Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 837/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_837/2012

Urteil vom 28. Oktober 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Pfiffner,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse des Kantons Aargau,
Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdeführerin,

gegen

D.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 30. August 2012.

Sachverhalt:

A. 
Die 1954 geborene D.________, verheiratet und Mutter von vier erwachsenen
Kindern (Jahrgänge 1974, 1978, 1979 und 1983) reiste 1992 von der Türkei in die
Schweiz ein. Sie verfügt über keine berufliche Ausbildung und war nach
Tätigkeiten bei der S.________ und im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms der
Arbeitslosenversicherung bei W.________ zuletzt von April 2007 bis Dezember
2008 im eigenen Reisebüro selbstständig erwerbstätig. Ein erstes
Leistungsgesuch vom 24. Januar 2003 wies die IV-Stelle des Kantons Aargau
(nachfolgend: IV-Stelle) nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht, insbesondere der Einholung eines Fragebogens betreffend
Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 10. Mai 2003 mit Verfügung vom 22. Juli 2003
gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 0% ab. Am 17. März 2011 meldete sich
die Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach weiteren
Abklärungen, insbesondere der Einholung eines weiteren Fragebogens betreffend
Erwerbstätigkeit / Haushalt vom 1. April 2011 sowie einer Haushaltabklärung
(Bericht vom 17. August 2011) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 8.
September 2011 die erneute Ablehnung des Leistungsanspruchs gestützt auf einen
Invaliditätsgrad von 13% in Aussicht, was sie auf Einspruch hin mit Verfügung
vom 4. November 2011 bestätigte.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 30. August 2012 in teilweise gut, hob die Verfügung
vom 4. November 2011 auf und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen
und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
IV-Stelle, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung vom 4.
November 2011 "in Bezug auf die Statusfrage (Anwendung der gemischten Methode)
" zu bestätigen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Vorinstanz hat die Sache einerseits zu weiteren Abklärungen an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (zur Vornahme einer interdisziplinären
Beurteilung mit Fachärzten für Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie, wobei
psychiatrisch insbesondere auch die Frage zu prüfen sei, ob der Versicherten
trotz Schmerzen eine Arbeit zumutbar sei, sogenannte "Überwindbarkeitspraxis").
Gleichzeitig hat sie erwogen, unter den gegebenen Umständen sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschaden zu 100% ausserhäuslich erwerbstätig wäre. Die von der
IV-Stelle angewandte gemischte Methode komme demnach vorliegend nicht zur
Anwendung; eine erneute Abklärung an Ort und Stelle werde damit obsolet.

 Die beschwerdeführende IV-Stelle bemängelt nicht die Rückweisung zur neuen
Begutachtung, sondern wendet sich einzig gegen die Festsetzung des
Erwerbsfähigkeitsanteils im Rahmen der Statusfrage von 100% und damit gegen die
Nichtanwendung der gemischten Methode, wobei sie unter anderem vorbringt, diese
Feststellung sei offensichtlich unrichtig, da die Versicherte im Rahmen der von
der Vorinstanz ins Feld geführten "Aussage der ersten Stunde" angegeben habe,
sie würde im Gesundheitsfall zu 80% arbeiten und nicht zu 100%, wie das die
Vorinstanz annehme.

1.2. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, weil das
Verfahren noch nicht abgeschlossen ist - insbesondere dient die Rückweisung
nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten, ohne dass dem
Versicherungsträger ein Ermessensspielraum verbliebe (vgl. dazu Urteil 9C_684/
2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131)
-, um einen selbstständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Die Zulässigkeit
der Beschwerde setzt somit alternativ voraus, dass der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit. a) oder dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2.1. Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und
braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2,
5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.; Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.1, nicht
publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115).

1.2.2. Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid materiell verbindliche
Anordnungen hinsichtlich der anzuwendenden Methode der Invaliditätsbemessung
enthält, welche die Beschwerdeführerin verpflichten, von der von ihr zunächst
angewandten gemischten Methode abzusehen, ist ein nicht wieder gutzumachender
Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Denn die
Verwaltung sähe sich ausserstande, ihre eigene Verfügung anzufechten, und die
Gegenpartei wird in der Regel kein Interesse haben, die neue Verfügung
anzufechten, wenn sie zu ihrem Vorteil ausfällt. Der kantonale Vor- oder
Zwischenentscheid könnte folglich nicht mehr korrigiert werden (FamPra.ch 2010
S. 134, 9C_49/2008 E 1.3, Urteil 8C_682/2007 vom 30. Juli 2008 E. 1.2.2, nicht
publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S. 115; vgl. auch Urteil
9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 1.1 mit Hinweisen und PETRA FLEISCHANDERL, Die
Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG,
insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 325). Auf die Beschwerde
der Kasse ist daher einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).

2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_734/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1 [nicht publiziert in: BGE 137 V 446]).

2.3. Ob eine versicherte Person im Gesundheitsfall ganz, teilweise oder
nichterwerbstätig wäre (= hypothetische Tatsache), beschlägt, wenn Ergebnis
konkreter Beweiswürdigung, eine Tatsachenfeststellung, die nur auf Willkür hin
letztinstanzlich überprüfbar ist (vgl. statt vieler Urteil 9C_406/20111 vom 9.
Juli 2012 E. 5.4 mit Hinweisen, SVR 2012 IV Nr. 53 S. 191). Rechtsfragen sind
die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die
Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG)
und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 135 V 465, 134 V
231 E. 5.1 S. 232); es ist also vom Bundesgericht frei zu überprüfen, ob das
kantonale Gericht eine inhaltsbezogene, umfassende, sorgfältige und objektive
Beweiswürdigung vorgenommen hat (Art. 95 lit. a BGG; BGE 132 V 393 E. 4.1 S.
400; Urteil 9C_566/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 4.1) und bei der
Sachverhaltsermittlung vom Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
ausgegangen ist (Urteil 9C_752/2008 vom 9. April 2009 E. 2.3.1 und 2.3.2).

3. 
Das kantonale Gericht hat die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung der
Streitsache zutreffend dargelegt. Das betrifft namentlich die Bestimmungen und
Grundsätze zu den Begriffen Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 1 ATSG) und Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG in der seit 1. Januar
2008 geltenden Fassung), zum nach dem Grad der Invalidität abgestuften Anspruch
auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 2008
geltenden Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades mittels
Einkommensvergleich (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) resp.
nach der sog. gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVG
sowie mit Art. 16 ATSG) und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Darauf wird
verwiesen.

4. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz bei der Invaliditätsbemessung zu
Recht von der Anwendung der gemischten Methode abgesehen hat und davon
ausgegangen ist, im Gesundheitsfall wäre die Versicherte zu 100% erwerbstätig.

4.1. Ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem
Aufgabenbereich tätige versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit
Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre
(Statusfrage), ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit
der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in
welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507;
Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.3; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt
tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen,
familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige
Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich
bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische
Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im
Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338; 130 V 393 E.
3.3 S. 396; 125 V 146 E. 2c S. 150; je mit Hinweisen).

4.2. Während die IV-Stelle davon ausgegangen war, dass die Beschwerdeführerin
ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 40% erwerbstätig und zu 60% im
Haushalt tätig wäre, wobei sie auf Grund einer Basisannahme von Fr. 20.- pro
Stunde und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) das effektive Pensum für
die Tätigkeit als selbstständige Reiseberaterin errechnete (Fr. 28'099..- in 2
Jahren), bestätigte die Vorinstanz das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass
diese im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig wäre.

4.3. Die IV-Stelle rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts, weil die Vorinstanz im Zusammenhang mit der Beweismaxime der
"Aussage der ersten Stunde" auf die Angaben der Versicherten im Fragebogen vom
1. April 2011 verweise, in welchem diese ein Pensum im Gesundheitsfall von 100%
angegeben habe, jedoch nicht beachte, dass im ersten Fragebogen 2003 noch ein
Pensum von 80% im Gesundheitsfall angegeben wurde. Zudem legt sie die
Erwerbsbiographie der Versicherten dar und rügt in diesem Zusammenhang die
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.

4.4. Wenn die Vorinstanz feststellte, die Versicherte habe im Rahmen der
Neuanmeldung bereits im Fragebogen Erwerbstätigkeit / Haushalt am 1. April 2011
angegeben, sie würde im Gesundheitsfall heute eine ausserhäusliche
Erwerbstätigkeit im Rahmen von 100% ausüben und dabei auf die Maxime der
Aussage der ersten Stunde verwiesen hat, so ist das nicht offensichtlich
unrichtig, geschweige denn willkürlich. Denn im Rahmen der zweiten Anmeldung
bei der Invalidenversicherung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verfügung
vom 4. November 2011 zu prüfen. Dass die Versicherte acht Jahre vorher
(Fragebogen vom 10. Mai 2003) noch 80% als Pensum im Gesundheitsfall angegeben
hatte, tut der Glaubwürdigkeit der späteren Aussage insofern keinen Abbruch,
als sich die Verhältnisse bezüglich der Statusfrage seit der ersten Verfügung
vom 22. Juli 2003 durchaus geändert haben können. Immerhin hat die
Beschwerdegegnerin gerade in diesem Zeitraum eine selbstständige
Erwerbstätigkeit aufgenommen sowie ein Beschäftigungsprogramm der
Arbeitslosenversicherung im Vollpensum absolviert; ferner ist seither der
jüngste Sohn ausgezogen.

 Zwar trifft es zu, wie die Beschwerdegegnerin vorbringt, dass der Sohn der
Versicherten (der das Reisebüro für sie gegründet hatte) anlässlich der
Haushaltabklärung angab, ein fixes Pensum sei für die selbstständige
Erwerbstätigkeit nicht vereinbart worden. Dies lässt aber die Annahme einer
Tätigkeit von 100% im Gesundheitsfall nicht als offensichtlich unrichtig oder
gar willkürlich erscheinen. Allenfalls liegt in der damit verbundenen
bescheidenen Einkommenserzielung ein Hinweis auf das im Gesundheitsfall
erzielte Valideneinkommen.

 Schliesslich ist auch keine Verletzung von Beweiswürdigungsregeln durch die
Vorinstanz auszumachen. Diese erwog, die Beschwerdeführerin habe gegenüber der
Abklärungsperson nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen sie zu 100%
arbeiten würde und welche Tätigkeit sie sich dabei vorstellen könnte
(Reiseberatung und Raumpflege, wobei der Sohn auch angab, dass er für seine
Mutter unzählige Bewerbungen geschrieben habe), weshalb die Festlegung der
Statusfrage durch die Abklärungsstelle nicht zu überzeugen vermöge, zumal die
Versicherte die Gründe substanziiert vorgebracht habe. Tatsächlich habe sie ein
Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung zu 100% besucht. Damit hat
das kantonale Gericht die relevanten Fakten berücksichtigt und gewürdigt. Dass
sie zu einem von der IV-Stelle abweichenden, aber gleichwohl nachvollziehbaren
Schluss kam, vermag entgegen sämtlichen Beschwerdevorbringen eine
Bundesrechtswidrigkeit nicht zu begründen.

5. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs.
1, Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Oktober 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

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