Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 785/2012
Zurück zum Index II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012
Retour à l'indice II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_785/2012 {T 0/2}

Urteil vom 21. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte
Ausgleichskasse SCIENCEINDUSTRIES,
Beschwerdeführerin,

gegen

G.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 14. Juni 2011 setzte die Ausgleichskasse Chemie (heute:
Ausgleichskasse Scienceindustries) die von G.________ als Nichterwerbstätige zu
bezahlenden persönlichen Beiträge für 2010 einschliesslich Verwaltungskosten
auf Fr. 5'202.50 fest. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. Juli 2011
fest.

B.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde von G.________ hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. August 2012
den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache an die
Ausgleichskasse zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die
Ausgleichskasse Scienceindustries, der Entscheid vom 30. August 2012 sei
aufzuheben.

G.________ stellt in ihrer Vernehmlassung materiell keinen Antrag. Das
kantonale Versicherungsgericht beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid weist die Sache zu neuer Verfügung über die
persönlichen Beiträge für Nichterwerbstätige für 2010 auf der Grundlage eines
Renteneinkommens von Fr. 83'472.- an die Beschwerde führende Ausgleichskasse
zurück. Da dieser bei der Umsetzung des vorinstanzlich Angeordneten kein
Entscheidungsspielraum verbleibt, liegt ein Endentscheid im Sinne von Art. 90
BGG vor (SVR 2012 AHV Nr. 15 S. 55, 9C_171/2012 E. 3.1 mit Hinweis).

2.
Nach Art. 28 Abs. 1, 2 und 4 AHVV entspricht das Beitragssubstrat der Hälfte
des ehelichen Vermögens (Stichtag: 31. Dezember 2010) und Renteneinkommens (=
mit 20 multiplizierter jährlicher Rentenbetrag). Dies ergibt abgerundet Fr.
2'300'000.- (Fr. 1'518'664.- + Fr. 3'119'840.- [20 x Fr. 145'080.-
(Erwerbseinkommen Ehemann) + Fr. 10'912.- (andere Renten Ehefrau]), was
unbestritten ist. Auf diesem Betrag hat die Ausgleichskasse nach Massgabe der
Tabelle in Art. 28 Abs. 1 AHVV die persönlichen Beiträge festgesetzt.

3.
Demgegenüber hat die Vorinstanz das Beitragssubstrat der Hälfte der Summe aus
dem Erwerbseinkommen des Ehemannes und der anderen Renten der Ehefrau
gleichgesetzt, was Fr. 83'472.- ([Fr. 145'080.- + Fr. 10'912.-]/2) ergab. Diese
Beitragsbemessung ist offensichtlich unrichtig, da sie weder das eheliche
Vermögen mitberücksichtigt noch das Renteneinkommen kapitalisiert. Der
angefochtene Entscheid verletzt somit Bundesrecht und ist daher aufzuheben.

4.
Die vorinstanzliche Begründung und auch die Vorbringen der Beschwerdegegnerin
geben - im Lichte der Rechtsprechung (BGE 125 V 221 und 230 sowie SVR 2011 AHV
Nr. 10 S. 31, 9C_522/2010) - keinen Anlass, die Rechtsgrundlagen der
Beitragsfestsetzung für 2010 durch die Beschwerdeführerin auf ihre Verfassungs-
und Gesetzmässigkeit hin näher zu prüfen.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdegegnerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Umständehalber ist indessen von
der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (vgl. Urteile 4A_595/2011 vom 17.
Februar 2012 E. 3 und und 2C_863/2008 vom 31. März 2009 E. 4).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 30. August 2012 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Fessler