Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 887/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_887/2012

Urteil vom 5. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Wallis, Avenue Pratifori 22, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin,

N.________ und J.________.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 20. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20.
September 2012 (S1 11 198), womit dieses auf die Beschwerde der im Verfahren
beigeladenen T.________ nicht eingetreten ist mit der Begründung, die
Anrechnung von Betreuungsgutschriften könne nur zugunsten der betreuenden
Personen erfolgen,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles
auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002
Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die
Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass, soweit die Beschwerdeführerin durch Einreichung von zwei vom 18. Oktober
2012 datierenden Rechtsschriften auch im Namen von J.________ und N.________
Beschwerde führen sollte, die Eingabe vom 24. Oktober 2012 ebenfalls unzulässig
ist, weil hinsichtlich N.________ ebenfalls nicht näher dargelegt wird, weshalb
die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen, und hinsichtlich
J.________ die Beschwerde in materieller Hinsicht offensichtlich den
Anforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon die
Beschwerde aussichtslos ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, N.________ und J.________, dem Kantonsgericht
Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer