Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 86/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_86/2012

Urteil vom 6. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 6. Oktober 2011.

In Erwägung,
dass D.________ sich im November 2004 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug anmeldete und die IV-Stelle des Kantons St. Gallen nach
Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 16.
September 2009 einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelte und folglich einen
Rentenanspruch verneinte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des
D.________ mit Entscheid vom 6. Oktober 2011 abwies,
dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und
beantragen lässt, unter Aufhebung des Entscheids vom 6. Oktober 2011 sei ihm
eine ganze Rente von März 2004 bis September 2008 zuzüglich Verzugszins zu
erstatten; eventuell sei die Sache zu weiteren Abklärungen an das kantonale
Gericht zurückzuweisen,
dass die Vorinstanz gestützt auf das von der SUVA eingeholte Gutachten des
medizinischen Abklärungsinstituts X._______ vom 31. Dezember 2006 - in welchem
eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) sowie eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10: F33.00)
diagnostiziert wurden - und die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen
Dienstes (RAD) vom 29. Mai 2008 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für
adaptierte Hilfsarbeit festgestellt hat,
dass sich das Bundesgericht im Urteil 9C_776/2010 vom 20. Dezember 2011 E. 2.3
und 2.4 eingehend mit der unter Verweis auf einen diskriminierenden
Krankheitsbegriff sowie eine mangelnde wissenschaftliche Abstützung an BGE 130
V 352 und 131 V 49 geübten Kritik auseinandersetzte und mit Blick auf die
rechtliche Natur des Kriterienkatalogs keinen Anlass für eine Änderung der
gefestigten Rechtsprechung (vgl. auch BGE 137 V 64; 136 V 279) sah,
dass der Überwindbarkeit des Leidens in zeitlicher Hinsicht mit dem Wartejahr
(vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b resp. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG in der seit 1.
Januar 2008 resp. bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) Rechnung getragen
wird und darüber hinaus kein Anlass für eine Relativierung der Rechtsprechung
besteht,

dass für die ausnahmsweise Annahme einer invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
daher nicht gescheiterte Arbeitsversuche und Willensanstrengungen, sondern die
Kriterien gemäss BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f. massgeblich sind und die
Vorinstanz diesbezüglich festgestellt hat, die depressive Störung sei nicht von
erheblicher Schwere, Intensität und Dauer, ein ausgewiesener sozialer Rückzug
in allen Belangen des Lebens sowie ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr
beeinflussbarer innerseelischer Verlauf beständen nicht und die therapeutischen
Bemühungen seien bis September 2008 nicht als objektiv aussichtslos aufgegeben
worden,
dass diese Feststellungen insbesondere im Licht des Verlaufsberichts des Dr.
med. H.________ vom 8. Februar 2008 nicht offensichtlich unrichtig sind (vgl.
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) und - abgesehen vom Scheitern einer konsequent
durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung - Anhaltspunkte für das
Vorliegen anderer Morbiditätskriterien fehlen (vgl. zur antizipierenden
Beweiswürdigung BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236), weshalb
das kantonale Gericht zu Recht nicht die Arbeitsfähigkeitsschätzung aus dem
Gutachten des medizinischen Abklärungsinstituts X.________ übernommen hat (vgl.
BGE 136 V 279 E. 3.3 S. 284; 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355 f.),
dass die vorinstanzliche Feststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit daher -
auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zwei
Unfälle erlitt - nicht auf einer Rechtsverletzung beruht oder offensichtlich
unrichtig ist, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleibt (Art. 105
Abs. 1 und 2 BGG),
dass selbst bei Berücksichtigung eines Abzugs vom vorinstanzlich ermittelten
Invalideneinkommen in Höhe von 25 % (vgl. BGE 126 V 75; 134 V 322 E. 5.2 S. 327
f.) ein nicht rentenbegründender (vgl. Art. 28 IVG) Invaliditätsgrad von
höchstens 32 % resultieren würde,
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, weshalb das
kantonale Gericht die Abweisung des Rentenbegehrens zu Recht bestätigt hat,
dass die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und
Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann