Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 806/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_806/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch rüT Rechtsberatung- und Übersetzungs- büro Tekol Fatma,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 29. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 29. August 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt
beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen
rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass die - sinngemässe - Rüge, im angefochtenen Entscheid werde zu Unrecht eine
erhebliche Besserung des Gesundheitszustandes angenommen, einzig damit
begründet wird, entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen hätten Angstzustände
und Panikattacken zugenommen, was klarerweise nicht genügt,
dass in der Begründung namentlich in keiner Weise dargelegt wird, inwiefern das
von der Vorinstanz als schlüssig erachtete Gutachten des Dr. med. I.________,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Dezember 2010 offensichtlich
unrichtig oder rechtswidrig wäre,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs.
1 BGG), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege demzufolge gegenstandslos
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle