Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 827/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_827/2012

Urteil vom 26. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
P.________
PensFlex - Sammelstiftung für die ausserobligatorische berufliche Vorsorge,
Kauffmannweg 16, 6003 Luzern, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jacques-André
Schneider,
Beschwerdeführerin,

gegen

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA), Bundesplatz 14, 6002
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 6. September 2012.

Sachverhalt:
Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) stellte mit Verfügung
vom 1. Mai 2012 fest, dass die von der PensFlex - Sammelstiftung für die
ausserobligatorische berufliche Vorsorge (nachfolgend Sammelstiftung) im Rahmen
von Art. 1e BVV2 angebotenen individuellen Anlagestrategien vorgängig durch den
Experten für berufliche Vorsorge auf deren Angemessenheit hin zu überprüfen
seien.
Mit Eingabe vom 31. Mai 2012 erhob die Sammelstiftung Beschwerde und beantragte
unter anderem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der
Vernehmlassung vom 13. August 2012 beantragte die ZBSA nebst der Abweisung der
Beschwerde in der Hauptsache die Ablehnung des Antrags auf aufschiebende
Wirkung.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
Die Sammelstiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit dem Antrag, in Aufhebung der Zwischenverfügung sei der
vorinstanzlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Für das
letztinstanzliche Verfahren wird ebenfalls die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde und die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragt.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht überprüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob
eine Beschwerde zulässig ist (BGE 135 III 212 E. 1 S. 216; 134 III 115 E. 1 S.
117, je mit Hinweisen).

1.2 Verfügungen über aufschiebende Wirkung sind Zwischenverfügungen, gegen
welche die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von
Art. 93 BGG zulässig ist. Die Frage, ob im vorliegenden Fall ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) rechtsgenüglich dargetan
worden und gegeben ist, kann offenbleiben. Verfügungen über die aufschiebende
Wirkung stellen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
BGG dar. Gemäss der in Art. 98 BGG enthaltenen Vorschrift kann mit der
Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung
der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die Vorinstanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (vgl. BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt
das strenge Rügeprinzip. Das bedeutet, dass die rechtsuchende Partei präzise
angeben muss, welches verfassungsmässige Recht durch den angefochtenen
vorinstanzlichen Entscheid verletzt wurde, und im Einzelnen darzulegen hat,
worin die Verletzung besteht (BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444). Das Bundesgericht
prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1
S. 399 f.; SVR 2007 IV Nr. 43 S. 143, 9C_191/2007).

2.
In der Beschwerde wird nicht dargelegt, dass und inwiefern der angefochtene
Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Die umfangreiche Beschwerde
enthält bezüglich der Voraussetzungen, auf denen die verfügte Abweisung der
aufschiebenden Wirkung beruht, keine nach Art. 98 BGG zulässigen Rügen, befasst
sie sich doch mit der materiellen Seite des Falles und enthält sie mit Bezug
auf die Frage der aufschiebenden Wirkung nur materiellrechtliche und nicht
verfassungsrechtliche Kritik. Es wird einzig in verfahrensrechtlicher Hinsicht
die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 BV) gerügt und geltend gemacht,
die Vorinstanz habe der Beschwerdeführerin erst auf die dritte Aufforderung hin
die Vernehmlassungsantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2012
zugestellt. Zum einen ist in diesem Zusammenhang Art. 106 Abs. 2 BGG klar nicht
erfüllt, zum andern erfolgten die Aufforderungen am 10., 14. und 18. September
2012 und mithin nach Zustellung der angefochtenen Zwischenverfügung am 7.
September 2012. Es wird denn auch nicht dargelegt, inwiefern beim Entscheid
über die aufschiebende Wirkung ein Anspruch auf Replik bestehen sollte.

3.
Mit diesem Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde im
letztinstanzlichen Verfahren, soweit eine solche überhaupt möglich wäre,
gegenstandslos. Für die Anordnung einer mündlichen Parteiverhandlung besteht
kein Raum.

4.
Nach Art. 66 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu
tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer