Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 885/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_885/2012

Urteil vom 25. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 20. September 2012.

Sachverhalt:
L.________ bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente. Nachdem er der
Ausgleichskasse Basel-Landschaft im Februar 2012 mitgeteilt hatte, dass seine
Ehefrau seit 17. Oktober 2011 einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, nahm die
Kasse mit Verfügung vom 6. März 2012 und Einspracheentscheid vom 5. Juni 2012
rückwirkend ab November 2011 eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor
und forderte gleichzeitig die unrechtmässig bezogenen Betreffnisse (Differenz
zwischen ausgerichteten Leistungen und effektivem Anspruch) vom Versicherten
zurück.
Das Kantonsgericht Basel Landschaft wies die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 20. September 2012).
L.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Antrag, bei
der Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für die Monate November und Dezember
2011 sei der jährliche Freibetrag von Fr. 1500.- ungekürzt (nicht bloss pro
rata temporis) zu gewähren, was zur entsprechenden Verringerung des
Rückforderungsbetrages für die beiden genannten Monate führe.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist
aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der
angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell-
und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften
Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die in den Monaten November und Dezember 2011 zufolge
rückwirkender Neuberechnung unrechtmässig bezogenen EL-Betreffnisse
zurückzuerstatten hat (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG [SR 830.1]). Streitig
und nachfolgend zu prüfen ist einzig, auf welche Weise der jährliche Freibetrag
im Rahmen dieser Neuberechnung zu berücksichtigen ist.

3.
Nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (SR 831.30) werden Erwerbseinkünfte (zu zwei
Dritteln) nur soweit als Einnahmen angerechnet, als sie bei Ehepaaren jährlich
Fr. 1500.- übersteigen. Die Ausgleichskasse rechnete das von der Ehefrau im
November und Dezember 2011 erzielte Erwerbseinkommen auf ein Jahr hoch und
brachte davon den erwähnten Freibetrag in Abzug. Der Beschwerdeführer
bemängelt, dass er durch dieses Vorgehen lediglich in den Genuss eines
pro-rata-Anteils des jährlichen Freibetrags gelange, wogegen der letzte Satz
von Rz. 3421.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV)
über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL), gültig ab 1. April 2011
(Stand 1. Januar 2013), ausdrücklich vorschreibe, dass der Freibetrag auch dann
voll zu berücksichtigen sei, wenn das Einkommen nur während eines Teils des für
die Berechnung der EL massgebenden Jahres erzielt wurde.
Der Beschwerdeführer übersieht indessen, dass diese auf die Rechtsprechung
zurückgehende Verwaltungspraxis (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts P 8/71 vom 29. September 1971 E. 3c und 3d, in ZAK 1972
S. 62 nur als Leitsatz wiedergegeben) nicht zur Anwendung gelangt, wenn im
Laufe des Kalenderjahres - wie hier mit der Aufnahme einer Teilerwerbstätigkeit
durch die Ehefrau - eine voraussichtlich längere Zeit dauernde wesentliche
Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen eintritt. In derartigen Fällen sind nach
Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV (SR 831.301) die neuen, auf ein Jahr umgerechneten
Einnahmen massgebend (E. 3c in fine des hievor angeführten Urteils P 8/71; Rz.
3414.02 WEL). Die von der Ausgleichskasse nach diesen Grundsätzen vorgenommene,
vom kantonalen Gericht bestätigte (und in rein masslicher Hinsicht unbestritten
gebliebene) Neuberechnung (wie auch die entsprechende Rückforderung) ist nicht
zu beanstanden.

4.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wurde mit Zwischenentscheid vom 12. November 2012 zufolge Aussichtslosigkeit
abgewiesen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Attinger