II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 816/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_816/2012 Urteil vom 19. Oktober 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte O.________, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde des O.________ (Eingaben vom 25. September und 3. Oktober 2012 [Poststempel]) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012, in die Mitteilung vom 5. Oktober 2012, wonach die Eintretensvoraussetzungen (in Bezug auf Antrag und Begründung) nicht erfüllt zu sein scheinen, in die E-Mail von O.________ vom 10. Oktober 2012, in Erwägung, dass gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da den - praktisch ausschliesslich auf den materiell streitigen Anspruch auf eine Invalidenrente der schweizerischen Invalidenversicherung Bezug nehmenden - Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft sein soll (Art. 95 ff. BGG; vgl. BGE 123 V 335), dass die offensichtlich nicht hinreichend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 19. Oktober 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Fessler