Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 853/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_853/2012

Urteil vom 9. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Borella,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. September 2012.

Sachverhalt:

A.
B.________ meldete sich am 3. Juni 1999 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an,
nachdem ihm am 9. Juli 1998 eine IV-Rente mit Rentenbeginn ab 1. August 1994
zugesprochen worden war. Am 20. Mai 2011 setzte er die AHV-Zweigstelle Bern
(Eingang 27. Mai 2011) über das anlässlich des Todes seiner Mutter erstellte
Steuerinventar (mit unvollständigem Inhalt) in Kenntnis. Am 30. Mai 2011
stellte die Ausgleichskasse Bern die laufende Ergänzungsleistung per 31. Mai
2011 ein. Am 11. Oktober 2011 verfügte die Ausgleichskasse Bern eine
Rückforderung von Fr. 30'529.- und verneinte den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. August 2009. Die dagegen am 25. Oktober
2011 erhobene Einsprache wurde am 8. Dezember 2011 abgewiesen.

B.
Am 4. Januar 2012 erhob B.________ gegen den Einspracheentscheid vom 8.
Dezember 2011 Beschwerde und reichte das vollständige Steuerinventar im
Nachlass seiner verstorbenen Mutter ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wies die Beschwerde mit
Entscheid vom 10. September 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt B.________
Folgendes:
1. Sein rechtlicher Erbanspruch auf das Erbe seiner Mutter sei auf die Höhe von
Fr. 139'892.95 sowie eines angemessenen Betrags für seinen Anteil an den
Liegenschaften festzulegen und die Höhe des ihm aus diesem Erbe entstehenden
Vermögens in der Zeit zwischen dem Tod seiner Mutter und der Übertragung von
8120 Nestlé-Aktien im Mai 2011 sei zu benennen, dass ihm die Ausgleichskasse
des Kantons Bern bei ihren Berechnungen seinen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen für diesen Zeitraum zurechnen könne;
2. Es sei festzuhalten, dass es sich beim Eintritt seines Erbanspruches auf das
Erbe seiner Mutter und dem Ausgleich der verschiedenen Erbvorbezüge, die seine
Geschwister und er zuvor erhalten hätten, durch seinen Vater sowie dem Kauf von
4620 Nestlé-Aktien mit diesem Erbanspruch und diesem Ausgleich und der
Übertragung von 3500 Nestlé-Aktien als Erbvorbezug auf das Erbe seines Vaters
um mehrere voneinander unabhängige Geschäfte gehandelt habe, die zu
verschiedenen Zeitpunkten rechtsgültig geworden seien und damit seinem Vermögen
zugerechnet werden könnten;
3. Es sei klarzustellen, dass der Wert der im Steuerinventar erwähnten 35
Namenaktien der Nestlé AG heute 3500 Nestlé-Aktien entspreche;
4. Es sei festzustellen, an welchen von den im Steuerinventar aufgeführten
Grundstücken und Liegenschaften ihm durch den Tod seiner Mutter ein Anspruch
erwachsen sei und in welcher Höhe die Ausgleichskasse den Wert seines Anteiles
an diesen Grundstücken bei ihren Berechnungen zu seinem Vermögen rechnen dürfe;
5. Es sei festzustellen, dass ihm in der Zeit zwischen dem Tod seiner Mutter
und der Übertragung der Aktien nur eine Verzinsung des Erbanspruchs in der Höhe
eines Sparguthabens bei einer Bank zugestanden hätte;
6. Es sei festzustellen, dass ihm bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen
auch der Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zustehe;
7. Seine Berechtigung für den Bezug von Ergänzungsleistungen sei für die Zeit
zwischen dem Tod seiner Mutter und der Übertragung von 8120 Nestlé-Aktien im
Mai 2011 aufgrund dieser Zahlen neu zu berechnen.
Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Ausgleichskasse des Kantons
Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Übrigen wendet es das Recht von Amtes wegen an (Art.
106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 V
250 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen). Es prüft allerdings - unter Beachtung der
allgemeinen Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind, und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden Fragen zu untersuchen, auch wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz war einerseits die Rückforderung von
Ergänzungsleistungen und anderseits die Einstellung der jährlichen
Ergänzungsleistung 2009 ab 1. August 2009. Im vorliegenden Verfahren macht der
Beschwerdeführer keine Ausführungen zur Einstellung der jährlichen
Ergänzungsleistungen ab Juni 2011, nachdem ihm ab diesem Zeitpunkt keine
Ergänzungsleistung mehr ausbezahlt worden war. Vielmehr beziehen sich seine
Ausführungen ausschliesslich auf den Zeitraum 1. August 2009 bis 31. Mai 2011,
für welchen von der Beschwerdegegnerin eine Rückforderung von Fr. 30'529.-
geltend gemacht wird. Diese Rückforderung respektive die Festlegung des
Anspruches auf Ergänzungsleistungen vom 1. August 2009 bis 31. Mai 2011 ist
somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren Streitgegenstand, wobei der
Beschwerdeführer auf der letzten Seite seiner Beschwerdeschrift sinngemäss
keine vollumfängliche Aufhebung der Rückforderung verlangt, sondern lediglich
deren Senkung um mindestens Fr. 10'351.-. Auf die diversen
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers kann nicht eingetreten werden, da
sie gar keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand bei der Vorinstanz haben.
Insbesondere besteht kein Anspruch des Beschwerdeführers im vorliegenden
Verfahren betreffend Festlegung und Rückforderung von Ergänzungsleistungen,
dass sein Erbanspruch im Nachlass seiner verstorbenen Mutter festgestellt wird.
Ein solches Begehren hätte der Beschwerdeführer vielmehr in einem
zivilrechtlichen Verfahren zu deponieren.

3.
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6.
Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des
Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007
5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die Vorinstanz hat diese ab 1.
Januar 2008 geltenden Bestimmungen (ELG; SR 831.30; AS 2007 6055) und
Grundsätze über Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 9
Abs. 1 ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 9
Abs. 2 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art.
11 Abs. 1 ELG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.
Umstritten ist vorliegend, welche Ansprüche dem Beschwerdeführer im Nachlass
seiner Mutter zustehen, soweit dies seine Ergänzungsleistungsansprüche im
Zeitraum August 2009 bis Mai 2011 betrifft.

4.1 Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihr nicht möglich
sei, den Erbanspruch selber zu eruieren. Trotzdem nahm die Vorinstanz an, dass
der Beschwerdeführer über ein Vermögen seit dem Tod seiner Mutter verfügte, das
den Bezug von Ergänzungsleistungen ausschliesse. Diese beiden Annahmen
schliessen sich jedoch aus. Wenn der Erbanspruch nicht eruiert werden kann,
dann kann auch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe ein
EL-ausschliessendes Vermögen.

4.2 Dem Steuerinventar, das der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens bei
der Vorinstanz einreichte, kann entnommen werden, dass sämtliche Liegenschaften
der Eltern des Beschwerdeführers nach ihrer Heirat erworben wurden. Aus dem
Steuerinventar kann somit nicht abgeleitet werden, dass diese Liegenschaften
Teil von eingebrachtem Gut der Eltern des Beschwerdeführers gewesen wären. Für
die einzelnen Liegenschaften liegen die amtlichen Werte vor. Im Rahmen des
Steuerinventars ermittelte die Notarin U.________ einen Erbanspruch des
Beschwerdeführers als Nachkomme der verstorbenen E.________, von Fr.
189'892.95, wobei sich der Beschwerdeführer den Vorempfang von Fr. 50'000.-
anrechnen lassen müsse. Die von der Notarin vorgenommene güterrechtliche und
erbrechtliche Aufteilung erscheint korrekt und wird von beiden Parteien wie
auch von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen. Aufgrund des Steuerinventars
ergibt sich ein Betrag von Fr. 139'892.-, den der Beschwerdeführer als
massgebender Betrag im Nachlass seiner verstorbenen Mutter zur Anrechnung
bringen will.

4.3 Die Vorinstanz hat angenommen, dass nicht das Steuerinventar, wo die
Grundstücke zum amtlichen Wert eingesetzt wurden, massgebend sei, sondern der
Verkehrswert. Gemäss Art. 17 Abs. 1 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELV) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über
die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton
zu bewerten. Gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV sind Grundstücke zum Verkehrswert
einzusetzen, sofern sie dem Bezüger oder einer Person, die in die EL-Berechnung
eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen. Art. 17 Abs. 6 ELV
sieht vor, dass die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die
interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden
können. Der Kanton Bern hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 4
des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BE EG ELG) für die Bewertung von
Grundstücken festgelegt, dass anstelle des Verkehrswertes der für die
interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet
werde. Damit bleibt jedoch kein Raum, für den Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt
des Todes seiner Mutter im 2009 bis Mai 2011, als der Beschwerdeführer von
seinem Vater 8120 Aktien der Nestlé AG übertragen erhielt, mehr als einen
Anteil von Fr. 139'892.95 am unverteilten Nachlass zur Anrechnung zu bringen.
Vielmehr basiert dieser Betrag auf den amtlichen Werten, die im Kanton Bern
anstelle des Verkehrswertes gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV in Verb. mit Art. 4 BE EG
ELG zur Anwendung gelangen (vgl. Rz. 3444.02 und 3444.05 der Wegleitung über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand 1. Januar 2013]), nachdem
für die fragliche Zeitperiode 2009 bis 2011 für den Kanton Bern der
Repartitionswert bei nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften 100% des
amtlichen Wertes beträgt (S. 204 WEL). Das Abstellen auf den Repartitionswert
entspricht im Kanton Bern auch der bereits vor den gesetzlichen Änderungen ab
1. Januar 2008 massgebenden Praxis (BVR 2008, S. 136 ff.).

5.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass sein Anteil an der unverteilten
Erbschaft seiner Mutter nicht um den Betrag des ihm von der Beschwerdegegnerin
angerechneten Vermögensverzehrs reduziert wird. Jedoch macht der
Beschwerdeführer nicht geltend, er habe während der Jahre 2009 und 2010,
während welchen ein Vermögensverzehr angenommen wurde, eine Vermögensabnahme
resp. eine Schuldenzunahme erlitten. Vielmehr wurde von der Beschwerdegegnerin
das Vermögen bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ab August 2009 mit Fr.
2'515.- beziffert, was dem Wert per 31. Dezember 2006 gemäss der
Steuererklärung entsprach. Der Beschwerdeführer belegt für das Jahr 2009 keinen
anderen Wert. Für das Jahr 2010 hat die Beschwerdegegnerin ebenfalls auf diesen
Betrag abgestellt. Aufgrund der eigenen Angaben im Formular vom 25. Juli 2011
ergibt sich auf Ende 2010 eine Erhöhung des Vermögens auf Fr. 3'455.-. Eine
Vermögensabnahme ist somit nicht belegt. Mit der EL-Rückzahlungsforderung wurde
der Beschwerdeführer jedoch erst nach dem Erhalt der 8120 Nestlé-Aktien von
seinem Vater konfrontiert, so dass diese Rückforderung für den früheren
Zeitraum nicht zum Abzug gebracht werden kann.

6.
Die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens wird vom Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde nicht mehr in Zweifel gezogen. Tatsächlich sind die
entsprechenden Aufrechnungen der Beschwerdegegnerin korrekt. Ebenso ist es
richtig, dass bei Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens keine
Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen als Aufwandposition
stattfindet. Vielmehr werden die Sozialversicherungsbeiträge bei Ermittlung des
anrechenbaren Erwerbseinkommens zumindest in den Jahren 2009 und 2010 zum Abzug
gebracht. 2011 ist dies auch mit Fr. 1'190.- zu berücksichtigen (Rz. 3482.04
WEL). Damit reduziert sich das anrechenbare hypothetische Einkommen für 2011
auf Fr. 11'240.- ([Fr. 19'050.- - Fr. 1'190.- - Fr. 1'000.-] : 3 x 2) .

7.
Unter Berücksichtigung des Anspruches des Beschwerdeführers aus unverteilter
Erbschaft im Nachlass seiner verstorbenen Mutter von Fr. 139'893.- ergeben sich
bei einer Verzinsung von 0,8% (2009), 0,7% (2010) und 0,6% (2011) gemäss Rz.
3482.10 WEL folgende Ansprüche auf Ergänzungsleistungen:

7.1 August bis Dezember 2009
Sparguthaben Fr. 2'515.- + Anteil an unverteiltem Nachlass Fr. 139'893.- -
Vermögensfreibetrag Fr. 25'000.- = Fr. 117'408.-.
Der Vermögensverzehr beläuft sich auf 1/15, was Fr. 7'827.- ergibt. Hinzu kommt
das anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 10'694.-, die IV-Rente von Fr.
9'684.-, Zins aus Sparguthaben Fr. 20.- sowie 0,8% Ertrag (Rz. 3482.10 WEL) der
unverteilten Erbschaft von Fr. 139'893.- = Fr. 1'119.-.
Die Einnahmen belaufen sich somit auf Fr. 29'344.-. Zieht man diesen Betrag von
den Ausgaben von Fr. 36'492.- ab, so bleibt ein Ausgabenüberschuss von Fr.
7'148.- oder von Fr. 596.- pro Monat.

7.2 Januar bis Dezember 2010
Sparguthaben Fr. 2'515.- + Anteil unverteilte Erbschaft Fr. 139'893.- -
Vermögensfreibetrag Fr. 25'000.- = Fr. 117'408.-.
Der Vermögensverzehr beziffert sich auf 1/15, was Fr. 7'827.- ergibt. Hinzu
kommt das anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 10'694.-, die IV-Rente von Fr.
9'684.-, Zins aus Sparguthaben Fr. 20.- sowie 0,7% (Rz. 3482.10 WEL) Ertrag der
unverteilten Erbschaft von Fr. 139'893.- = Fr. 979.-.
Die Einnahmen belaufen sich somit auf Fr. 29'204.-. Zieht man diesen Betrag von
den Ausgaben von Fr. 37'032.- ab, so resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr.
7'828.- oder von Fr. 652.- pro Monat.

7.3 Januar bis Mai 2011
Sparguthaben Fr. 3'485.- + Anteil unverteilte Erbschaft Fr. 139'893.- -
Vermögensfreibetrag Fr. 37'500.- = Fr. 105'878.-.
Der Vermögensverzehr beläuft sich auf 1/15, was Fr. 7'059.- ergibt. Hinzu kommt
das anrechenbare Erwerbseinkommen von Fr. 11'240.- (vgl. E. 6 hievor), die
IV-Rente von Fr. 9'864.-, Zins aus Sparguthaben Fr. 51.- sowie 0,6% (Rz.
3482.10 WEL) Ertrag der unverteilten Erbschaft von Fr. 139'893.- = Fr. 839.-.
Die Einnahmen belaufen sich somit auf Fr. 29'053.-. Zieht man diesen Betrag von
den Ausgaben von Fr. 37'794.- ab, resultiert ein Ausgabenüberschuss von Fr.
8'741.- oder von Fr. 728.- pro Monat.

7.4 Gesamthaft hat der Beschwerdeführer somit im Zeitraum August 2009 bis Mai
2011 einen Anspruch auf Ergänzungsleistung von Fr. 14'444.- (5 x Fr. 596.- + 12
x Fr. 652.- + 5 x Fr. 728.-). Da ihm Fr. 30'529.- während dieser Zeitperiode
ausbezahlt wurden, resultiert ein Rückforderungsanspruch von Fr. 16'085.-.

8.
Ab Juni 2011 verfügt der Beschwerdeführer über die ihm von seinem Vater
zugeteilten Nestlé-Aktien, die einen Vermögensverzehr ergeben, der einen
EL-Anspruch ausschliesst. Der Beschwerdeführer macht auch ab Juni 2011 gar
keinen EL-Anspruch mehr geltend.

9.
Somit ist die Rückforderung auf Fr. 16'085.- zu reduzieren. Die Rückforderung
ist von der Beschwerdegegnerin rechtzeitig am 11. Oktober 2011 innert der
Jahresfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG geltend gemacht worden, nachdem die
Beschwerdegegnerin erstmals am 27. Mai 2011 nach Eingang des Schreibens des
Beschwerdeführers vom 20. Mai 2011 Kenntnis vom Erbanspruch des
Beschwerdeführers im Nachlass seiner verstorbenen Mutter erhielt. Das Vorliegen
eines Wiedererwägungstatbestandes gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, wie ihn die
Vorinstanz angenommen hat, ist gegeben. Der Beschwerdeführer hat somit der
Beschwerdegegnerin Fr. 16'085.- zurückzubezahlen.

10.
Da der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nur die Rückforderung von
Fr. 30'529.- angefochten und sinngemäss bei der Berechnung der Rückforderung
die Berücksichtigung der Werte des Steuerinventars verlangt hat, ist von einem
Obsiegen des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren auszugehen.
Damit sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 10. September 2012 und der
Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 8. Dezember 2011
werden insoweit abgeändert, als die Rückforderung neu auf Fr. 16'085.-
festgelegt wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. April 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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