Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 840/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_840/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
V.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 19. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2012, mit welchem auf eine
Beschwerde des V.________ betreffend Ergänzungsleistungen nicht eingetreten
wurde und diesem die Verfahrenskosten von Fr. 400.- wegen mutwilliger
Prozessführung auferlegt wurden,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen
sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde
führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit
weiteren Hinweisen),
dass das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid festgestellt hat,
dass der Beschwerdeführer seit Jahren bei der Schweizerischen Ausgleichskasse
(SAK) die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente
verlangte, diese Begehren aber mehrfach abgewiesen wurden, da er den Nachweis
des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erbringen
konnte, was aber Anspruchsvoraussetzung für die beantragten
Ergänzungsleistungen bildet,
dass das Bundesverwaltungsgericht weiter erwogen hat, dass es bereits mit
Urteilen vom 6. August 2008 und 2. Juni 2009 nicht auf entsprechende
Beschwerden eingetreten war und der Beschwerdeführer seither keine Angaben zu
seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt machte, sodass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt seit dem letzten rechtskräftigen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts nicht verändert hat und deshalb auch auf die
neuerliche Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinandersetzt,
indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich
unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die
darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten, sondern lediglich
ausführt, eine Residenzpflicht bestehe für Schweizerbürger nicht und er habe
noch nie im Ausland Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt,
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine
hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein