II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 806/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 9C_806/2012 Urteil vom 30. Oktober 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch rüT Rechtsberatung- und Übersetzungs- büro Tekol Fatma, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 3. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2012, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass die - sinngemässe - Rüge, im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht eine erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes angenommen, einzig damit begründet wird, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten Angstzustände und Panikattacken zugenommen, was klarerweise nicht genügt, dass in der Begründung namentlich in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern das von der Vorinstanz als schlüssig erachtete Gutachten des Dr. med. I.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2010 offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig wäre, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 30. Oktober 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle