II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 774/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_774/2012 {T 0/2} Urteil vom 27. September 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter U. Meyer, Präsident, Gerichtsschreiber Attinger. Verfahrensbeteiligte T.________, Beschwerdeführerin, gegen Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerdegegner. Gegenstand Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege), Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012. Nach Einsicht in die Beschwerde vom 17. September 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012, mit welchem u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde), in Erwägung, dass der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG) als Zwischenentscheid gilt, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteil 4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603), weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig wäre, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist, dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon die Beschwerde aussichtslos ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 27. September 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: Meyer Der Gerichtsschreiber: Attinger