Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 816/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_816/2012

Urteil vom 19. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 4. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des O.________ (Eingaben vom 25. September und 3. Oktober
2012 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.
September 2012,
in die Mitteilung vom 5. Oktober 2012, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in
Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen,
in die E-Mail von O.________ vom 10. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren
und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen
Mindestanforderungen nicht genügen, da den - praktisch ausschliesslich auf den
materiell streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente der schweizerischen
Invalidenversicherung Bezug nehmenden - Ausführungen nicht entnommen werden
kann, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein
soll (Art. 95 ff. BGG; vgl. BGE 123 V 335),
dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu
erledigen ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten zu verzichten ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler