Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 842/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_842/2012

Urteil vom 13. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch MLaw Mato Nujic,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungs-rechtliche Abteilung, vom 11. September 2012.

Sachverhalt:

A.
R.________, geboren 1953, arbeitete seit 1998 als Gipser in der Firma
S.________. Am 22. April 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Er gab an, unter einer Diskushernie und einem subakromialen
Impingement links [Funktionsbeeinträchtigung des Schultergelenks] sowie Nacken-
und Halswirbelschmerzen zu leiden. Die IV-Stelle Bern holte Berichte der
behandelnden Ärzte (u.a. Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 31. März, 19. Mai
und 2. Juni 2010, 17. Januar und 22. Juni 2011 sowie 21. Februar 2012) und des
RAD-Arztes Dr. med. A.________, Facharzt Innere Medizin FMH, Physikalische
Medizin und Rehabilitation FMH, Tropenmedizin und Reisemedizin FMH (vom 9.
August 2011), sowie der Arbeitgeberin ein. Vom 28. November 2011 bis 24.
Februar 2012 absolvierte R.________ ein Arbeitstraining in der
Eingliederungsstätte X.________ (Bericht mit Verlaufsprotokoll vom 9. März
2012). Mit Vorbescheid vom 8. März 2012 und Verfügung vom 24. Mai 2012 sprach
die IV-Stelle R.________ eine auf die Zeit vom 1. Februar bis 31. Dezember 2011
befristete ganze Invalidenrente zu.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 11. September 2012 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er beantragt, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei
ihm eine Rente "ausgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit" zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die
Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die
Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht,
herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit
Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen
Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3 S.
132). Dies gilt auch im Falle einer rückwirkenden Zusprechung einer befristeten
und/oder abgestuften Invalidenrente.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie einzig auf den RAD-Bericht des
Dr. med. A.________ ab- und diesen über die Meinung des Spezialarztes Dr. med.
C.________ gestellt habe. Den Inhalt des RAD-Berichtes beanstandet er nicht.
Dr. med. A.________ kam darin zum Schluss, durch die eingeschränkte
Beweglichkeit und Belastbarkeit der linken Schulter und der Wirbelsäule sei die
Gipsertätigkeit nicht mehr zumutbar. Bei der durch die Schulteroperation vom 1.
Juni 2011 erzielten Verbesserung sei eine körperlich angepasste leichte
Vollzeittätigkeit nach einer schrittweisen Steigerung ab September 2011 wieder
möglich.

3.2 Die Vorinstanz hat die RAD-Stellungnahme, die Berichte des Dr. med.
C.________ und die übrigen relevanten Arztberichte ausführlich und einwandfrei
gewürdigt. Es ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte
Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist. Wie das kantonale Gericht aber zutreffend
erwogen hat, gab auch Dr. med. C.________ im Bericht vom 19. Mai 2010 zunächst
noch an, für eine leidensangepasste Tätigkeit mit mittelschwerer Belastung und
in wechselnden Positionen bestünden keine Einschränkungen. Erst im Bericht vom
21. Februar 2012 führte er aus, die Arbeitsfähigkeit betrage höchstens 50 % in
körperlich leichten Tätigkeiten. Er gab von Seiten der HWS neu ein
chronifiziertes Schmerzsyndrom ("wahrscheinlich muskulärer Genese") an. Wie die
Vorinstanz richtig erwogen hat, vermag eine solche Schmerzsymptomatik (unklarer
Ursache) an der Zuverlässigkeit der Beurteilung des RAD-Arztes nichts zu
ändern, denn unter den vorliegenden Umständen kann aus den im angefochtenen
Entscheid genannten Gründen (vorinstanzliche E. 3.2.2) nicht auf eine
invalidisierende Schmerzstörung geschlossen werden (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67
f. mit Hinweisen).

4.
Die Vorinstanz hat ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in zulässiger
antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E.
5.3 S. 236) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Nach der nicht
offensichtlich unrichtigen und somit für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit spätestens ab Ende September 2011 resultierte nur noch der von der
Beschwerdegegnerin festgelegte Invaliditätsgrad von 35 %, bei dem kein Anspruch
mehr auf eine Invalidenrente bestand, womit ein Revisionsgrund vorlag (E. 2).
Dass angesichts dessen in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV die Ausrichtung der
ganzen Rente bis zum 31. Dezember 2011 befristet wurde, hält nach dem Gesagten
vor Bundesrecht stand (E. 1).

5.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung erledigt wird.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Februar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz