Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 793/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_793/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2012 betreffend
Vergütung von Zahnbehandlungskosten,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Sache zur ergänzenden Abklärung, neuer Beurteilung des
Sachverhalts und neuen Entscheidung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV
zurückgewiesen hat,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig
eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477
S. 481 f. E. 4.2 und 5.1),
dass nach Art. 93 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegen einen Zwischenentscheid nur zulässig ist, wenn der anzufechtende
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.
a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b),
dass offensichtlich weder die eine noch die andere Eintretensvoraussetzung
erfüllt ist, zumal der Zwischenentscheid gegebenenfalls im Rahmen einer
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar sein wird (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers auch keine entsprechenden Vorbringen
enthält,
dass wegen offensichtlicher Unzulässigkeit und mangels rechtsgenügender
Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz