Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 872/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_872/2012

Urteil vom 19. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
12. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene V.________ war bis Ende Juni 2009 als Textilarbeiter bei der
Firma S.________ AG angestellt; er verlor diese Arbeitsstelle aus
wirtschaftlichen Gründen. Nach einem (im Juni 2009 erlittenen) Verhebetrauma
meldete er sich im November 2009 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte die medizinischen
und erwerblichen Verhältnisse ab und holte dafür insbesondere beim Institut
X.________ ein Gutachten ein, welches am 30. August 2011 erstattet wurde. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie einen Anspruch auf eine
Invalidenrente (Verfügung vom 7. Mai 2012).

B.
V.________ liess hiegegen Beschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die
Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab Juni 2010 mindestens
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der
Anordnung einer neuen rheumatologisch-psychiatrischen Begutachtung
(einschliesslich MRI der Lendenwirbelsäule). Mit Entscheid vom 12. September
2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm
mit Wirkung ab Juni 2010 mindestens eine halbe Rente zuzusprechen. Eventualiter
sei der Entscheid aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz respektive die IV-Stelle zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), unter anderem
eine unvollständige Feststellung der rechtserheblichen Tatsachen (BGE 135 V 23
E. 2 S. 25). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den
die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung (Art. 28 IVG; Art. 16 ATSG). Während Vorinstanz und
IV-Stelle den Anspruch auf eine Rente mangels anspruchserheblichen
Invaliditätsgrades verneinen, stellt sich der Beschwerdeführer auf den
Standpunkt, es stehe ihm (mindestens) eine halbe Invalidenrente zu.

2.2 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch
auf eine Rente der Invalidenversicherung und die Rechtsprechung zum Beweiswert
medizinischer Berichte und Gutachten zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

3.
3.1 Nach Würdigung der medizinischen Akten gelangte das kantonale Gericht im
Hinblick auf die einzig streitige Frage der Arbeitsunfähigkeit zum
nachvollziehbar begründeten Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in körperlich
angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig sei. Es stützte sich dafür im
Wesentlichen auf das Gutachten des Instituts X.________ vom 30. August 2011,
auf welches auch nach den Ärzten der Medizinischen Abklärungsstelle Y.________
abzustellen ist (Case-Report-Einträge vom September 2011 und März 2012). Darin
wurde als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig in der Form einer leichten depressiven Episode
(ICD-10 F33.0), sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne
fassbare radikuläre Symptomatik (ICD-10 M54.5) festgehalten. Die Gutachter
attestierten dem Versicherten eine volle Arbeitsunfähigkeit für körperlich
schwere Tätigkeiten und eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 80 %
(vollschichtig realisierbar) für körperlich leichte bis selten mittelschwere,
adaptierte Tätigkeiten. Die Vorinstanz erwog, es sei nicht entscheidend, dass
der Beschwerdeführer sich weiterhin in Behandlung zu Dr. med. P.________,
Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, begebe; auffallend sei, dass
diese trotz der geltend gemachten Schwere nur zweimal pro Monat stattfinde.
Soweit im Austrittsbericht des Spitals Z.________ vom 8. März 2011 eine
mittelschwere depressive Episode angegeben werde, sei dies nicht begründet. Im
Übrigen sei beim Spitaleintritt eine unauffällige Psyche festgestellt worden.
Ein medizinisches Korrelat für die geklagten Beschwerden habe auch bei der
damaligen Hospitalisation nicht gefunden werden können.

3.2 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die (für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen; vgl. E. 1) Tatsachenfeststellungen des kantonalen
Gerichts als offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen lässt.

Die Auffassung des kantonalen Gerichts, das Gutachten des Instituts X.________
vom 30. August 2011 entspreche den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352 mit Hinweis), ist in tatsächlicher Hinsicht weder
offensichtlich unrichtig noch ist darin eine willkürliche Beweiswürdigung oder
sonst wie eine Bundesrechtsverletzung zu erblicken. Mit seinen Vorbringen im
Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Würdigung des Gutachtens des Instituts
X.________ vom 30. August 2011 übt der Beschwerdeführer unzulässige
appellatorische Kritik (vgl. dazu BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_294/
2012 vom 7. Mai 2012 E. 3.1). Es trifft nicht zu, dass aus der Sicht der
Gutachter des Instituts X.________ "irgendein Schaden in der LWS und daraus
resultierende Beschwerden [...] praktisch nicht existent" seien, wie der
Beschwerdeführer geltend macht, wird doch ausdrücklich eine Diskushernie LWK5/
SWK1 mediolateral rechts mit Irritation der Nervenwurzel S1 rechts festgehalten
und eine Arbeitsfähigkeit für körperlich schwere Tätigkeiten verneint. Am
psychiatrischen Teilgutachten beanstandet der Beschwerdeführer, dass sich
dieses mit der insbesondere auch von Dr. med. P.________ gestellten,
anderslautenden Diagnose einer schweren depressiven Störung nicht
auseinandersetze, sondern eine solche in nicht nachvollziehbarer Weise verneine
und aus dem Fehlen einer schweren depressiven Störung den Schluss ziehe, es
liege lediglich eine leichte vor. Diese Kritik trifft nicht zu. Denn die
Gutachter haben ihre Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung,
gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0), und die daraus
resultierende Arbeitsunfähigkeit von 20 % eingehend begründet und eingeräumt,
dass während der Klinikaufenthalte punktuell von einer Arbeitsunfähigkeit von
50 % ausgegangen werden könne. Des Weitern haben sie zu den früheren
psychiatrischen Einschätzungen (insbesondere auch der Dr. med. P.________)
ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen.

3.3 Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs darin, dass die Vorinstanz den von ihm im kantonalen
Verfahren in Aussicht gestellten Bericht der Klinik L.________ vom 7. September
2012 nicht abgewartet habe. Denn diesem kam von vornherein keine Bedeutung zu
entsprechend dem Grundsatz, dass für die Beurteilung des Leistungsanspruches
die Verhältnisse massgebend sind, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung
entwickelt haben (hier bis zum 7. Mai 2012). Aus diesem Grunde (wie im Übrigen
auch unter novenrechtlichen Gesichtspunkten; Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 138 II 169
E. 3.1 S. 170, 217 E. 2.2 f. S. 220; 136 V 362 E. 3.2 f. S. 364 f.) ist auf den
Bericht vom 7. September 2012 auch im letztinstanzlichen Verfahren nicht weiter
einzugehen.

3.4 Die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung durch Einkommensvergleich ist
nicht angefochten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann