Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 790/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_790/2012

Urteil vom 9. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Postfach 7, 1052 Le Mont-sur-Lausanne,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. September 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. August 2012 (Nr. 730 12 143/1053),
mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das
Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit
abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das
Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die
Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist
enthält, sondern sachfremde Ausführungen zur Situation auf dem Arbeitsmarkt und
die Konkurrenz durch die Zugewanderten,
dass die Begehren allesamt ausserhalb des massgebenden Verfahrensgegenstandes
liegen, über den allein geurteilt werden könnte, wie dies bereits im Urteil
9C_217-220/2012 vom 22. März 2012 festgehalten worden ist, und die Beschwerde
daher offensichtlich unzulässig ist,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1
und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht
ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses
unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden
Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der
Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben
vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit
Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich
ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69
Abs. 2 ZPO) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 9. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer