Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 851/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_851/2012 {T 0/2}

Urteil vom 5. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
V._________, vertreten durch
Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 10. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Nachdem der 1959 geborene V.________ am 1. September 1998 einen Unfall erlitten
hatte, meldete er sich im November 2000 bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. August 2002 sprach ihm die IV-Stelle
Bern eine ganze Invalidenrente - nebst Zusatzrenten für die Ehefrau und zwei
Kinder - ab 1. November 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Mit
Verfügung vom 29. Dezember 2005 bestätigte sie einen unveränderten
Invaliditätsgrad und Rentenanspruch. Im August 2009 leitete die Verwaltung ein
weiteres Revisionsverfahren ein, in dessen Verlauf sie insbesondere eine
Observation des Versicherten veranlasste und die Rentenzahlung sistierte
(Verfügung vom 30. September 2010). Die SUVA stellte ihr das auf den vom 12.
bis 27. Oktober 2010 erfolgten stationären Aufenthalt in der Klinik Z._________
beruhende interdisziplinäre Gutachten vom 6. Dezember 2010 zu. Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9.
Juni 2011 die bisherige Rente bei einem neuen Invaliditätsgrad von 11 %
rückwirkend ab 1. Dezember 2009 auf. Gleichzeitig kündigte sie die
Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Rentenleistungen mittels separater
Verfügung an.

B.
Die Beschwerde des V.________ hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 10. September 2012 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 9.
Juni 2011 dahingehend ab, als die Invalidenrente per 31. Oktober 2010
aufgehoben werde. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab.

C.
V.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit folgenden Anträgen:
"1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. September 2012
sei vollumfänglich aufzuheben.
2. a) Es seien dem Versicherten rückwirkend ab Rentensistierung und weiterhin
die bisherigen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
70 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten.
b) Eventualiter: Es sei die Beschwerdesache zur Durchführung einer
interdisziplinären medizinischen Begutachtung (unter Beizug der Fachrichtungen
Rheumatologie/Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) und von beruflichen
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
c) Subeventualiter: dem Versicherten seien berufliche Massnahmen, inkl.
vorgängige Eingliederungs- und Integrationsmassnahmen zuzusprechen.
d) Subsubeventualiter: dem Versicherten sei ab wann rechtens eine IV-Rente nach
Massgabe eines IV-Grades von mindestens 40 % auszurichten."

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die
Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1
2.1.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend
erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG [SR 830.1]). Anlass
zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die
Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der
erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes
revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132). Liegt in diesem Sinne ein
Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S.
53, I 526/02 E. 2.3; Urteil 9C_744/2008 vom 19. November 2008 E. 3.1.1 mit
weiteren Hinweisen).
2.1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige
Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit
rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen
Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114;
Urteil 9C_724/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 2.1).

2.2 Bei der Beurteilung der Arbeits(un)fähigkeit stützt sich die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und
gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
2.3
2.3.1 Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um
Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das
Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete
Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung
des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom
12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den
Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann
(Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.3.2 Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf
(Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar,
Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG). Es liegt noch
keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls
in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil
9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa
dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne
sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens
entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen
unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_5/2010 vom
24. März 2010 E. 1.2; 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 4.2).

3.
Die Vorinstanz hat dem von der SUVA veranlassten interdisziplinären Gutachten
vom 6. Dezember 2010 der Klinik Z._________ Beweiskraft beigemessen und
gestützt darauf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
spätestens seit der Observation, d.h. ab Dezember 2009, festgestellt. Weiter
hat sie festgestellt, es habe sich "im Verlaufe der Jahre" sowohl hinsichtlich
des körperlichen als auch des psychischen Gesundheitszustandes eine
Verbesserung ergeben. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Schliesslich hat das
kantonale Gericht einen Invaliditätsgrad von 10 % ermittelt und die
Rentenaufhebung bestätigt, wobei es den Aufhebungszeitpunkt auf den 31. Oktober
2010 festgesetzt hat mit der Begründung, der Vorwurf der unrechtmässigen
Erwirkung von Leistungen habe sich erst mit dem Aufenthalt in der Klinik
Z._________ erhärtet.

4.
4.1 Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach zeitlicher Referenzpunkt (E.
2.1.2) der Erlass der ersten Revisionsverfügung am 29. Dezember 2005 sei, ist
nicht beizupflichten: Zwar bestätigte die Verwaltung einen unveränderten
Anspruch in Form einer Verfügung. Von einer umfassenden materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung
kann aber im Zusammenhang mit dem im November 2005 von Amtes wegen
eingeleiteten Revisionsverfahren nicht gesprochen werden: Die IV-Stelle
begnügte sich damit, vom Versicherten ein Fragebogen ausfüllen zu lassen und
von seinem Hausarzt den kurzen Verlaufsbericht vom 18. Dezember 2005
einzuholen. Massgeblicher Vergleichszeitpunkt für die Frage nach einem
veränderten Sachverhalt ist daher der Erlass der ursprünglichen Rentenverfügung
vom 28. August 2002.

4.2 Die Vorinstanz hat festgestellt, der ursprünglichen Rentenverfügung habe
u.a. der Bericht des Spitals Y.__________ vom 28. Dezember 1999 zugrunde
gelegen. In den neunziger Jahren sei man noch von einer mittelgradigen
depressiven Episode ausgegangen.

Diese Feststellungen sind nicht offensichtlich unrichtig (E. 2.3.2): Zwar
zweifelte der ärztliche Dienst der IV-Stelle in der Stellungnahme vom 8.
Dezember 2000 an der Zuverlässigkeit der Einschätzung des Spitals Y.__________,
sie wurde indessen nicht durch eine weitere medizinische Untersuchung
entkräftet. Der zuständige Sachbearbeiter erwähnte die fragliche Diagnose
weiterhin, namentlich im Bericht vom 10. April 2001, in dem er zudem auf die
regelmässig durchgeführte psychotherapeutische Behandlung durch eine Fachärztin
verwies. Auch die Begutachtungsstelle Q.________ übernahm die genannte Diagnose
im Bericht vom 7. September 2001, der u.a. von einem Arzt unterzeichnet wurde.
Die Ausführungen des psychiatrischen Experten im Gutachten der Klinik
Z._________ zum Bericht des Spitals Y.__________ sind zwar grundsätzlich
geeignet, dessen Beweiskraft zu erschüttern. Sie erhellen aber nicht den
tatsächlichen - rund zehn Jahre zurückliegenden - Sachverhalt in dem Sinn, dass
die Annahme, die Rentenzusprache habe insbesondere auf einer mittelgradigen
depressiven Episode gegründet, geradezu willkürlich wäre. Die diesbezüglichen
vorinstanzlichen Feststellungen beruhen auch nicht auf einer Rechtsverletzung,
weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).

4.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Überwachung - und die Berücksichtigung
der daraus resultierenden Erkenntnisse durch die medizinischen Gutachter -
vorbringt, hält nicht Stand: In BGE 137 I 327 E. 5.4.2.1 S. 332 f. präzisierte
das Bundesgericht, dass die "objektive Gebotenheit der Observation"
erforderlich ist. Das bedeutet, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen müssen,
die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden oder der geltend
gemachten Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen. Solche können sich insbesondere
aus Angaben und Beobachtungen Dritter ergeben. Im konkreten Fall sind nach
verbindlicher (E. 1) vorinstanzlicher Feststellung Zweifel an den vom
Versicherten geltend gemachten Einschränkungen resp. an deren Ausmass
entstanden, weil seine Ehefrau anlässlich einer Untersuchung im Rahmen des sie
betreffenden IV-Verfahrens vorgebracht habe, sie sei "ganz auf die Hilfe ihres
Ehemannes angewiesen". Diese Angabe der Ehefrau steht im Widerspruch zu der
behaupteten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und geht
auch deutlich weiter als seine Aussagen betreffend Kinderbetreuung und Mithilfe
bei der Bewältigung der Haushaltsarbeit. Zudem ist dem Gutachten der Klinik
Z._________ zu entnehmen, dass der Versicherte eine grosse Diskrepanz zwischen
Untersuchungs- und Alltagsverhalten zeigte. Bereits im Bericht der
Begutachtungsstelle Q.________ vom 7. September 2001 wurde der "Verdacht"
geäussert, dass "eine wenig leistungsfähige oder leistungsbereite
Persönlichkeit (...) in eine Krankheitsdekompensation" mit fraglichem
Krankheitswert falle. Unter diesen Umständen hat das kantonale Gericht die
Überwachung zu Recht als objektiv geboten und erforderlich betrachtet. Es ist
nicht nachvollziehbar, inwiefern dies willkürlich (Art. 9 BV) sein, das Recht
auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzen oder gar den -
ungebührlichen (Art. 42 Abs. 6 BGG) - Vorwurf der "Parallelvergleiche zu
Praktiken der Staatssicherheit (Stasi) der DDR" rechtfertigen soll. Im Übrigen
wurde der Versicherte mit der Verfügung vom 30. September 2010 betreffend die
Sistierung der Invalidenrente explizit auf die zwischen dem 1. und 10. Dezember
2009 durchgeführte Observation aufmerksam gemacht.
4.4
4.4.1 Nach dem soeben Gesagten berücksichtigten die Experten der Klinik
Z._________ die Observationsergebnisse zu Recht. Auch in Bezug auf weitere
formelle Anforderungen genügt ihr Gutachten den rechtlichen Vorgaben (vgl.
namentlich Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 sowie Art. 8 EMRK). Der
Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er - entsprechend der
aktenkundigen Orientierungskopie der Klinik Z._________ an die SUVA vom 13.
September 2010 - zur "stationären Abklärung" aufgeboten wurde. Dass die
Begutachtung nach seiner unzutreffenden Meinung eine "Kontrolle zu Handen
seiner Therapie" bezwecken sollte, ändert nichts an deren Zulässigkeit, zumal
die Vorinstanz verbindlich (E. 1) festgestellt hat, der Versicherte habe sich,
abweichend vom Sachverhalt wie er BGE 136 V 117 zugrunde lag, nicht bereits zur
Rehabilitation in Behandlung der Experten befunden (vgl. BGE 136 V 117 E.
4.2.2.1 S. 126). Zudem scheint sich der Beschwerdeführer auch anlässlich der
psychiatrischen Untersuchung des Zusammenhangs zwischen der Begutachtung und
dem weiteren Rentenanspruch gegenüber der Invalidenversicherung bewusst gewesen
zu sein. Auch wenn zusätzlich "therapeutische Untersuchungen"
(Berufsorientiertes Training, Physiotherapie, Gruppentherapie
Basis-Ausdauer-Kraft) stattfanden, war grundsätzlich erkennbar, dass der
Aufenthalt in erster Linie der gutachterlichen Beurteilung des medizinischen
Sachverhalts galt (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.1 S. 125). Aus dem Hinweis auf
mangelhafte sprachliche und intellektuelle Fähigkeiten kann der Versicherte
nichts für sich ableiten: Einerseits fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die
Experten ihn in seiner angeblichen Auffassung bestärkt haben sollten, und
anderseits verlangte er selber in der Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung
den Beizug der entsprechenden Unterlagen, womit er die Notwendigkeit und
Zumutbarkeit der Begutachtung implizite bejahte. Unter diesen Umständen sind
die Vorbringen betreffend die Rechtsschutzversicherung nicht von Belang,
weshalb darauf nicht einzugehen ist.

Bei der Klinik Z._________ handelt es sich um eine Institution der SUVA (BGE
136 V 117 E. 3.3.2.1 S. 121 f.) und weder um eine Verwaltungseinheit der
Invalidenversicherung noch um eine Medizinische Abklärungsstelle (X.________;
vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG). Der IV-Stelle ist es nicht verwehrt, im Rahmen der
Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen (Art. 43 ATSG) Unterlagen bei Dritten
einzuholen (vgl. Art. 28 Abs. 3 ATSG). Sie sind in die Beurteilung des
Leistungsanspruchs einzubeziehen, auch wenn bei deren Erstellung die
Parteirechte gemäss Art. 44 ATSG allenfalls - etwa mangels Anwendbarkeit dieser
Norm (vgl. BGE 136 V 117 E. 3.4 S. 124) - nicht gewahrt wurden; dieser Umstand
ist indessen bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Im konkreten Fall
wurde resp. wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die
Ärzte der Klinik Z._________ etwa befangen gewesen sein sollten (Urteil 9C_540/
2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2.1; vgl. auch SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127,
9C_776/2010 E. 3.3; Urteil 8C_426/2011 vom 29. September 2011 E. 7.3). Was die
Verfahrensrechte gemäss BGE 137 V 210 anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend
darauf verwiesen, dass der Begutachtungsauftrag vor Erlass des genannten
Urteils erteilt wurde (vgl. Plädoyer 2012/6 S. 67, 9C_495/2012 E. 2.2-2.3). Im
Übrigen ist die konkrete Situation ohnehin nicht zu vergleichen mit jener, wo
die Verwaltung ein Gutachten bei einer Abklärungsstelle X.________ in Auftrag
gibt, weshalb die Fremdakten von vornherein nicht an den Vorgaben von BGE 137 V
210 zu messen sind (Urteil 9C_416/2012 vom 19. November 2012 E. 4.3.1).
4.4.2 Mit Bezug auf den medizinischen Sachverhalt bei Erlass der
rentenaufhebenden Verfügung überzeugt das Gutachten der Klinik Z._________ auch
in materieller Hinsicht (E. 2.2): Inwiefern der Fokus der Ärzte lediglich auf
eine Unfallkausalität gerichtet gewesen sein soll, ist nicht erkennbar; im
Gegenteil wurde die Arbeitsfähigkeit für Verweistätigkeiten explizit auch mit
Blick auf die unfallunabhängig vorhandenen Einschränkungen infolge der
festgestellten Spinalkanalstenose festgelegt. Was die fachliche Qualifikation
des neurologischen Experten resp. das Erfordernis einer orthopädischen und/oder
rheumatologischen Untersuchung anbelangt, hat die Vorinstanz unter Hinweis auf
die Stellungnahme des Instituts A.________ vom 6. Juni 2011 zutreffend darauf
verwiesen, dass ein Neurologe die geklagten somatischen Beschwerden mit Blick
auf ein radikuläres Geschehen ebenso wie die Notwendigkeit weiterer Abklärungen
zuverlässig beurteilen kann. Was die psychischen Aspekte anbelangt, so hat der
Experte unter Verweis auf die durch ihn selber erhobenen Befunde und die
Observationsergebnisse nachvollziehbar dargelegt, weshalb er abweichend von der
Einschätzung der behandelnden Psychiaterin (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353)
lediglich eine - die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigende - Dysthymie
diagnostizierte.
4.4.3 Dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig sein
soll (E. 2.3), wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Nach
dem Gesagten ist der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen in
zulässiger antizipierender Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 mit
Hinweisen) erfolgt. Damit bleibt die auf das Gutachten der Klinik Z._________
gestützte vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach der Beschwerdeführer
spätestens seit Dezember 2009 in angepasster Tätigkeit uneingeschränkt
arbeitsfähig sei, für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

4.5 Im Vergleich zum Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenzusprache (E. 4.1) ist
somit in psychischer Hinsicht (vgl. E. 4.2) eine erhebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes zu konstatieren. Damit liegt ein Revisionsgrund im Sinne
von Art. 17 Abs. 1 ATSG vor. Dass allenfalls mit Blick auf somatische Aspekte
lediglich eine andere Einschätzung einer unveränderten Situation vorliegt, ist
dabei nicht von Belang; eine auch nur teilweise Gesundung, sofern sie wie im
konkreten Fall immerhin wesentlich ist, genügt für eine umfassende Überprüfung
des Rentenanspruchs (E. 2.1.1).

4.6 Das kantonale Gericht ist zu Recht von der Zumutbarkeit der
Selbsteingliederung und damit der Verwertbarkeit der hinzugewonnenen
Arbeitsfähigkeit ausgegangen (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3). Der
Beschwerdeführer bringt weiter nichts gegen die vorinstanzliche
Invaliditätsbemessung und den folglich fehlenden Rentenanspruch (vgl. Art. 28
Abs. 2 IVG) vor. Ebenso wird der Zeitpunkt der Rentenaufhebung nicht
beanstandet. Es besteht kein Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (
BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S. 415 ff.; 110 V 48 E. 4a S. 53). In Bezug auf die
Invalidenrente ist die Beschwerde unbegründet.

5.
Gegenstand des mit Verfügung vom 9. Juni 2011 beendeten Verwaltungsverfahrens
bildete einzig der Rentenanspruch. Gleiches gilt für das kantonale
Beschwerdeverfahren, auch wenn sich das nicht eindeutig aus dem Dispositiv im
angefochtenen Urteil ergibt, sondern aus den darin enthaltenen Erwägungen und
aus dem Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 30. August 2012. Auf
den Antrag betreffend berufliche Massnahmen resp. Eingliederungs- und
Integrationsmassnahmen ist daher nicht einzugehen (vgl. BGE 125 V 413 E. 1 und
2 S. 414 ff.).

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann