Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 856/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_856/2012

Urteil vom 19. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
S.________, vertreten durch
Rechtsanwältin Kim Mauerhofer,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 3. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. September 2011 hielt die IV-Stelle des Kantons Zürich
fest, der 1970 geborene S.________ habe keinen Anspruch auf Leistungen der
Invalidenversicherung. Grund der bestehenden Arbeitsunfähigkeit sei ein reines
Suchtgeschehen und nicht ein versicherter Gesundheitsschaden.

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 3. September 2012).

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, es sei ihm, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eine
ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsvertretung).

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine
Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer leidet an Störungen durch Opioide (kontrollierte
Abhängigkeit, Methadonsubstitution), sowie an einer Abhängigkeit von
Benzodiazepin (ärztlich verordnet nach vorhergehendem Gebrauch) und Kokain
(episodischer Substanzgebrauch); hinsichtlich früherer Abhängigkeiten von
Alkohol und Cannabinoiden besteht wohl Abstinenz. Daneben wurde eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert (psychiatrisches
Administrativgutachten des Dr. B.________ vom 26. Juli 2011). Der behandelnde
Psychiater diagnostizierte überdies eine rezidivierende depressive Störung
(gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom) und eine
posttraumatische Belastungsstörung nach wiederholten Gewalterfahrungen
(Berichte des Dr. O.________, Zürich, vom 4. März 2009 und 8. Juni 2010; vgl.
auch den Bericht des Allgemeinmediziners Dr. W.________ vom 23. März 2009).

1.2. Strittig ist, ob die Betäubungsmittelabhängigkeit des Beschwerdeführers im
Verbund mit den weiteren ärztlichen Befunden zu einer Invalidität im Sinne des
Gesetzes führt.

1.3. Das kantonale Gericht stellte auf das Administrativgutachten des Dr.
B.________ vom 26. Juli 2011 ab. Danach sind die (primäre) Suchtentwicklung und
die Manifestationen einer pathologischen Persönlichkeitsstruktur parallel
verlaufende Prozesse; Interdependenzen ("pathodynamische Beziehungen")
existierten zwar, jedoch nicht im Sinne eines Verhältnisses von Ursache und
Wirkung (S. 19). Es handle sich überwiegend um ein "reines" Suchtgeschehen (S.
22 und 28). Wiederholt sei es zu leichteren bis mittelschweren depressiven
Episoden im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung gekommen; diese
spielten aktuell aber keine Rolle mehr. Die spezifische Symptomatik der vom
behandelnden Arzt diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung sei
nicht gegeben. Wiederkehrende Ängste und Unsicherheiten mit leichter
Erregbarkeit seien der Sucht zuzuschreiben (aktueller Konsum und physiologisch
damit einhergehende Entzugserscheinungen; S. 20, 23 und 28).

Hinsichtlich der funktionellen Ausfälle hielt der Sachverständige fest, während
einer nunmehr siebenjährigen Absenz vom Erwerbsleben sei es zu einem
"erheblichen Vermeidungsverhalten mit sekundärem Krankheitsgewinn und
Selbstlimitierung der an sich immer noch disponiblen beruflichen Fertigkeiten"
gekommen (S. 22). Mit dem behandelnden Arzt stellte der Gutachter eine
ungünstige Erwerbsprognose. Dies sei aber vor allem der Suchterkrankung
zuzuschreiben, nicht einem "genuinen psychiatrischen Gesundheitsschaden". Die
Persönlichkeitsstörung als solche bewirke prinzipiell keine Arbeitsunfähigkeit.
Da die Einschränkung somit nur zu einem sehr kleinen Anteil auf ein
psychiatrisches Leiden im engeren Sinne zurückzuführen sei, stattdessen in
erster Linie auf ein - behandlungsbedürftiges - komplexes Suchtgeschehen ohne
körperliche Einschränkungen und mit einer nur geringfügigen psychiatrischen
Komorbidität, attestierte der Administrativgutachter eine seit dem Jahr 2004
andauernde vollständige Arbeitsfähigkeit (S. 24). Die in der Begutachtung
festgestellte aktuelle Minderung der Leistungsfähigkeit (betreffend das
Konzentrations- und Reaktionsvermögen und weitere kognitive Funktionen sowie
die psychophysische Durchhaltefähigkeit) sei durch eine akute Intoxikation
verursacht. Aufgrund des "habituellen Suchtverhaltens" sei das Konzentrations-
und Reaktionsvermögen überdies auch unabhängig von akuten Intoxikationen
vermindert. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung zeitige derweil nur
geringe Einschränkungen, so im Umstellungs- und Anpassungsvermögen. Wenn es
gelänge, das Suchtverhalten über eine geeignete Behandlung vollständig zu
eliminieren oder doch wesentlich einzuschränken, würde der Einfluss der
erwähnten invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren geringer und eine
berufliche Wiedereingliederung hätte gewisse Erfolgsaussichten. Der Versicherte
verfüge grundsätzlich über Fähigkeiten, die es ihm trotz der negativen
Einflüsse seiner Sucht über gut ein Jahrzehnt hinweg erlaubt hätten, beruflich
recht erfolgreich tätig zu sein (S. 25 ff.).

1.4. Die Vorinstanz würdigte das Administrativgutachten im Kontext mit den
weiteren medizinischen Unterlagen. Hinsichtlich der fachärztlichen
Stellungnahmen des behandelnden Psychiaters Dr. O.________, der eine seit Mitte
2004 anhaltende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte, erwog das Gericht,
es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die gestellten Diagnosen eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten, vor allem, wieweit ein zwanghafter
Konsum von Heroin und Kokain und die damit einhergehende Mittellosigkeit und
Desintegration tatsächliche Ursache für die Unfähigkeit des Beschwerdeführers
sei, einer Arbeit nachzugehen. Die verschiedenen Suchtmittelabhängigkeiten
könnten rechtsprechungsgemäss nicht zu Invalidität führen. Dr. O.________ gehe
davon aus, seit der Jugend bestünden eine rezidivierende depressive Störung
sowie eine posttraumatische Belastungsstörung. Da es dem Beschwerdeführer indes
möglich gewesen sei, die Matura zu bestehen und bis ins Jahr 2004
uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und nicht ersichtlich sei,
dass seither eine wesentliche Veränderung dieser Störungen eingetreten sei,
könnten solche Störungen nicht der Grund für die geltend gemachte dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit seit 2004 sein. Die im Umfeld der Diagnosen erwähnte soziale
Umgebung im Kindheitsalter, namentlich die atypische familiäre Situation, sei
psychosozialen Umständen zuzurechnen, welche nicht invaliditätsbegründend
seien. Insgesamt ergebe sich, dass der Beschwerdeführer weder in seiner
bisherigen Tätigkeit in der Informationstechnologie noch bezüglich anderer
Arbeiten dauerhafte gesundheitliche Einschränkungen aufweise. Ihm seien
sämtliche Tätigkeiten weiterhin und dauerhaft zu 100 % zumutbar.

2.

2.1. Nach der Rechtsprechung führt Drogensucht als solche nicht zu einer
Invalidität im Sinne des Gesetzes. Dagegen wird sie im Rahmen der
Invalidenversicherung relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall
bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher oder geistiger, die
Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder
wenn sie selber Folge eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens
ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 99 V 28; AHI 2002 S. 28, I 454/99).

2.2.

2.2.1. Aus letzterem Leitsatz folgt nicht, dass die Auswirkungen einer
Drogensucht, die ihrerseits auf einen Gesundheitsschaden zurückgeht, per se
invaliditätsbegründend sind. Die zitierte Praxis setzt vielmehr den Grundsatz
um, dass funktionelle Einschränkungen nur anspruchsbegründend sein können, wenn
sie sich als Folgen selbstständiger Gesundheitsschädigungen darstellen (Art. 6
ff. ATSG und Art. 4 Abs. 1 IVG). Insofern verhält es sich ähnlich wie im
Verhältnis zwischen psychosozialen oder soziokulturellen Umständen und
fachärztlich festgestellten psychischen Störungen von Krankheitswert (BGE 127 V
294 E. 5a S. 299) : Wo der Gutachter im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche
in der Drogensucht ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in dieser
aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben.
Dies trifft zu, wenn davon auszugehen ist, dass sich beispielsweise ein
depressives Zustandsbild bei einer (angenommenen) positiven Veränderung der
suchtbedingten psychosozialen Problematik wesentlich bessern (und die damit
verbundene Beeinträchtigung des Leistungsvermögens sich entsprechend
verringern) würde (Urteil I 955/05 vom 6. November 2006 E. 3.3.2).

2.2.2. Angesichts der insoweit finalen Natur der Invalidenversicherung (BGE 120
V 95 E. 4c S. 103; Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
2. Aufl. 2010, S. 27 ff.) ist nicht entscheidend, ob die Drogensucht Folge
eines körperlichen oder geistigen Gesundheitsschadens ist oder ob die Sucht
ausserhalb eines Kausalzusammenhangs mit dem versicherten Gesundheitsschaden
steht. In beiden Konstellationen sind reine Suchtfolgen IV-rechtlich 
irrelevant, soweit sie als solche allein leistungsmindernd wirken. Hingegen
sind sie gleichermassen IV-rechtlich relevant, soweit sie in einem engen
Zusammenhang mit einem eigenständigen Gesundheitsschaden stehen. Dies kann der
Fall sein, wenn die Drogensucht - einem Symptom gleich - Teil eines
Gesundheitsschadens bildet (BGE 99 V 28 E. 3b); dies unter der Voraussetzung,
dass nicht allein die unmittelbaren Folgen des Rauschmittelkonsums, sondern
wesentlich auch der psychiatrische Befund selber zu Arbeitsunfähigkeit führt
(Urteil I 74/91 vom 6. Dezember 1991 E. 4d, in: ZAK 1992 S. 169; vgl. auch
Urteil I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b). Sodann können selbst reine
Suchtfolgen invalidisierend sein, wenn daneben ein psychischer
Gesundheitsschaden besteht, welcher die Betäubungsmittelabhängigkeit aufrecht
erhält oder deren Folgen massgeblich verstärkt (erwähntes Urteil I 74/91 E. 4d
in fine). Umgekehrt können die Auswirkungen der Sucht (unabhängig von ihrer
Genese) wie andere psychosoziale Faktoren auch mittelbar zur Invalidität
beitragen, wenn und soweit sie den Wirkungsgrad der Folgen eines
Gesundheitsschadens beeinflussen (vgl. SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010
E. 2.3.3 mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die gutachterlichen Schlussfolgerungen über den
Gesundheitsschaden und die Betäubungsmittelabhängigkeit sowie deren Verhältnis
untereinander zum rechtserheblichen Sachverhalt erklärt. Die für den
angefochtenen Entscheid massgebenden tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz darf das Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs.
2 BGG überprüfen. Die vorinstanzlichen Feststellungen wären im Sinne dieser
Bestimmungen unverbindlich und der Sachverhalt insoweit frei überprüfbar, wenn
dem Gutachten in wesentlichen Punkten der Beweiswert abgesprochen werden
müsste. Die Ausführungen des Administrativsachverständigen sind teilweise
insofern problematisch, als er Überlegungen wiederholt auf die Qualifikation
des Suchtgeschehens als "primäres" (das heisst: nicht durch den
Gesundheitsschaden bedingtes) stützt (vgl. S. 19 f., 22 f., 28). Damit
beschränkt er die medizinischen Entscheidungsgrundlagen von vornherein anhand
einer rechtlichen Vorgabe, deren Handhabung zum einen nicht Sache des
medizinischen Sachverständigen ist. Zum andern setzt der Gutachter mit einer
"sekundären" Sucht eine Eigenschaft voraus, die als solche aus rechtlicher
Sicht nicht ausschlaggebend ist (oben E. 2.2.2).

3.2. Trotz dieses Mangels hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn
sie auf die gutachterlichen Schlussfolgerungen abgestellt hat. Die in E. 1.3
zusammengefassten Ausführungen des Experten zeigen in ihrer Gesamtheit, dass
dessen Beurteilung nicht massgeblich auf der genannten unzutreffenden Prämisse
beruht. Vielmehr kann dem Gutachten hinreichend zuverlässig entnommen werden,
dass der Zusammenhang der Sucht und ihrer Auswirkungen mit einem versicherten
Gesundheitsschaden (Art. 4 Abs. 1 IVG) nicht das in E. 2.2.2 beschriebene
erforderliche Ausmass erreicht.

3.2.1. Der Beschwerdeführer verweist auf die Auffassung des Dr. O.________,
wonach die Suchtentwicklung zweifellos im Zusammenhang mit den seit dem
Jugendalter erlittenen Polytraumata und einer Depression zu sehen ist. Indes
hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig oder in
anderer Weise bundesrechtswidrig festgestellt, als sie nach Würdigung des
Administrativgutachtens und der Berichte des behandelnden Psychiaters ersterem
gefolgt und davon ausgegangen ist, dass eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung vorliegt, aber weder eine posttraumatische
Belastungsstörung noch (aktuell) eine Depression zu diagnostizieren sind,
welche für sich die Arbeitsfähigkeit einschränkten. Die Befunde, anhand welcher
Dr. O.________ auf eine mittelgradige Episode einer rezidivierenden depressiven
Störung und auf eine posttraumatische Belastungsstörung schliesst, sind nach
dem Gesagten als Suchtfolgen zu verstehen. Verbleibt allein eine (an sich nicht
schwere) Persönlichkeitsstörung, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die
Drogensucht aus medizinischer Sicht nicht als Symptom oder als integrierender
Bestandteil des psychischen Gesundheitsschadens aufgefasst wird. Damit kann die
Betäubungsmittelabhängigkeit nicht auf dieser Grundlage als invalidisierend
angesehen werden.

3.2.2. Sodann ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Persönlichkeitsstörung
auch nicht geeignet ist, das Suchtverhalten aufrecht zu erhalten oder dessen
Folgen massgeblich zu verstärken. Danach wirken die beiden Beeinträchtigungen
zwar wechselseitig aufeinander ein; am Anfang der Suchtentwicklung stand wohl
der Versuch, psychische Probleme zu verdrängen, wie sie aufgrund belastender
Erlebnisse (namentlich im Kindheitsalter erlittene sexuelle Übergriffe)
entstanden sind. Der effektiv bestehende selbstständige psychische
Gesundheitsschaden jedoch ist nach schlüssiger fachmedizinischer Beurteilung
kein massgebender Faktor für die andauernde Betäubungsmittelabhängigkeit.

3.2.3. Schliesslich kann aufgrund der Expertise ausgeschlossen werden, dass die
vom Gutachter und vom behandelnden Arzt übereinstimmend geschilderten
erheblichen funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers Folgen des
Gesundheitsschadens darstellen, welche durch die begleitende Sucht erheblich
verstärkt werden. Vielmehr sind die erwerbserheblichen Ausfälle zum ganz
überwiegenden Teil mit den direkten Folgen des Suchtmittelkonsums identisch
(vgl. oben E. 2.2.1). Im Verhältnis zu diesen bleiben die gutachtlich
festgestellten originären Auswirkungen der Persönlichkeitsstörung (Umstellungs-
und Anpassungsproblematik) von relativ geringer Bedeutung; sie werden von den
unmittelbaren Begleiterscheinungen der Sucht gleichsam überdeckt. Die
Vorbringen in der Beschwerde vermögen diesen entscheidenden Punkt nicht zu
ändern.

3.3. Nach dem Gesagten stehen die weitgehend suchtbedingten Einschränkungen des
Beschwerdeführers nicht in einem rechtserheblichen Zusammenhang mit einem
versicherten Gesundheitsschaden. Somit hat die Vorinstanz den Rentenanspruch zu
Recht verneint.

4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung)
sind indes erfüllt (Art. 64 BGG). Es wird auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz leisten wird,
wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.

4.
Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Zürich, wird als unentgeltliche Anwältin des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Traub

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