massnahmen erforderlich, sondern vermag auch - aus
sachlichen Gründen - eine grössere Betroffenheit zu rechtfertigen.

6.3 Die Rechtmässigkeit der strittigen Vorkehr ist auch durch das Gebot der
Gleichbehandlung gemäss Art. 1f BVV 2 begründet.
6.3.1 Die vor Inkrafttreten des Reglements 2010 geltenden Regelungen führen zu
einer deutlichen Schlechterstellung der nicht aus der Pensionskasse Z.________
übernommenen Arbeitnehmer; diese hätten, wie dargelegt (E. 6.2.1), eine
überproportionale Last zur Behebung der Unterdeckung zu tragen. Dieses
Ungleichgewicht akzentuiert sich mit Blick auf die allgemeinen Entwicklungen
der Leistungsgrundlagen in der beruflichen Vorsorge: So sinkt der
BVG-Mindestzinssatz seit dem Jahr 2008 kontinuierlich (vgl. Art. 12 BVV 2),
ohne dass ein Ende dieser Entwicklung absehbar wäre. Ebenso ist die
Lohnentwicklung seit 2009 rückläufig (vgl. www.statistik.admin.ch, Stichwort:
Lohnentwicklung). Angesichts dieser Rahmenbedingungen wäre es in hohem Masse
stossend, wenn nicht alle Destinatäre gleichermassen zu einer gesunden
Vorsorgeeinrichtung beitragen müssten, vielmehr ein Teilkollektiv von einem
Sanierungskonzept übermässig profitieren würde. Selbst ein wohlerworbenes Recht
kann unter bestimmten Umständen in eine unzulässige Ungleichbehandlung
umschlagen. Dies ist wie vorliegend der Fall, wenn eine grundlegende
Verschlechterung der Finanzierungsbasis dazu führt, dass eine andere Gruppe
desselben Versichertenkollektivs im Ergebnis massgeblich zur Finanzierung von
Privilegien beitragen muss, die ihr selber nicht zugutekommen. Dies gilt erst
recht, wenn die Sonderrechte eine namhafte strukturelle Ursache einer
Unterdeckung darstellen, welche die Altersguthaben des nicht privilegierten
Teilkollektivs tangiert.
6.3.2 Die vorstehenden Erwägungen gehen - entsprechend den Annahmen, die dem
Sanierungskonzept der Beschwerdeführerin zugrundeliegen - davon aus, dass der
Aufwand, wie er bei Aufrechterhaltung der ursprünglichen Übergangsbestimmungen
verbleiben würde, vom Versichertenkollektiv insgesamt getragen wird. Für den
Fall, dass die Sanierungsmassnahmen vor einer gerichtlichen Überprüfung nicht
standhalten sollten, beabsichtigte die Beschwerdeführerin hingegen, die
Sanierungsbeiträge im Umfang der durch die Übergangsregelung verursachten
Unterdeckung gegebenenfalls den rund 50 aktiven Ex-Z.________-Versicherten zu
überbinden, die sich dem revidierten Reglement nicht unterzogen hatten. Aus
einem Schreiben der Beschwerdeführerin an alle aktiven Versicherten vom Mai
2011 geht hervor, dass in diesem Fall (entsprechend dem bis zur
Frühpensionierung des letzten jener Mitarbeiter erwarteten Aufwand; vgl. oben
E. 6.2.1) der Sanierungsbeitragsanteil der betreffenden Arbeitnehmer an sich
22,5 Prozent ihrer versicherten Lohnsumme betragen würde; der Stiftungsrat habe
- für die Eventualität eines aus Sicht der Vorsorgeeinrichtung ungünstigen
Gerichtsentscheids - beschlossen, diesen als unzumutbar erachteten Beitrag
gegebenenfalls auf insgesamt 12 Prozent (das heisst 6-prozentige Lohnabzüge) zu
beschränken.

Auch unter dergestalt veränderten Vorzeichen wäre ein Verzicht auf die
strittige Sanierungsmassnahme mit der Gleichbehandlung der Destinatäre nicht zu
vereinbaren. Bei einer Finanzierung der Altersleistungserhöhung durch dieses
engere Kollektiv (vgl. Christian Wenger, Probleme rund um die vorzeitige
Pensionierung in der beruflichen Vorsorge, 2009, S. 143 ff.) ergäben sich
ebenfalls erhebliche Ungleichgewichte zwischen den noch längere Zeit aktiven
und den - wie der Beschwerdegegner - bereits frühpensionierten Destinatären.
Damit würde das Prinzip der Opfersymmetrie verletzt (vgl. Peter, a.a.O., S.
793); nur aktive Versicherte hätten fortan die unterdeckungsbedingt hohen
Sonderprämien zu tragen.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aufrechterhaltung der
ursprünglichen Übergangsbestimmung für die beschwerdeführende
Vorsorgeeinrichtung insgesamt eine weit in die Zukunft reichende,
ausserordentliche Belastung darstellen würde (E. 6.2.1 und 6.2.2). Obgleich
nach vertragsrechtlichen Massstäben keine unvorhersehbare Äquivalenzstörung
gegeben ist (E. 5.2) und sich der Beschwerdegegner aus öffentlich-rechtlicher
Sicht auf ein wohlerworbenes Recht berufen kann, rechtfertigen die Art und das
Ausmass der Unterdeckung sowie die zeitliche Perspektive die strittige
einseitige Reglementsänderung (vgl. E. 4). Ausschlaggebend ist vor allem, dass
die Vorkehr auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E.
6.3) und, gesamthaft betrachtet, dem Prinzip der Verhältnismässigkeit
entspricht. Nicht im vorliegenden Verfahren zu klären ist die Frage, ob dem
Beschwerdegegner aus den getroffenen Vereinbarungen und den Zusicherungen der
X.________ AG allenfalls Ansprüche erwachsen können.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem
Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2011 aufgehoben. Die
Klage des Beschwerdegegners wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 500.- werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub