Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 883/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_883/2012

Urteil vom 12. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse der Aargauischen
Industrie- und Handelskammer,
Entfelderstrasse 11, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,

Kantonsspital X.________ AG.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Kassenwechsel),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 21. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Kantonsspital X.________ wurde im Zuge der am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen neuen aargauischen Spitalgesetzgebung von einer unselbständigen
Anstalt des öffentlichen Rechts in eine Aktiengesellschaft gemäss den
Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts mit gemeinnütziger
Zweckbestimmung umgewandelt. Das neu als Kantonsspital X.________ AG
firmierende Spital war wie bis anhin der kantonalen Ausgleichskasse
angeschlossen. Im Juni 2009 trat die Kantonsspital X.________ AG der
Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK) bei. Mit Schreiben vom 27.
August 2009 teilte die Ausgleichskasse der AIHK der kantonalen Ausgleichskasse
mit, die Kantonsspital X.________ AG werde ab 1. Januar 2010 mit ihr abrechnen.
Dagegen erhob die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau Einspruch,
woraufhin die Verbandsausgleichskasse an das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) gelangte. Dieses stellte mit Verfügung vom 5. Februar 2010 fest, dass die
Kantonsspital X.________ AG seit 1. Januar 2010 der Ausgleichskasse der AIHK
angeschlossen ist.

B.
Mit Entscheid vom 21. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau ab
(Dispositiv-Ziff. 1) und stellte fest, dass die Kantonsspital X.________ AG mit
Wirkung ab 1. Januar 2013 der Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und
Handelskammer angeschlossen ist (Dispositiv-Ziff. 2).

C.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau hat Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben mit den Rechtsbegehren, der
Entscheid vom 21. September 2012 sei aufzuheben und der beantragte
Kassenwechsel zu verweigern, eventualiter erst ab dem Jahr nach dem Urteil des
Bundesgerichts für zulässig zu erklären; dem Rechtsmittel sei aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
Die Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer beantragt die
Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, soweit
darauf einzutreten sei. Bundesverwaltungsgericht und Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme. Die Kantonsspital
X.________ AG hat keine Vernehmlassung eingereicht.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Kassenzugehörigkeit ist in Art. 64 AHVG (und Art. 117 ff. AHVV)
geregelt. Danach gilt, soweit hier von Interesse, Folgendes: Den
Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden
angeschlossen, die einem Gründerverband angehören; Arbeitgeber oder
Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem
zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der
Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen (Abs. 1). Den
kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden
angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse
angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer
nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber (Abs. 2).

1.2 Das Gesetz regelt den Wechsel von einer Ausgleichskasse zu einer anderen
(Zulässigkeit, Voraussetzungen, Verfahren) nicht. Es gibt auch keine
Delegationsnorm, die den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt,
diesbezügliche Bestimmungen zu erlassen. Die Frage eines Kassenwechsels kann
sich indessen stellen, etwa wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die
bisherige Ausgleichskasse dahinfallen (vgl. Art. 121 Abs. 1 AHVV) oder wenn
diese aufgehoben wird oder bei einem späteren Beitritt zu einem Gründerverband.
Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber einen Kassenwechsel
grundsätzlich ausschliessen wollte (vgl. Peter Binswanger, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, 1950, S. 215 ff.;
vgl. BGE 101 V 22 zu den auf dem Spiel stehenden Interessen der Beteiligten).

1.3 Der Verordnungsgeber hat daher (in Annahme einer echten Gesetzeslücke; BGE
132 III 707 E. 2 S. 711) eine Regelung getroffen. Dazu war er aufgrund seiner
Kompetenz zum Erlass der Vollzugsvorschriften nach Art. 154 Abs. 2 AHVG - in
Ausführung des Gesetzes (BGE 136 I 29 E. 3.3 S. 33) - befugt. Der massgebliche
Art. 121 AHVV bestimmt, dass ein Wechsel der Ausgleichskasse nur zulässig ist,
wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse
dahinfallen (Abs. 1). Der Erwerb der Mitgliedschaft eines Gründerverbandes
vermag den Anschluss an die betreffende Verbandsausgleichskasse nicht zu
begründen, wenn er ausschliesslich zu diesem Zweck erfolgt ist und kein anderes
wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft nachgewiesen wird (Abs.
2).
Die Rechtsprechung hat Art. 121 Abs. 2 AHVV konkretisiert. Danach ist der
Anschluss an eine Verbandsausgleichskasse nur zu verweigern, wenn es objektiv
unmöglich ist, ein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft
als die Kassenzugehörigkeit nachzuweisen, wie dies etwa beim Erwerb der
Verbandsmitgliedschaft einer fremden Berufsgruppe der Fall sein kann. Objektive
Gesichtspunkte lassen sich dabei durch die Berücksichtigung der Interessenlage
und der statutenmässigen Zwecksetzung des betreffenden Gründerverbandes
gewinnen. Wird ein Arbeitgeber Mitglied des eigenen Berufsverbandes, kann das
für einen Kassenwechsel vorausgesetzte wesentliche Interesse als gegeben
gelten, sodass für die Anwendung von Art. 121 Abs. 2 AHVV kein Raum bleibt.
Eine extensive Auslegung dieser Bestimmung würde die kantonalen
Ausgleichskassen gegenüber den Verbandsausgleichskassen bevorzugen, was Art. 64
AHVG nicht zulässt (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 149/01 vom 25.
September 2001 E. 2b, H 358/00 vom 8. Februar 2001 E. 2 und H 221/98 vom 21.
Juli 2000 E. 2b; ZAK 1988 S. 34, H 58/86 E. 3).

2.
Die Vorinstanz hat erwogen, gemäss Art. 1 der Statuten bezwecke die in die
Rechtsform eines Vereins im Sinne der Art. 60 ff. ZGB gekleidete AIHK, für die
wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder der im Rahmen ihrer
Gesamtverantwortung die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen und zu
erhalten. Sie unterstütze die Mitglieder in der Erfüllung ihrer Aufgaben als
Unternehmer und Arbeitgeber. Der Verein fördere das Verständnis für die
Wirtschaft in Staat und Gesellschaft sowie bei den Sozialpartnern (Abs. 2 bis
5). Die AIHK sei ein branchenübergeordneter Verband. Dementsprechend seien die
Zielsetzungen weit formuliert und der Mitgliederbestand sei breit gefächert.
Aufgrund der Statuten könne nicht der Schluss gezogen werden, die
Interessenverfolgung der Kantonsspital X.________ AG werde vom Vereinszweck
nicht unmittelbar miterfasst. Der Zugang zum Netzwerk und zu den
Dienstleistungen (Rechtsberatung und Schulungsangebote) könne daher in deren
Interesse liegen. Das BSV habe daher zu Recht das Übertrittsbegehren des
Spitals gutgeheissen.

3.
Die Beschwerde führende kantonale Ausgleichskasse rügt, die Vorinstanz habe
Art. 121 Abs. 2 AHVV unrichtig angewendet und damit Bundesrecht verletzt (Art.
95 lit. a BGG), indem sie gestützt auf nebensächliche und lediglich behauptete
Vorteile aus der Mitgliedschaft beim AIHK ein anderes wesentliches Interesse im
Sinne dieser Verordnungsbestimmung bejaht und den Wechsel zu deren
Ausgleichskasse für zulässig erklärt habe. Auf ihre Argumente gegen den
Anschluss an die Verbandsausgleichskasse ist nachfolgend im Einzelnen
einzugehen:

3.1 Die Rechtsprechung, wonach das für einen Kassenwechsel vorausgesetzte
wesentliche Interesse als gegeben zu betrachten sei, wenn ein Arbeitgeber
Mitglied des eigenen Berufsverbandes werde, gelte bei zwischenberuflichen
Verbänden nicht. Anderenfalls würde Art. 121 Abs. 2 AHVV seines Sinnes
entleert, da ein geringfügiges Interesse in solchen Fällen praktisch
ausnahmslos nachgewiesen werden könnte.
Diese Argumentation verkennt, dass es von Gesetzes wegen zulässig ist, wenn
mehrere Arbeitgeberverbände - gemäss Art. 84 AHVV schweizerische Berufsverbände
oder zwischenberufliche Verbände gemeinsam eine einzige Ausgleichskasse gründen
(Art. 53 AHVG). Als (regionale) zwischenberufliche Verbände im Sinne von Art.
64 Abs. 1 Satz 2 AHVG gelten laut Art. 83 Abs. 3 AHVV Verbände, die sowohl
gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und
Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über
einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken. Ein
Gründerverband kann somit die verschiedensten Berufsbereiche aus unter
Umständen mehreren Wirtschaftszweigen umfassen, namentlich Arbeitgeber und
Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe (Binswanger, a.a.O., S.
218 Fussnote 8) bzw. aus dem Dienstleistungssektor. Es ist unbestritten, dass
die AIHK ein zwischenberuflicher Verband im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AHVV ist.
Aus der Befugnis zwischenberuflicher Verbände zur Gründung einer eigenen
(Verbands-)Ausgleichskasse ergibt sich deren auch im Wahlrecht nach Art. 64
Abs. 1 Satz 2 AHVG zum Ausdruck kommende Gleichstellung mit den
Ausgleichskassen schweizerischer Berufsverbände (Binswanger, a.a.O., S. 250
f.). Insofern kann der Begriff eines wesentlichen Interesses nach Art. 121 Abs.
2 AHVV grundsätzlich nicht anders verstanden werden, ob es um den Wechsel von
einer kantonalen Ausgleichskasse zu einer Ausgleichskasse eines Berufsverbandes
oder eines zwischenberuflichen Verbandes geht. In BGE 101 V 22 verneinte das
Eidg. Versicherungsgericht das Erfordernis einer qualifizierten Mitgliedschaft
im Sinne eines verbandsmässigen oder beruflichen Interesses und einer
Gemeinsamkeit in der Zielsetzung des Gründerverbandes für den Wechsel eines
Arbeitgebers von der kantonalen Ausgleichskasse zu dessen Ausgleichskasse. Die
betreffende Firma gehörte lediglich indirekt über die Kollektivmitgliedschaft
des Bundes Schweizer Architekten, bei dessen Ortsgruppe Basel sie Mitglied war,
dem Gründerverband (Basler Volkswirtschaftsbund) an (E. II.2 S. 29).

3.2 Aus dem sehr weit gefassten statutarischen Zweck der AIHK ergebe sich bloss
eine theoretische Miterfassung der Interessen der Kantonsspital X.________ AG,
was nicht genüge, ebenso wenig wie die lediglich behaupteten Vorteile. Verlangt
sei und vom BSV und der Vorinstanz zu prüfen gewesen wären die tatsächliche
Interessenlage und die effektiven Vorteile der Mitgliedschaft beim
Gründerverband. Ein anderes wesentliches Interesse nach Art. 121 Abs. 2 AHVV
könne nur an einer echten (gelebten) Verbandsmitgliedschaft liegen. Man wolle
sich innerhalb eines Verbandes für eine bestimmte Sache engagieren oder aber
der Verbandsbeitritt biete bestimmte Vorteile, welche die damit einhergehenden
Nachteile überwögen.
Eine solche "Gesamtschau", die auch die Nachteile der Mitgliedschaft beim
Gründerverband berücksichtigt, ist abzulehnen, aus grundsätzlichen Überlegungen
und auch aus Gründen der Praktikabilität, wie die Beschwerdegegnerin sinngemäss
vorbringt. Der klare Verordnungswortlaut verlangt lediglich ein anderes
(wesentliches) Interesse als den Beitritt zur Verbandsausgleichskasse. Die
gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vertrüge sich auch nicht mit der
zwingenden gesetzlichen Ordnung der Kassenzugehörigkeit in Art. 64 AHVG, wonach
insbesondere den Verbandsausgleichskassen alle Arbeitgeber und
Selbständigerwerbenden angeschlossen werden, die einem Gründerverband
angehören. Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang denn auch keine
ihren Standpunkt stützende Präjudizien oder Lehrmeinungen an. Das Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts H 221/98 vom 21. Juli 2000 ist nicht einschlägig.
Der damals in Bestätigung der ablehnenden Verfügung des BSV verweigerte
Kassenwechsel scheiterte in erster Linie daran, dass die von den betroffenen
Arbeitgebern erwarteten Dienstleistungen nach der statutarischen Ordnung des
Gründerverbandes gar nicht zu dessen Zweck zu zählen waren. Die für sie primär
typische Zielsetzung wurde von den Bestrebungen des Verbandes höchstens am
Rande berührt (E. 3c). Im Übrigen macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
geltend, dass auch allfällige wirtschaftliche Nachteile eines Kassenwechsels
für die bisherige Ausgleichskasse (vgl. BGE 101 V 22 E. I.1b und II.3 S. 25
ff.) bei der Beurteilung der Wesentlichkeit eines anderen Interesses als der
Zugehörigkeit zur neuen Kasse nach Art. 121 Abs. 2 AHVV zu berücksichtigen
wären. Das Gesetz böte hierzu keine Handhabe. Die Beschwerdegegnerin führt
neben den im angefochtenen Entscheid erwähnten Leistungen der AIHK
(Rechtsberatung, Schulungen) an, die Kantonsspital X.________ AG könne von den
Erfahrungen anderer Unternehmen profitieren; ebenfalls biete die Mitgliedschaft
bei der AIHK Gewähr für den Aufbau und die Pflege von Kontakten auch ausserhalb
der "Spitalwelt", etwa zu Zulieferern. Dies sei insbesondere nach der
Neuordnung der Spitalfinanzierung bedeutsam, welche im Rahmen der
teilrevidierten Spitalgesetzgebung zu einer erhöhten Verantwortung der davon
betroffenen Spitäler, u.a. die Kantonsspital X.________ AG, für ihre
unternehmerischen Entscheidungen geführt habe. Schliesslich hält die
Beschwerdegegnerin zu Recht fest, dass die Mitgliedschaft in Berufsverbänden
(H+ Die Spitäler der Schweiz und VAKA ["Aargauische Spitäler, Kliniken und
Pflegeinstitutionen"]) nicht von entscheidender Bedeutung ist, da die
zwischenberuflichen Verbände diesen AHV-rechtlich grundsätzlich gleichgestellt
sind (vorne E. 3.1). Abgesehen davon legt die Beschwerdeführerin nicht
substanziiert dar, welche Leistungen der AIHK die Kantonsspital X.________ AG
auch von den erwähnten Berufsverbänden beziehen könnte.

3.3 Die AIHK sei ein politisch aktiver Verband, der hauptsächlich die
Arbeitgeberinteressen vertrete. Es könne nicht im Interesse der gemeinnützigen
und nicht gewinnorientierten Kantonsspital X.________ AG liegen, sich in
einseitiger Weise am allgemeinen politischen Geschehen zu beteiligen. Im
Gegenteil sei davon auszugehen, dass eine solche politische Aktivität und die
damit einhergehende allgemein-politische Vernetzung in einem ausgeprägten
Spannungsverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Trägerschaft sowie zum
gemeinnützigen Zweck des Spitals stehen und sich entsprechend auswirken könne.
Die Statuten der AIHK vom 31. Mai 2001 sehen nicht ausdrücklich vor, dass der
Verein sich in irgendeiner Weise politisch betätigt. Zweck ist, für die
wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung
die bestmöglichen Voraussetzungen zu schaffen und zu erhalten, sie in der
Erfüllung ihrer Aufgaben als Unternehmer und Arbeitgeber zu unterstützen und
das Verständnis für die Wirtschaft in Staat und Gesellschaft sowie bei den
Sozialpartnern zu fördern (Art. 1 Abs. 3 bis 5). Gemäss Beschwerdegegnerin
fällt darunter auch, die gemeinsamen Interessen im politischen System zu
vertreten und sich für optimale Rahmenbedingungen für unternehmerisches Handeln
einzusetzen. Es kann offenbleiben, inwiefern sich solche Aktivitäten nicht mit
der gemeinnützigen Zweckbestimmung der Kantonsspital X.________ AG (u.a.
Sicherstellung einer angemessenen medizinisch-pflegerischen Versorgung der
Wohnbevölkerung des Kantons zusammen mit den anderen Listenspitälern; vgl. §§ 1
ff. des Spitalgesetzes vom 25. Februar 2003 [SpiG; SAR 331.200]) vereinbaren
lassen. Gemäss § 11 Abs. 1 SpiG hält der Kanton mindestens 70 % des
Aktienkapitals und der Aktienstimmen der Kantonsspital X.________ AG. Er hat
somit die Möglichkeit, im Gesetz oder auch in den Statuten, politische
Aktivitäten des Spitals zu untersagen oder den Beitritt zu einer politisch (zu)
aktiven Vereinigung zu verbieten, wenn diesbezüglich mit Interessenkonflikten
zu rechnen ist. Das hat er indessen nicht getan, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin von vornherein ins Leere stossen. Im Übrigen macht sie nicht
geltend, die Mitgliedschaft in der AIHK setze voraus, dass man sich selber
aktiv politisch betätige, etwa öffentlich zu Abstimmungsvorlagen Stellung
nehme. Schliesslich muss die Verbandsmeinung längst nicht der Meinung aller
Mitglieder entsprechen.

3.4 Bei der Kantonsspital X.________ AG handle es sich um ein gemeinnütziges,
unter öffentlich-rechtlicher Kontrolle stehendes Grossunternehmen, das
ausschliesslich im öffentlichen Gesundheitssektor tätig sei und trotz privater
Organisationsform eng an die kantonale Spitalgesetzgebung und -planung gebunden
bleibe. Die sich in einem solchen Unternehmen stellenden unternehmerischen
Fragen seien nicht mit den Herausforderungen an eine gewinn- und
exportorientierte KMU vergleichbar. Damit stehe die Kantonsspital X.________ AG
in deutlichem Gegensatz zur Zielgruppe der AIHK.
Die Beschwerdegegnerin bringt richtig vor, dass die gemeinnützige
Zweckbestimmung die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung nicht nur im
Sinne von Art. 32 Abs. 1 KVG, sondern auch im betriebswirtschaftlichen Sinne
nicht ausschliesst. Die Beschwerdeführerin erwähnt keine Bestimmung aus dem
Spitalgesetz oder den Statuten der Kantonsspital X.________ AG, der sich etwas
anderes entnehmen liesse. Ebenfalls macht sie nicht geltend, Art. 120 Abs. 2
AHVV sei auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar. Diese Bestimmung lautet
wie folgt: Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines
Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder kommunalen Verwaltung,
ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde
wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der
Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist. Aus dieser Verordnungsvorschrift
ergibt sich im Umkehrschluss, dass aufgrund der rechtlichen Verselbständigung
der Kantonsspital X.________ AG im Zuge der am 1. Januar 2004 in Kraft
getretenen neuen Spitalgesetzgebung kein - durch das Organisationssystem bzw.
politisch bedingtes (BGE 101 V 22 E. II.3 S. 30) - Wahlrecht des Kantons in
Bezug auf die Kassenzugehörigkeit besteht.
Nach dem Gesagten verletzt der vom BSV bewilligte Kassenwechsel der
Kantonsspital X.________ AG zur Beschwerdegegnerin Art. 121 Abs. 2 AHVV nicht.
Der vorinstanzlich festgesetzte Zeitpunkt des Wechsels zum 1. Januar 2013 ist
nicht bestritten und zu belassen. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist die Frage der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde gegenstandslos.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene
Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 68
Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446 mit Hinweis).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonsspital X.________ AG, dem
Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 12. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Fessler