Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 79/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_79/2012

Urteil vom 15. Mai 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
F._______,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahmen beruflicher Art; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 18. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 3. August 2011 verneinte die IV-Stelle Schwyz den Anspruch
von F._______ auf berufliche Massnahmen und eine Rente der
Invalidenversicherung.

B.
Die Beschwerde des F._______ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit
Entscheid vom 18. November 2011 ab.

C.
F._______ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, der Entscheid vom 18. November 2011 sei aufzuheben und eine dem
Beschwerde- und Krankheitsbild angemessene Abklärung und Untersuchung
anzuordnen, unter Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das kantonale
Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Im angefochtenen Entscheid werden die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen,
insbesondere zum Anspruch auf Umschulung (Art. 17 IVG) und Rente (Art. 28 IVG)
richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
Die Vorinstanz hat die Akten dahingehend gewürdigt, der Beschwerdeführer sei
seit dem 19. September 2010 in einer leichten adaptierten Tätigkeit voll
arbeitsfähig. Dabei hat sie im Wesentlichen auf den Bericht des Dr. med
K.________ vom 24. Juni 2011 abgestellt. Daraus ergebe sich, dass zumindest in
einer leichten angepassten Tätigkeit (wieder) von einer vollen Arbeitsfähigkeit
auszugehen sei. Gestützt darauf hat die Vorinstanz durch Einkommensvergleich
(Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) einen Invaliditätsgrad von
10 % ermittelt, was einen Rentenanspruch ausschliesse (vgl. Art. 28 Abs. 2
IVG).
Ebenfalls fehle es an der quantitativen Voraussetzung für den Anspruch auf
Umschulung (vgl. SVR 2010 IV Nr. 16 S. 50, 9C_547/2009 E. 2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass der behandelnde Rheumatologe
Dr. med. K.________ im Bericht vom 24. Juni 2011 keine Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit vornahm, sondern sich zur Indikation für eine ambulante
Rehabilitation (interdisziplinäres Schmerzprogramm) äusserte. Darauf kann somit
nicht abgestellt werden.

3.2 Dr. med. K.________ äusserte sich in seiner E-Mail vom 29. September 2011
an Dr. med. L.________ dahingehend, aus rheumatologischer Sicht bestehe eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine körperlich leichte Tätigkeit unter
Vermeidung belastender Körperhaltungen und Heben und Tragen von Lasten
repetitiv bis 10 kg, nur intermittierend mit mittelschweren Lasten bis 20 kg.
Auf diese Einschätzung kann jedenfalls bis zu der den gerichtlichen
Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 3. August 2011 (Urteil 9C_126/2011
vom 8. Juli 2011 E. 4.1) abgestellt werden. Entgegen der Feststellung der
Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine Korrektur der Beurteilung
gegenüber dem Bericht vom 24. Juni 2011 (vorne E. 3.1).

4.
Die Vorinstanz hat bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades Validen- und
Invalideneinkommen auf statistischer Grundlage ausgehend vom selben
Tabellenlohn berechnet unter Berücksichtigung eines Abzuges vom Tabellenlohn
gemäss BGE 126 V 75 von 10 %. Das ist unbestritten. Es besteht kein Anlass zu
einer näheren Prüfung. Daraus resultiert bei einer Arbeitsfähigkeit von 30 %
ein Invaliditätsgrad von 37 % (= [1 - 0,7 x 0,9] x 100 %; vgl. Urteil 9C_882/
2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.3.1). Somit besteht zwar kein Rentenanspruch,
jedoch kann der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art,
insbesondere Umschulung nicht mit der Begründung verneint werden, es fehle an
der hiezu notwendigen minimalen gesundheitlich bedingten Erwerbseinbusse von 20
% (vorne E. 2 in fine). Die IV-Stelle wird diesbezügliche Abklärungen
vorzunehmen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde begründet.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich mit Blick auf die
Beschwerdebegehren, der IV-Stelle die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist
demzufolge gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 18. November 2011 und die Verfügung
der IV-Stelle Schwyz vom 3. August 2011, soweit Eingliederungsmassnahmen
beruflicher Art betreffend, werden aufgehoben. Die Sache wird an die Verwaltung
zurückgewiesen, damit sie im Sinne von E. 4 verfahre.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Schwyz auferlegt.

3.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat die Gerichtskosten und die
Parteientschädigung für das vorangegangene Verfahren neu festzusetzen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Mai 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler