Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 880/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_880/2012

Urteil vom 4. Dezember 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
SWICA Krankenversicherung AG,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin,

G.________, geboren 1995,
handelnd durch seinen Vater.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 26. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft ein
Gesuch des G.________ (geboren 1995) um Kostengutsprache für eine stationäre
Psychotherapie ab. Die SWICA Krankenversicherung AG, Krankenkasse des
Versicherten, nahm die Verfügung am 3. Januar 2012 in Empfang.

B.
Hiegegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG Beschwerde. Nach Durchführen
eines Schriftenwechsels zur Frage der Rechtzeitigkeit trat das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 26.
September 2012 auf die Beschwerde nicht ein.

C.
Die SWICA Krankenversicherung AG führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides
sei die Sache an das kantonale Gericht zur Beurteilung in der Sache
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG (SR 830.1) ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen
nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche
eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht
erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde
spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht
eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben wird.
Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in
(formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf
eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (vgl. BGE 134 V 49
E. 2 S. 51).

3.
3.1 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der
Beschwerdeführerin die Verfügung der IV-Stelle vom 28. Dezember 2011 am 3.
Januar 2012 zugestellt worden ist. Demnach habe die Beschwerdefrist von 30
Tagen am 4. Januar 2012 zu laufen begonnen und am 2. Februar 2012 geendet. Die
Eingabe der Krankenkasse, mit welcher diese Beschwerde gegen die genannte
Verfügung erhebe, datiere vom 1. Februar 2012 und sei gemäss Zustellkuvert und
dem Track & Trace-Auszug am 3. Februar 2012 bei der Schweizerischen Post
aufgegeben worden. Daraus folge, dass die Beschwerde vom 1. Februar 2012
(Postaufgabe: 3. Februar 2012) nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist und
somit - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme
vom 31. Juli 2012 - verspätet erhoben worden sei.

3.2 In der Stellungnahme vom 31. Juli 2012 führte die Beschwerdeführerin aus,
sie habe das Beschwerde-Kuvert am 1. Februar 2012 ihrem internen Postdienst
übergeben. Gemäss Zustellkuvert sowie Track & Trace-Auszug der Schweizerischen
Post habe sie "das Couvert der Hauptpost Winterthur am 2. Februar 2012
abgegeben, wie der Stempel belegt (die Postleitzahl 8401 befindet sich bei der
Hauptpost Winterthur)". Sie fügte an, "mit der Abgabe der Sendung bei der
Hauptpost Winterthur am 2. Februar 2012" sei die Beschwerde fristgerecht
erfolgt.

3.3 Das kantonale Gericht hat in für das Bundesgericht verbindlicher Weise
(vgl. E. 1 hievor) festgestellt, dass die Beschwerde erst am 3. Februar 2012
gemäss Poststempel und Track & Trace-Auszug aufgegeben worden ist. Diese
tatsächliche Feststellung ist weder offensichtlich unrichtig noch beruht sie
auf einer Rechtsverletzung. Aufgrund der Darstellung in der Stellungnahme vom
31. Juli 2012, der Stempel auf dem Kuvert und dem Track & Trace-Auszug durfte
die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Kuvert mit dem vom eigenen Postdienst
der Firma angebrachten Stempel mit Datum 2. Februar 2012 erst am folgenden Tag
der schweizerischen Post übergeben worden und im Track & Trace verarbeitet
worden ist. Ein Beweis, dass die Sendung bereits am letzten Tag der Frist am 2.
Februar 2012 der Schweizerischen Post übergeben worden ist, ist in den
vorinstanzlichen Akten nicht enthalten noch in der Stellungnahme vom 31. Juli
2012 angeboten worden. In der Beschwerde wird erstmals und in Abweichung zur
Sachdarstellung in der Stellungnahme vom 31. Juli 2012 vorgebracht, die Post
habe die Sendung am 2. Februar 2012 bei der Beschwerdeführerin an der
Römerstrasse 37 abgeholt. Diese Sachdarstellung ist neu und ebenso unzulässig
wie die als neues Beweismittel eingereichten E-Mail-Schreiben mit dem internen
Postdienst (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist daher unbegründet.

4.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, G.________, dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Dezember 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer