Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 862/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
9C_862/2012 {T 0/2}     

Urteil vom 11. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Grundmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt
vom 21. August 2012.

Sachverhalt:

A.
S.________ war bis zur Scheidung am 7. Januar 2009 mit X.________ verheiratet.
Ihr Ehemann gab per 28. Februar 2002 die Tätigkeit als Arbeitnehmer auf und
machte sich selbstständig. Seine bisherige Vorsorgeeinrichtung, die Helvetia
Sammelstiftung für Personalvorsorge (nachfolgend Sammelstiftung), errechnete
per 17. Juni 2002 eine Austrittsleistung in Höhe von Fr. 253'792.30. Von diesem
Betrag überwies die Sammelstiftung Fr. 215'250.- an die
Lebens-Versicherungs-Gesellschaft A.________, der Restbetrag von Fr. 38'542.30
auf ein Bankkonto des Ehemannes bei der B.________. Die
Versicherungs-Gesellschaft A.________ errichtete nach Eingang der Summe
zugunsten des Ehemannes eine Lebensversicherung Säule 3b. Im Verlauf des
Scheidungsverfahrens ergab sich, dass der Ehemann aus der
Lebensversicherungspolice bei der Versicherungs-Gesellschaft A.________ bis 1.
April 2007 Vorbezüge über insgesamt Fr. 218'695.- getätigt hatte. In der Folge
stellte sich S.________ gegenüber der Sammelstiftung auf den Standpunkt, sie
sei nicht damit einverstanden gewesen, dass der an die
Versicherungs-Gesellschaft A.________ überwiesene Betrag von Fr. 215'250.- in
eine ungebundene Vorsorge transferiert werde. Durch das Fehlverhalten der
Sammelstiftung habe sie bei der Scheidung im Januar 2009 eine um Fr. 107'625.-
zu tief ausgefallene Austrittsleistung erhalten.

B.
Am 3. November 2011 liess S.________ gegen die Sammelstiftung Klage einreichen
mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 102'975.-
zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 13. April 2009 auf ihr Freizügigkeitskonto zu
überweisen. Mit Entscheid vom 21. August 2012 wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________ das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache
zwecks Neubeurteilung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Die Helvetia Sammelstiftung für Personalvorsorge schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung. Am 14. Dezember 2012 lässt S.________ eine
weitere Eingabe einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden.

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2).

2.

2.1. Nach Art. 2 Abs. 1 FZG haben Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung
verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf
eine Austrittsleistung. Treten sie in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat
die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen
(Art. 3 Abs. 1 FZG). Versicherte, die nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung
eintreten, haben nach Art. 4 Abs. 1 FZG ihrer Vorsorgeeinrichtung mitzuteilen,
in welcher zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten wollen. Bleibt diese
Mitteilung aus, so hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem
Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der
Auffangeinrichtung nach Art. 60 BVG zu überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG). Nach
Art. 5 Abs. 1 FZG kann die versicherte Person die Barauszahlung der
Austrittsleistung u.a. verlangen, wenn sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit
aufnimmt und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht
(lit. b). An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung gemäss
Art. 5 Abs. 2 FZG nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt.

2.2. Nach der Rechtsprechung hat eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen des
Vorsorgevertrages nach Art. 97 Abs. 1 OR für den durch die fehlerhafte
Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu leisten, sofern sie nicht beweist,
dass ihr keinerlei Verschulden, wobei bereits leichte Fahrlässigkeit genügt,
zur Last falle. Ob einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Verletzung
der ihr zukommenden Sorgfaltspflicht vorgeworfen werden kann, weil sie die
(gefälschte) Unterschrift auf dem Auszahlungsformular nicht überprüft hat, ist
aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen (BGE 130 V 103
E. 3.3 S. 109 f.; SZS 2007 S. 164, B 126/04 E. 2.2; SZS 2006 S. 460, B 98/04 E.
2.2; Urteil B 58/01 vom 7. Januar 2004 E. 3.2).

3.

3.1. Das kantonale Gericht ging davon aus, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung per
28. Februar 2002 eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte und die
erste Voraussetzung für eine Barauszahlung erfüllt war. Im Zentrum der
Streitigkeit stehe die Frage, ob der Vorsorgeeinrichtung für die Überweisung an
die Versicherungs-Gesellschaft A.________ die Zustimmung der Beschwerdeführerin
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG erteilt worden sei. In tatsächlicher Hinsicht
hielt das kantonale Gericht zum Formular "Dienstaustritt" unter anderem fest,
in den Rubriken 2 und 4 werde handschriftlich ein Einzahlungsschein erwähnt.
Dabei handle es sich um den ins Recht gelegten Einzahlungsschein, der nebst den
Zahlungsverkehrsdaten der Versicherungs-Gesellschaft A.________ und dem Betrag
von Fr. 215'250.- im Feld "Referenz-Nr." die "Offerte ........" sowie Name,
Adresse und Geburtsdatum des Ehemannes aufführe. Erwähnt werde der
Zahlungsschein auch in der 2. Rubrik. Da gemäss den Eintragungen in der 4.
Rubrik der Antrag auf Barauszahlung mit der Aufnahme einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit des Ehemannes begründet werde, liege auf der Hand, dass ein
solcher neuer Arbeitgeber bzw. dass eine neue Vorsorgeeinrichtung zum Zeitpunkt
des Austrittes des Ehemannes aus der Vorsorgeeinrichtung nicht habe existieren
können. Die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gemäss Art. 3 Abs. 1 FZG sei
vorliegend somit gar nicht in Betracht gekommen. Die Beschwerdegegnerin habe
darum die handschriftliche Anmerkung nicht als Anweisung zur Überweisung der
Summe von Fr. 215'250.- gestützt auf Art. 3 Abs. 1 FZG verstehen müssen.
Ebensowenig habe sie dem Formular "Dienstaustritt" eine ausdrückliche Anweisung
zu einer Überweisung zwecks Erhaltung des Vorsorgeschutzes auf "andere Weise"
gemäss Art. 4 FZG (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 FZV) entnehmen müssen. Die
entsprechende 3. Rubrik im Formular sei leer gelassen worden. Unklar sei, was
die Beschwerdeführerin bewogen habe, in der Rubrik 4 (Art. 5 FZG) die Bemerkung
"nur Differenz zum Betrag auf Einzahlungsschein!" anzubringen und in der Rubrik
2 (Art. 3 Abs. 1 FZG) ganz allgemein auf den "beigelegten Einzahlungsschein" zu
verweisen. Es stelle sich dabei die Frage, ob die Beklagte verpflichtet gewesen
sei, bei der Beschwerdeführerin, deren Mann, oder sogar bei der
Versicherungs-Gesellschaft A.________ Erkundigungen nach der Rechtsnatur der
"Offerte ........" einzuholen. Diese Frage verneinte das kantonale Gericht, da
die Beschwerdeführerin allen Grund gehabt habe, den angeblichen Zusicherungen
des Ehemannes, die Erhaltung des Vorsorgeschutzes sei auch im Rahmen des
Versicherungsverhältnisses mit der Versicherungs-Gesellschaft A._________
gewährleistet, zu misstrauen. In erster Linie sei sie darum gehalten gewesen,
auf der Offenlegung der Offerte der Versicherungs-Gesellschaft A.________ zu
bestehen. Wenn ihr Ehemann diese Offenlegung verweigert hätte, hätte sie sich
direkt an die Versicherungs-Gesellschaft A.________ oder sogar an die
Beschwerdegegnerin wenden müssen, um ihre Zweifel zu äussern und ihren Anspruch
auf Information durchzusetzen. Wenn sie stattdessen im Formular Dienstaustritt
lediglich auf den beigelegten Einzahlungsschein verwiesen habe, so sei ihr ein
erhebliches Selbstverschulden vorzuwerfen. Wenn sie heute der
Beschwerdegegnerin vorwerfe, keine näheren Abklärungen getroffen zu haben, so
sei dieser Vorwurf nicht berechtigt. Die Beschwerdeführerin selbst hätte diese
Abklärungen treffen müssen, bevor sie das Formular Dienstaustritt in der
beschriebenen Weise ausgefüllt habe. Es sei nicht strittig, dass die
handschriftlichen Eintragungen in der 2. und 4. Rubrik des Formulars von der
Beschwerdeführerin stammten. Deshalb treffe sie für den unklaren und
missverständlichen Gehalt der im Formular "Dienstaustritt" festgehaltenen
Erklärungen die Verantwortung.

3.2.

3.2.1. Nach dem Konzept der beruflichen Vorsorge, das in den Art. 3 und 4 des
FZG zum Ausdruck kommt, soll der Vorsorgeschutz während der gesamten
Aktivitätsdauer eines Versicherten aufrecht erhalten bleiben. Eine
Barauszahlung der Austrittsleistung ist - abgesehen vom Vorbezug für
Wohneigentum (Art. 30c BVG) - nur in den drei in Art. 5 Abs. 1 FZG erwähnten
Fällen möglich. Zum Schutze der Familie schränkt Art. 5 Abs. 2 FZG überdies die
Möglichkeit der Barauszahlung ein. Diese wird bei verheirateten
Anspruchsberechtigten von der schriftlichen Zustimmung des andern Ehegatten
abhängig gemacht. Bei verheirateten Ehegatten ist mithin die Barauszahlung der
Austrittsleistung ein zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft (BGE 130 V 103 E.
2.2 S. 107). Dem Schutzgedanken entsprechend muss die schriftliche
Zustimmungserklärung unmissverständlich, vorbehalt- und bedingungslos sein.

3.2.2. Im Lichte dieser bundesrechtlichen Ausgangslage ist zu prüfen, ob die
Beschwerdegegnerin als Vorsorgeeinrichtung ihren Prüfungspflichten nachgekommen
ist, als sie das von der Beschwerdeführerin unbestritten unterschriebene
Formular "Dienstaustritt" erhielt. Die darin enthaltenen Erklärungen
bezeichnete das kantonale Gericht als unklar und missverständlich. In diesem
Zusammenhang hat es verbindlich festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin die
Offertunterlagen der Versicherungs-Gesellschaft A.________ zum Zeitpunkt der
Überweisung der Fr. 215'250.- ebenfalls nicht gekannt hatte. Es stellt sich
daher zunächst - unabhängig vom Verhalten der Beschwerdeführerin - die Frage,
ob die Beschwerdegegnerin, d.h. in den Verhältnissen, wie sie sich ihr in der
konkreten Situation darboten, bei der Behandlung des Barauszahlungsgesuchs die
erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat und davon ausgehen durfte, die
Beschwerdeführerin habe auch der Barauszahlung mit Bezug auf den an die
Versicherungs-Gesellschaft A.________ überwiesenen Betrag von Fr. 215'250.-
zugestimmt. Das von der Beschwerdeführerin ausgefüllte und mit ihrer
Unterschrift versehene Zahlungsanweisungsformular ist, objektiv betrachtet,
unklar, indem es mehrere - wesentliche - Fragen aufwirft, die sich höchstens
spekulativ oder vermutungsweise beantworten lassen. So hat sie der - mit Art. 3
Abs. 1 FZG betitelten Rubrik der Überweisung der Austrittsleistung an die
Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers - den Vermerk "siehe beigelegter
Einzahlungsschein" handschriftlich beigefügt. Dies ist angesichts von Art. 3
Abs. 1 FZG (Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung), der eine
Barauszahlung ausschliesst, widersprüchlich, wenn - wie es die
Beschwerdegegnerin verstanden haben will - die Beschwerdeführerin bloss den
Auftrag zu zwei verschiedenen Barauszahlungen erteilt hätte. Auch keine
Klarheit schafft der in der 4. Rubrik (Barauszahlung nach Art. 5 FZG)
angebrachte Vermerk "nur Differenz zum Betrag auf Einzahlungsschein!". Immerhin
ist dies, objektiv betrachtet, ein Zeichen, dass die Beschwerdeführerin einen
Teil nicht bar ausbezahlt haben wollte, mit grösster Wahrscheinlichkeit die
Differenz zwischen der gesamten Austrittsleistung (Fr. 253'792.30) und den Fr.
38'542.30, welche auf das angegebene B.________-Konto gehen sollten.
Bei dieser Aktenlage war die Beschwerdegegnerin, mit dem von den Eheleuten am
10. April 2002 unterzeichneten Formular Dienstaustritt konfrontiert, nach
durchschnittlicher Aufmerksamkeit im Rechtsverkehr verpflichtet, rückzufragen.
Sie hätte bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt merken müssen, dass die
schriftliche Zustimmung der Beschwerdeführerin nicht unmissverständlich,
vorbehalt- und bedingungslos ist. Unabhängig vom Verhalten der
Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin die ihr zukommende
Sorgfaltspflicht verletzt. Sie hat daher nach Art. 97 Abs. 1 OR grundsätzlich
für den durch die fehlerhafte Barauszahlung entstandenen Schaden Ersatz zu
leisten. Die gegenteilige Auffassung des kantonalen Gerichts verletzt
Bundesrecht. Die Beschwerdegegnerin haftet im Grundsatz.

3.3.

3.3.1. Nach Art. 44 Abs. 1 OR, der gemäss Art. 99 Abs. 3 OR auch auf die
vertragliche Haftung entsprechend anwendbar ist, kann der Richter die
Ersatzpflicht ermässigen oder ganz von ihr entbinden, wenn der Geschädigte in
die schädigende Handlung eingewilligt hat, oder wenn Umstände, für die der
Geschädigte einzustehen hat, auf die Entstehung oder Verschlimmerung des
Schadens eingewirkt oder die Stellung des Ersatzpflichtigen sonst erschwert
haben (BGE 130 III 591 E. 5.2 S. 600 f. mit Hinweisen).

3.3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im kantonalen Verfahren subeventualiter den
Umfang der Haftung bestritten und sich auf Art. 44 Abs. 1 OR sowie Art. 99 Abs.
3 OR berufen. Das kantonale Gericht hat, da es die Klage vollumfänglich
abgewiesen hat, keine tatsächlichen Feststellungen zum eingeklagten Schaden
getroffen und sich mit Umfang und Herabsetzung des Schadenersatzes im Sinne von
Art. 99 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 OR weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt. Die Sache wird deshalb an das
kantonale Gericht zu neuem Entscheid über das Massliche des
Schadenersatzanspruches (unter Einschluss der Zinsen) zurückgewiesen.

4.
Dem Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ferner hat sie der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 21. August 2012
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im
Sinne der E. 3.3 über die Klage neu entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Aufsicht Berufliche
Vorsorge, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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