Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 870/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_870/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________ und E.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012 betreffend
Rückforderung von AHV-Rentenzahlungen (Erlassgesuch von E.________),

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offenkundig nicht
genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen
nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne
von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich
unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein
sollten, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht
hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1/Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht
ausreicht,
dass insbesondere auch nicht dargetan wird, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem
Entscheid gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstossen hätte und warum das bis
zu einer Gesetzesänderung rechtskonforme Vorgehen der Verwaltung eine
rechtswidrige Diskriminierung von Ehepaaren darstellen sollte,
dass die Eingabe vom 17. Oktober 2012, weil unzureichend begründet, kein
gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass es sich im Übrigen bei dem Mitarbeiter des Rechtsdienstes der SVA Zürich
(lic. iur. H. S.________) und dem Gerichtsschreiber der III. Kammer des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Dr. iur. W. S.________),
entgegen der beschwerdeführerischen Mutmassung, um zwei verschiedene Personen
handelt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz