Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 774/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C_774/2012 {T 0/2}

Urteil vom 27. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
T.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. September 2012 (Datum des Poststempels) gegen den
Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. August 2012, mit
welchem u.a. das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge
Aussichtslosigkeit abgewiesen und die Beschwerdeführerin gleichzeitig
aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu leisten (verbunden
mit der Androhung, dass im Säumnisfall auf die Beschwerde nicht eingetreten
werde),
in Erwägung,
dass der angefochtene Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 75 Abs. 1
BGG) als Zwischenentscheid gilt, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403; Urteil
4A_100/2009 vom 15. September 2009 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 135 III 603),
weshalb die Beschwerde grundsätzlich zulässig wäre,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da
den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die
Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die
darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter
Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil schon die
Beschwerde aussichtslos ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger