Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 83/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_83/2012 {T 0/2}

Urteil vom 9. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sozialkommission der Gemeinde X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV
(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 28. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Der ........ geborene S.________ beantragte Ende September 2009
Zusatzleistungen zu der ihm ab diesem Monat ausgerichteten Altersrente der AHV.
Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 verneinte die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ einen Anspruch, woran sie
mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2010 festhielt.

B.
Die Beschwerde des S.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit einzelrichterlichem Entscheid vom 28. November 2011 ab.

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen "Verfügung" sei ihm rückwirkend
ab 1. September 2009 eine angemessene "AHV-Zusatzrente" zuzusprechen und es sei
festzustellen, dass es im Verlauf dieses Verfahrens zu einer unnötigen
Rechtsverzögerung gekommen sei, unter Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung.
Die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde
X.________, das kantonale Sozialversicherungsgericht und das Bundesamt für
Sozialversicherungen haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Einzelrichters zum
Entscheid über seinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2009.
Es gehe um Dauerleistungen, weshalb bei einem geltend gemachten Anspruch von
monatlich Fr. 759.- "über die Zeit von der Gesuchstellung bis zur Eröffnung des
vorinstanzlichen Urteils, d.h. (...) für rund 27 Monate" der Streitwert mehr
als Fr. 20'000.- betrage. Damit entfalle aber nach der einschlägigen kantonalen
Gesetzgebung die einzelrichterliche Entscheidkompetenz. Bei dieser
Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Ergänzungsleistung eine
auf ein Jahr berechnete Geldleistung ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELG
sowie Art. 9 ELG). Dementsprechend entfaltet denn auch eine Verfügung oder ein
Einspracheentscheid über Ergänzungsleistungen in zeitlicher Hinsicht
Rechtsbeständigkeit lediglich für das Kalenderjahr. Die einzelnen
Berechnungspositionen können jährlich überprüft und allenfalls neu festgesetzt
werden (BGE 128 V 39; Urteil 9C_600/2009 vom 8. Oktober 2009 E. 2). Es verletzt
daher kein Bundesrecht, dass die Vorinstanz den EL-Anspruch für die Zeit vom 1.
September bis 31. De-zember 2009 geprüft hat. Damit hat sie insbesondere den
Streitgegenstand (zu diesem Begriff BGE 125 V 413) nicht in unzulässiger Weise
eingeschränkt. Unter diesen Umständen ist von einem Streitwert von klar weniger
als Fr. 20'000.- auszugehen. Die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit des
vorinstanzlichen Einzelrichters ist somit unbegründet.

1.2 Der in diesem Verfahren eingereichte Einschätzungsentscheid des kantonalen
Steueramtes für die Staats- und Gemeindesteuern 2010 ist ein unzulässiges
(echtes) Novum und hat daher ausser Acht zu bleiben (SVR 2011 IV Nr. 57 S. 171,
8C_958/2010 E. 4.3.1).

2.
Der Beschwerdeführer rügt die Verfahrensdauer von 27 Monaten als zu lang und
mit dem öffentlichen Interesse nicht vereinbar. Er beantragt, es sei
festzustellen, dass es zu einer unnötigen Rechtsverzögerung gekommen sei.

2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen u.a. Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist.
Diese Garantie ist verletzt, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die
Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es
ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den
konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit
verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Massgebend sind weiter der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, die Bedeutung des
Streites für die Parteien und ihr Verhalten (Urteil 6B_801/2008 vom 12. März
2009 E. 3.3; BGE 130 I 312 E. 5.2 S. 332, 125 V 188 E. 2a S. 191; vgl. GEROLD
STEINMANN, St. Galler Kommentar BV, 2. Aufl. 2008, N. 11 ff. zu Art. 29 BV und
JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 495 ff.; vgl.
auch FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 6 zu
Art. 94 BGG). Bei der Prüfung der Frage, ob der Anspruch auf Beurteilung innert
angemessener Frist verletzt ist, ist auch zu berücksichtigen, dass es dem
Rechtsuchenden obliegt, im Rahmen des Zumutbaren die zum Entscheid berufene
Gerichtsbehörde, wenn nötig, darauf aufmerksam zu machen, das Verfahren
voranzutreiben oder allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu führen (Urteil
des Eidg. Versicherungsgerichts H 134/02 vom 30. Januar 2003 E. 1.2).
Für das Verfahren in Streitigkeiten des Bundessozialversicherungsrechts vor den
kantonalen Versicherungsgerichten ist das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte
Beschleunigungsgebot resp. das Rechtsverweigerungs- und
Rechtsverzögerungsverbot (Urteil 9C_502/2008 vom 23. Juli 2008 E. 1)
positivrechtlich normiert. Gemäss Art. 61 lit. a ATSG hat das Verfahren einfach
und rasch zu sein (BGE 126 V 244 E. 4a S. 249; 110 V 57 E. 4b S. 61; Urteil
9C_418/2009 vom 24. August 2009 E. 1.1).

2.2 Der Anspruch auf Feststellung (im Dispositiv) einer Verletzung des
Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz setzt wie bei jedem anderen
Begehren auf Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG) ein schutzwürdiges Interesse
voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Verlangt ist ein unmittelbares und
aktuelles Interesse rechtlicher oder tatsächlicher Natur (BGE 133 II 249 E.
1.3.1 S. 252) an der sofortigen Feststellung der gerügten Rechtsverletzung, dem
keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und
dass dieses schutzwürdige Interesse nicht anderweitig - durch eine
rechtsgestaltende Verfügung - gewahrt werden kann (BGE 126 II 300 E. 2c S. 303;
125 V 21 E. 1b S. 24, je mit Hinweisen). Auf das Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die
gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige
gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre, die aufgeworfenen
Fragen sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
können und wenn an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein
hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 136 II 101 E. 1.1 S. 103; 135
I 79 E. 1.1 S. 81 Urteil 9C_143/2012 vom 22. März 2012 E. 4.2).

2.3 Wer eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes durch die Vorinstanz rügt
und dispositivmässig festgestellt haben will, hat darzulegen, inwiefern er
daran ein schutzwürdiges Interesse hat oder ein Ausnahmetatbestand im
dargelegten Sinne gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1
S. 251). Der Beschwerdeführer macht geltend, als Folge der 27-monatigen
Hinauszögerung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm insofern ein konkreter
Nachteil erwachsen, als selbst ein neues Gesuch um Ausrichtung von EL kaum
rückwirkend bewilligt würde. Damit vermag er indessen kein schutzwürdiges
Interesse an der Feststellung einer Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz
darzutun und auf den diesbezüglichen Antrag ist daher nicht einzutreten. Der
EL-Anspruch ab 2010 ist nicht Streitgegenstand (vorne E. 1.1). Darüber wird die
Beschwerdegegnerin noch zu befinden haben. Im Übrigen könnte die Rüge der
Rechtsverzögerung auch materiell keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass das
vorinstanzliche Verfahren, um das es hier in erster Linie geht (vgl. Art. 56
Abs. 2 ATSG), ab Anhängigmachen der Beschwerde am 27. Mai 2010 nicht 27,
sondern 18 Monate dauerte, hatte sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt
nach Abschluss des Schriftenwechsels im Oktober 2011 nach dem Stand des
Prozesses erkundigt und um beförderliche Behandlung der Streitsache ersucht.
Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf einer überlangen
Verfahrensdauer gemacht werden (vorne E. 2.1).

3.
3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die
anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1
ELG). Als Einnahmen angerechnet werden u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte
in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit Kindern, die
einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV begründen, 1'500 Franken
übersteigen, sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist
(Art. 11 Abs. 1 lit. a und lit. g ELG).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte Einnahmen von Fr. 87'020.-, wovon
anrechenbare Erwerbseinkünfte von Fr. 37'090.- (2/3 x [Fr. 57'136.- - Fr.
1'500.-]), sowie Ausgaben von Fr. 75'960.-. Dabei stellte sie auf die
Verhältnisse 2008 ab. Die Vorinstanz hat die EL-Berechnung der
Durchführungsstelle bestätigt, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Für
die Berechnung des EL-Anspruchs seien grundsätzlich die Verhältnisse bei Beginn
der Altersrente am 1. September 2009 massgeblich. Es bestehe (jedoch) keine
Bindung an die von der kantonalen Steuerbehörde akzeptierte Steuererklärung
2009 und die sich darauf stützende Veranlagung. Der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau seien an mehreren Gesellschaften beteiligt. Ein kurzer Blick in deren
Jahresrechnungen zeige ein diesbezüglich undurchsichtiges Bild. Werde weiter
der angeblich nicht gedeckte Notbedarf berücksichtigt und gleichzeitig
festgestellt, dass er offenbar in der Lage sei, seinen finanziellen
Verpflichtungen nachzukommen, ergäben sich Zweifel an den (von ihm dargelegten)
finanziellen Verhältnissen. Abklärungen erübrigten sich jedoch, da nicht
einzusehen sei, weshalb der Beschwerdeführer aus seinen Gesellschaften ab 1.
September 2009 erheblich weniger Einkünfte als im Vorjahr hätte erzielen
sollen.
3.2.2 In rechtlicher Hinsicht stützt sich der vorinstanzliche Entscheid
hauptsächlich auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 25/03 vom 21.
Oktober 2003 und das Urteil 9C_928/2009 vom 16. März 2010. Im ersten Präjudiz
wurde u.a. festgehalten, der Verzicht eines EL-Ansprechers auf Lohn gegenüber
der Gesellschaft, deren Alleinaktionär er sei, stelle ungeachtet der
Beweggründe einen Verzicht auf Einkünfte im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG
(heute: Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) dar (E. 5.1). Dabei sei der Lohn nicht nur
aus dem Ertrag, sondern allenfalls auch aus dem Vermögen der Gesellschaft zu
bezahlen. Sollte die Firma als Folge der Lohnzahlungen bei Ausbleiben
entsprechender Einnahmen liquidiert werden müssen, sei dieses Ergebnis
hinzunehmen. "Es kann nicht Aufgabe der Ergänzungsleistungen sein,
Erwerbsgesellschaften am Leben zu erhalten, die sich nur deshalb über Wasser
halten können, weil sie ihren Angestellten die Löhne (...) nicht ausrichten"
(E. 5.3). Im Urteil 9C_928/2009 vom 16. März 2010 wurden diese grundsätzlichen
Erwägungen bestätigt und erwogen, ein ergänzungsleistungsrechtlich relevanter
Verzichtstatbestand sei gegeben, ob nun die Nichtzahlung einer Entschädigung
auf einer Vertragsänderung beruhe oder lediglich der vertragliche Lohnanspruch
gegenüber der Firma nicht geltend gemacht werde (E. 3.1).

3.3 Die Vorinstanz ist somit implizit von einem Lohnverzicht durch den
Beschwerdeführer gegenüber den Gesellschaften resp. Einzelfirmen ausgegangen,
an denen er und/oder seine Ehefrau beteiligt sind bzw. sein sollen. Was der
Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere ist die
in erster Linie vorgetragene Rüge unbegründet, weder die Beschwerdegegnerin
noch die Vorinstanz hätten die notwendigen rechtsgenügenden Abklärungen
vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin hatte den Beschwerdeführer mehrmals
aufgefordert, Unterlagen (u.a. Belege für Ausgaben, Bilanzen,
Erfolgsrechnungen) einzureichen. Dieser Mitwirkungspflicht bei der Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 43 Abs. 2 ATSG) ist er indessen nicht
oder nur teilweise nachgekommen. Insbesondere begnügte er sich damit, in der
Einsprache vom 26. Februar 2010 geltend zu machen, solange die Steuertaxationen
für 2008 und 2009 noch nicht vorlägen, sei auf die Steuererklärung abzustellen,
ohne die - bereits beim Steueramt eingereichten - Unterlagen zu liefern.
Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob eine Liquidation der Firmen des
EL-Ansprechers zu verwertbaren Aktiva führen würde, was der Beschwerdeführer
bestreitet und damit einen anrechenbaren Forderungsverzicht verneint (vgl.
Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 43/03 vom 25. Juni 2004 E. 3). So oder
anders ist die Ablehnung des EL-Anspruchs ab 1. September 2009 im Lichte der
Bemessungsvorschrift von Art. 23 Abs. 1 ELV bundesrechtskonform, besteht doch
keine Verpflichtung der Durchführungsorgane von dieser Regel abzuweichen,
zumindest dann nicht, wenn sich die Verhältnisse, wie hier nach dem Gesagten
der Fall, nicht zuverlässig erhellen lassen.

3.4 Der vorinstanzliche Entscheid verletzt - im Ergebnis jedenfalls - kein
Bundesrecht.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Von der Auferlegung von
Kosten ist umständehalber indessen abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Sein
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler