Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 78/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_78/2012

Urteil vom 31. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch die Beratungsstelle X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 14. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau (als
Versicherungsgericht) vom 14. Dezember 2011, womit die Beschwerde vom 15./17.
Juli 2011 gegen die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Thurgau vom 17. Juni
2011 betreffend befristete ganze Invalidenrente vom 1. Juli 2009 bis 28.
Februar 2011 abgewiesen wurde,
in die hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides, eine Dreiviertels-Invalidenrente zuzusprechen, unter Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege in Form der Befreiung von Gerichtskostentragung,

in Erwägung,
dass das Gesetz als Mindestanforderung für eine gültige Beschwerde hinsichtlich
der Begründung verlangt, in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 erster Satz BGG in
Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), was bei der Feststellung der
rechtserheblichen Tatsachen nur der Fall ist, wenn deren offensichtliche
Unrichtigkeit (Art. 97 Abs. 1 BGG), also Unhaltbarkeit oder gar Willkür,
aufgezeigt wird, welcher Anforderung die nicht substanziierten Vorbringen in
der Beschwerde (Kritik an der psychiatrischen und neurologischen Begutachtung;
Vorwurf der Versicherungsfreundlichkeit des Spitals Y._______; Berufung auf
abweichende medizinische Meinungen und Einschätzungen anderer Ärzte)
offensichtlich nicht genügen,
dass die Beschwerde daher gestützt auf Abs. 1 lit. b des Art. 108 BGG im
vereinfachten Verfahren nach dieser Bestimmung zu erledigen ist,
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art.
66 Abs. 1 in fine BGG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) gegenstandslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein Franke