Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 80/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_80/2012

Urteil vom 23. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Hilfsmittel),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
7. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
A.a M.________, geboren 1963, litt seit dem zwölften Lebensjahr unter
Kurzsichtigkeit. Es entwickelte sich beidseits eine hohe Myopie und ein
Astigmatismus myopicus. Ab 1986 trat eine Retinitis pigmentosa auf. Sie ist
definiert als degenerativer Prozess mit Engstellung der Netzhautgefässe,
Optikusatrophie, Untergang der nervalen Elemente der Netzhaut und Ablagerung
von Pigment, die von der Peripherie her bis zum Zentrum fortschreitet
(PSCHYREMBEL ONLINE, Berlin Juli 2012). Nach der obligatorischen Schulzeit und
einem Jahr an der Fachschule Z.________ absolvierte M.________ von 1980 bis
1984 die Lehre als Schriftsetzerin. Anschliessend besuchte sie die Kantonale
Maturitätsschule für Erwachsene, die sie 1987 mit der Matura abschloss. Von
1987 bis 1992 studierte sie an der ETH Zürich Geologie. Sie arbeitete dort als
Hilfsassistentin und wissenschaftliche Mitarbeiterin und schloss im Dezember
1999 mit dem Doktorat in Geochemie ab. In die Zeit von 1993 bis 2002 fielen
Forschungstätigkeiten an Universitäten in verschiedenen Ländern.
A.b Am 27. April 1989 meldete sich M.________ erstmals bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stellen der Kantone Zürich
und Thurgau sowie die IV-Stelle für Versicherte im Ausland gewährten ihr
seitdem verschiedene Hilfsmittel (Sehhilfen, Monitore, Lesegeräte,
Dienstleistungen Dritter, Abspielgeräte, EDV-Hard- und -Software) und
Eingliederungsmassnahmen. Mit Verfügung vom 24. September 2001 sprach ihr die
IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. September 2001 eine Entschädigung wegen
Hilflosigkeit leichten Grades zu. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau bestätigte
den Anspruch mit Verfügungen vom 7. September 2004 und 26. Februar 2010.
A.c Ab Oktober 2002 arbeitete M.________ in unterschiedlichen Pensen wieder an
der ETH Zürich (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 28. August 2006). Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2007 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Thurgau ab
1. Mai 2007 eine halbe Rente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 27. August 2008
teilweise gut; es stellte fest, dass der Rentenanspruch bereits ab 1. April
2007 bestand.

A.d In der Folge gewährte die IV-Stelle erneut berufliche Massnahmen (externe
Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche), Dienstleistungen (Vorlesen)
und diverse Hilfsmittel.
A.e Am 24. November 2010 stellte M.________ den Antrag auf Abgabe eines Laptops
MacBook Pro 17'' (Bildschirmdiagonale von 43,2 cm) mit mattem Bildschirm als
Ersatz für den mit Verfügung vom 8. November 2007 zugesprochenen MacBook Pro
15'' (Bildschirmdiagonale von 38,1 cm); sie reichte dazu eine Offerte der Firma
W.________ vom 24. November 2010 über den Gesamtbetrag von Fr. 5'055.- ein. Mit
Vorbescheid vom 4. Januar 2011 und Verfügung vom 26. Juli 2011 verneinte die
IV-Stelle des Kantons Thurgau die Anspruchsberechtigung.

B.
Die von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. Dezember 2011 ab.

C.
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt, die Kosten seien, wie in der Offerte der Firma W.________
aufgelistet, von der IV-Stelle vollumfänglich zu übernehmen.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Invalidenversicherung der stark
sehbehinderten Beschwerdeführerin als Ersatz des 2007 zur Verfügung gestellten
MacBook Pro 15'' einen Laptop MacBook Pro 17'' (mit Aufpreis für blendfreien
Monitor, leistungsfähigeres Memory, wirksameren Prozessor sowie neuer Software
und Konfiguration durch den Verkäufer) abzugeben hat.

1.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Hilfsmittel (Art.
8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 und 2 IVG; Art. 14 IVV und
Art. 2 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung vom 29. November 1976 [HVI; SR 831.232.51] mit
anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste) zutreffend wiedergegeben. Darauf
wird verwiesen. Korrekt ist auch, dass gemäss Ziff. 13.01* HVI-Anhang Anspruch
besteht auf invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie
Zusatzeinrichtungen, Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von
Apparaten und Maschinen (Art. 2 Abs. 3 HVI). Dabei hat sich die versicherte
Person an den Kosten zu beteiligen, soweit es um die Abgabe von Geräten geht,
die auch eine gesunde Person in gewöhnlicher Ausführung benötigt.

1.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, kann das beantragte Gerät unter
Ziff. 13.01* HVI-Anhang subsumiert werden. Der Anspruch ist an die
Voraussetzung geknüpft, dass das Hilfsmittel für die Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die
Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2
HVI; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 803/02 vom 3.
September 2003 E. 1.2.2 und I 668/00 vom 5. Juni 2001 E. 1b und 2b).

Die Verwendung eines für eine Ausbildung erforderlichen PCs und allfälliger
Zusatzgeräte ist nicht invaliditätsbedingt, wenn diese auch von einer gesunden
Person unter sonst gleichen Umständen benötigt werden, mit andern Worten auch
für eine nicht behinderte Person unerlässliche Arbeitsinstrumente darstellen
(erwähntes Urteil I 803/02 vom 3. September 2003 E. 1.2.2). Entsprechend gelten
nach dem Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung (KHMI) ein PC mit Zubehör (z.B. Modem, Drucker) heute als
Grundausstattung eines Haushaltes und sind deshalb von der versicherten Person
selbst zu finanzieren. Durch die Invalidenversicherung können höchstens
invaliditätsbedingt anfallende Mehrkosten (z.B. die Kostendifferenz für einen
grösseren Monitor) übernommen werden (Rz. 11.06.11). Am Arbeitsplatz, im
Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung gelten EDV-Anlagen (inkl. CAD) in
der Regel als betriebsübliche Ausstattung. Es können nur die
invaliditätsbedingten Mehrkosten übernommen werden (z.B. für die Braille-Zeile)
(Rz. 13.01.4*).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin begründet den Anspruch auf Ersatz des ihr 2007 zur
Verfügung gestellten MacBook Pro 15'' damit, sie sei auf das neue Gerät
angewiesen. Eine maximale Rechnerleistung und ein grösstmöglicher Bildschirm
seien behinderungsbedingt notwendig und unabdingbar für die Fertigstellung der
Habilitationsschrift und den Abschluss der Didaktikausbildung in der
vorgesehenen Zeit. Der maximal grosse Bildschirm sei nötig, um unter Arbeiten
mit dem Vergrösserungsprogramm ohne ständiges Hin- und Herscrollen noch eine
akzeptable Detailgrösse zu erreichen. Neben dem Betriebssystem müssten
unterschiedlichste Applikationen parallel laufen (Vergrösserungssoftware,
Sprachaus- und -eingabe, Office-Anwendungen, wissenschaftliche Software,
verschiedene Multimediaanwendungen, Programmier- und Präsentationssoftware).
Das beantragte Notebook stelle eine einfache und zweckmässige Lösung dar, da
negative Auswirkungen wie etwa Zeitverzögerungen bei Applikationswechseln, die
sich im gesamten Arbeitsprozess stark auswirkten, minimisiert würden. Es sei
darum eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration in den
primären Arbeitsmarkt und die Erhaltung der momentan noch möglichen
Leistungsfähigkeit.

2.2 Die Vorinstanz schützte die Ablehnung des Anspruches mit dem Hinweis, dass
bei einer Didaktikausbildung auf universitärem Niveau ein leistungsstarker
Laptop auch für eine nicht behinderte Person ein unerlässliches
Arbeitsinstrument ist, sofern effizient mit wissenschaftlicher Software und
Multimediaanwendungen gearbeitet werden muss. Zudem verneinte sie klar die zur
Abgabe erforderliche (erwerbliche) Eingliederungswirksamkeit des beantragten
Hilfsmittels, weil die Beschwerdeführerin bereits eine halbe Invalidenrente
beziehe und es nicht ersichtlich sei, dass sie mit Hilfe des 17-Zoll-Gerätes
anstelle des bereits abgegebenen 15-Zoll-Gerätes die Arbeitsfähigkeit
verbessern könnte. Dies gelte auch hinsichtlich der Didaktikausbildung, auf
deren erfolgreichen Abschluss die Verwendung eines MacBook Pro 17'' ebenfalls
keinen direkten Einfluss haben dürfte.

3.
Wie sich den protokollierten Aussagen anlässlich des am 14. April 2011
geführten Gesprächs der Beschwerdeführerin mit Vertretern des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) und der Beschwerdegegnerin sowie dem von der
Invalidenversicherung zur Verfügung gestellten externen
Wiedereingliederungsberater J.________ entnehmen lässt, strebt die Versicherte
eine Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule an. Dies scheint ihr nach
mehrjähriger intensiver und ausgedehnter Stellensuche in diversen
Tätigkeitsbereichen nun als ausschliessliches Ziel in Frage zu kommen. Nach den
Akten stand zwar verschiedentlich auch eine Umschulung zur Diskussion, seitens
der Beschwerdegegnerin vor allem in einen sog. "Blindenberuf", in welchem die
Versicherte gemäss Schreiben der Augenklinik des Spitals X.________ vom 20.
April 2011 zu 100 % arbeitsfähig wäre. Gemäss Gutachten der Augenklinik vom 29.
März 2011 ist ihr die bisherige wissenschaftliche Arbeit mit Schwerpunkt
Bürotätigkeit nach wie vor im Rahmen von 4 Stunden pro Tag zumutbar.
Intellektuelle Arbeit mit Schwerpunkt Kommunikation und Lehre kann sie hier
noch am ehesten ausführen. Laborarbeiten können nicht mehr durchgeführt werden.
Die Feldarbeit ist nur noch möglich in Begleitung einer angelernten
Hilfsperson, die das Forschungsobjekt aufzuspüren vermag. Die angestrebte
Lehrtätigkeit an einer Fachhochschule entspricht somit - isoliert betrachtet -
zwar dem medizinischen Profil, es lässt sich aus dem Gutachten jedoch nicht
herauslesen, dass eine solche aus medizinischer Sicht zwingend ist. Im
Gegenteil ist nach dem Gutachten mit einer totalen Erblindung zu rechnen, was
die Ausübung einer wissenschaftlichen Tätigkeit zunehmend erschwert. Einer
Lehrbeauftragten steht nicht per se und ohnehin nicht an allen Fachhochschulen
- wie vom Wiedereingliederungsberater anlässlich des Gesprächs vom 14. April
2011 ins Spiel gebracht - ein persönlicher (Ober-)Assistent für Hilfestellungen
und die nötige Unterstützung zur Verfügung. So darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass die Vorstellung der Beschwerdeführerin, auf dem vorgesehenen Weg
die Integration in den primären Arbeitsmarkt zu schaffen, wenig realistisch
ist, sondern von vielen glücklichen Umständen abhängt. Dies gilt umso mehr, als
das Tätigkeitsgebiet an einer Fachhochschule neben der Lehrtätigkeit u.a. auch
angewandte Forschung und Entwicklung umfasst (vgl. www.berufsberatung.ch
[E.4.3.1 hinten]).

4.
4.1 Die Invalidenversicherung gibt Hilfsmittel ab, soweit sie die Aus- und
Weiterbildung ermöglichen oder erheblich erleichtern. Darunter fallen auch Aus-
und Weiterbildungsvorkehren, welche die versicherte Person aus eigener
Initiative absolviert (vgl. Art. 1a lit. c IVG). Voraussetzung ist, dass diese
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, im anerkannten
Aufgabenbereich tätig zu sein, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 21 Abs. 1
IVG). Den 2-jährigen Didaktiklehrgang an der ETH Zürich bezahlt die
Beschwerdeführerin selber, die Habilitation wird von einer Stiftung finanziert.
Beides soll der beruflichen Wiedereingliederung dienen, wie die
Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend macht.

4.2 Dies kann im hier zu beurteilenden Zusammenhang hinsichtlich der
Habilitation nicht bejaht werden. Wie die Rektorenkonferenz der Schweizer
Universitäten (CRUS) im Mai 2011 erklärt hat, stellt die Habilitation als
weitere akademische Qualifikation nach dem Doktorat nicht mehr die
Voraussetzung für eine wissenschaftliche Laufbahn in der Schweiz dar. Auch bei
Berufungsverfahren für Professuren an deutschsprachigen Universitäten verliert
die Habilitation - welche in der Romandie und im angelsächsischen Raum kaum
eine Rolle spielt - immer mehr an Bedeutung. Dies zeigt sich an der Zunahme von
Stellenbesetzungen auf Ebene der Assistenzprofessur mit tenure-track
(befristete akademische Position mit perspektivischer fester Anstellung) (vgl.
CRUS-NEWSLETTER NR. 20, Mai 2011; www.crus.ch). Zur Zulassung zur Lehrtätigkeit
an einer Fachhochschule ist die Habilitation von vornherein nicht erforderlich
(vgl. E. 4.3 nachfolgend).

4.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 erster Satz des Bundesgesetzes über die
Fachhochschulen vom 6. Oktober 1995 (Fachhochschulgesetz, FHSG; SR 414.71)
müssen die Dozentinnen und Dozenten an Fachhochschulen sich über eine
abgeschlossene Hochschulausbildung, über Forschungsinteresse sowie über eine
didaktische Qualifikation ausweisen. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf
verzichtet, näher zu regeln, was unter didaktischer Qualifikation zu verstehen
ist. Die Kommission des Ständerates hat sich dafür ausgesprochen, dies den
zuständigen Organen der Fachhochschulträger zu übertragen (Amtliches Bulletin
Ständerat 1995 911). In der Beratung im Nationalrat wurde gefordert, die
Regelung dieser Frage den einzelnen Fachhochschulen zu überlassen (Amtliches
Bulletin Nationalrat 1995 1768 f., insbesondere 1769, 1772). Entsprechend ist
auf Verordnungsstufe des Bundes (Verordnung vom 11. September 1996 über Aufbau
und Führung von Fachhochschulen [Fachhochschulverordnung, FHSV]; SR 414.711)
nichts festgelegt.
4.3.1 Gemäss dem Internet-Angebot "berufsberatung.ch" des Schweizerischen
Dienstleistungszentrums Berufsbildung, Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
SDBB, einer im Bereich der Berufsbildung und der Berufsberatung tätigen
Fachinstitution der Schweizerischen Konferenz der kantonalen
Erziehungsdirektoren (EDK), wird heute von Fachhochschuldozentinnen und
-dozenten didaktische Qualifikation und Lehr- bzw. Dozentenerfahrung auf
Tertiärstufe (d.h. Stufe Hochschule oder höhere Fachschule) gefordert. Wie aus
den Ausschreibungen von Dozentenstellen an Fachhochschulen im Juli 2012 hervor
geht, werden die entsprechenden Erwartungen (falls überhaupt ausformuliert)
umschrieben mit "Sie haben Freude am Unterrichten, können Lehrerfahrung
nachweisen" oder "Lehrerfahrung ist von Vorteil" (Hochschule für Technik
Rapperswil), "Erfahrung in der Lehre" (Zürcher Hochschule für Angewandte
Wissenschaften), "Lehrerfahrung oder eine (fach-)didaktische Ausbildung auf
Tertiärstufe sind erwünscht" (Berner Fachhochschule Technik und Informatik)
oder "Lehrerfahrung auf Hochschulniveau und möglichst auch Erfahrung in der
Weiterbildung" (Fachhochschule Nordwestschweiz).
4.3.2 Das von der Beschwerdeführerin anvisierte Didaktik-Zertifikat bescheinigt
laut Angaben der ETH Zürich den erfolgreichen Abschluss einer didaktischen
Grundausbildung im jeweiligen Fach. Es eignet sich für das Unterrichten an
Höheren Fachschulen im Nebenberuf und Berufsfachschulen (jedoch nicht für
Gymnasien). Ebenso ermöglicht diese Ausbildung auch die Übernahme von
Ausbildungsmandaten bei Bundesämtern, Stiftungen und in Unternehmen. Die
Erteilung des Didaktik-Zertifikats setzt einen entsprechenden universitären
Master-Abschluss (bzw. ein abgeschlossenes Diplomstudium) und gegebenenfalls
das Absolvieren zusätzlicher fachwissenschaftlicher Auflagen voraus
(www.didaktische-ausbildung.ethz.ch/ausbildung/dz). Der Didaktiklehrgang der
ETH Zürich eignet sich somit primär für die Unterrichtstätigkeit an Höheren
Fachschulen und Berufsfachschulen, je nach der Erwartung eines Arbeitgebers
allenfalls auch an einer Fachhochschule. Das Didaktik-Zertifikat ist aber, wie
die Praxis zeigt, keine unabdingbare Voraussetzung dafür. Die
Beschwerdeführerin behauptet denn auch nicht, sich für eine entsprechende
Tätigkeit beworben zu haben und mangels eines Didaktik-Zertifikats abgewiesen
worden zu sein.

4.4 Nach dem Gesagten dienen weder die Habilitation noch der Didaktik-Lehrgang
unerlässlicherweise dem Erhalt oder der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit.
Damit besteht ungeachtet der Frage nach den tatsächlichen Chancen auf dem
Tätigkeitsgebiet an einer Fachhochschule und dessen allgemeiner Geeignetheit
(vgl. E. 3 und 4.1 vorne) kein Anspruch auf das verlangte Hilfsmittel. Indem
die Beschwerdeführerin "eine maximale Rechnerleistung und einen maximal grossen
Bildschirm" beansprucht, übersieht sie im Übrigen, dass nur Anspruch auf ein
Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung gegeben ist (Art. 21 Abs.
3 IVG), nicht aber auf die nach den Umständen bestmöglichen Vorkehren (statt
vieler Urteil 9C_807/2010 vom 29. März 2011 E. 3). Insbesondere bedarf auch ein
nicht behinderter Studiengänger zur Bewältigung der herrschenden
Ausbildungsverhältnisse (ETHZ-Link, a.a.O.) eines leistungsstarken Notebooks.

5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz