Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 805/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_805/2012

Urteil vom 9. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Krankenkasse X.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Thurgau vom
29. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Z.________ war als geschäftsführender Direktor der Krankenkasse X.________
zusammen mit seiner Ehefrau bei seiner Arbeitgeberin im Rahmen des
Mitarbeiter-Kollektivvertrages krankenversichert. Mit Verfügung vom 29. Juli
2004 verpflichtete die X.________ Z.________ zur Bezahlung von
Krankenkassenprämien für sich und seine Ehefrau für den Zeitraum von Januar bis
Juni 2004 im Gesamtbetrag von Fr. 2'874.90 zuzüglich Zins von 5% seit 25. April
2004 sowie Zahlungsbefehlkosten von Fr. 70.- und Mahngebühren von Fr. 70.- und
beseitigte den in der Betreibung Nr. xxx erhobenen Rechtsvorschlag. Die dagegen
erhobene Einsprache hiess die X.________ mit Einspracheentscheid vom 21.
Oktober 2004 insoweit teilweise gut, als die Rechtsöffnung für die Mahngebühren
nicht erteilt wurde.

B.
Das hiegegen von Z.________ angehobene Beschwerdeverfahren sistierte das
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau im Zusammenhang mit der im Jahre 2005
erfolgten Konkurseröffnung über die X.________ und anderen hängigen Zivil- und
Strafrechtsprozessen und wies die Beschwerde - ausser bezüglich der
Betreibungskosten, für die es keine Rechtsöffnung erteilte - mit Entscheid vom
29. August 2012 ab, nachdem das Konkursamt Y.________ als amtliche
Konkursverwaltung entschieden hatte, den Prozess durch die Konkursmasse zu
übernehmen.

C.
Z.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit
folgenden Rechtsbegehren: "Es sei der Einspracheentscheid der Krankenkasse
X.________ in Sachen der Parteien vom 21. Oktober 2004 aufzuheben. Es sei die
Beschwerdegegnerin anzuhalten, ihre Forderung transparent nach Obligatorium
(KVG) und Privatversicherung (VVG) darzustellen. Getrennt nach den versicherten
Personen. Die von ihm bezahlten Prämien sind in den entsprechenden Kolonnen in
Abzug zu bringen. Dies unter klarer Bezeichnung der rechtlich relevanten
Periode."

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der ausstehenden Prämienforderung und damit
die Rechtmässigkeit von deren Betreibung für den Zeitraum von Januar bis Juni
2004.

2.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien für seine
Versicherten fest. Entrichten Versicherte fällige Prämien und
Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das
Vollstreckungsverfahren einzuleiten (Art. 90 Abs. 3 KVV in der vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2006
anwendbaren Fassung; BGE 131 V 147 E. 5 und 6 S. 148 ff.).

2.2 In pflichtgemässer Würdigung der Akten hat die Vorinstanz in tatsächlicher
Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1 hievor)
festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der
Beschwerdegegnerin auf Grund der fristlosen Kündigung auf den 5. November 2003
erloschen ist und er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von den privilegierten
Versicherungsbedingungen für die Mitarbeiter der X.________ profitieren konnte,
weshalb die Prämienforderungen für den Zeitraum von Januar bis Juni 2004, die
auf einer Versetzung von der Kollektiv- in die Einzelversicherung basierten,
ausgewiesen und damit nicht zu beanstanden sind.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer zunächst erneut geltend macht, seine nach der
Kündigung erfolgte Versetzung von der Kollektiv- in die Einzelversicherung und
damit eine höhere Prämienforderung sei nicht rechtmässig, hat das kantonale
Gericht dazu zwar keine Feststellungen getroffen, weshalb das Bundesgericht
grundsätzlich nicht gebunden ist. Dass der Verbleib in der
Kollektivversicherung nach Austritt aus der Firma üblich war, vermag der
Beschwerdeführer indes nicht rechtsgenüglich darzutun und ist nach Lage der
Akten auch nicht ausgewiesen. Vielmehr sieht das Reglement einen Verleib nur
für Pensionierte vor. Unter diesen Umständen blieb es der Kasse unbenommen, den
Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau in die Einzelversicherung zu versetzen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter nichts vor, was zur Bejahung einer
Rechtsverletzung führen könnte oder die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder als Ergebnis
willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG
erscheinen liesse (vgl. E. 1 hievor). Seine Ausführungen erschöpfen sich
weitestgehend in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit
Hinweisen), weshalb sich die Beschwerde an der Grenze zu einer ungenügend
begründeten Eingabe bewegt. So hat die Vorinstanz den Einwand, dass die
Kündigung ungerechtfertigterweise fristlos erfolgte, bereits einlässlich
entkräftet, insbesondere unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_173
/2011 vom 23. Dezember 2011, mit welchem die Verurteilung des Beschwerdeführers
unter anderem wegen mehrfachen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren
und zur Zahlung von Schadenersatz von über 5 Mio. Franken bestätigt wurde. Auch
die Vorbringen zur fehlenden Nachvollziehbarkeit der Höhe des geschuldeten
Betrages gehen ins Leere: Wie schon das kantonale Gericht dargetan hat, hat die
X.________ bereits in ihrem Einspracheentscheid dargelegt, wie sich die
Forderung zusammensetzt. Weder bestreitet der Beschwerdeführer dies
substanziiert noch legt er konkret dar, wie hoch seines Erachtens die korrekte
Forderungssumme sein müsste.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a),
ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter
Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt wird.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein