Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 771/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_771/2012

Urteil vom 25. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
W.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Rückerstattung; Erlass),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
8. August 2012.

Sachverhalt:

A.

A.a. W.________, geboren 1959, war Bezüger einer Ergänzungsleistung (EL) zur
Invalidenrente. Nach einem vorübergehenden Wegfall des Anspruchs ab 1999
meldete er sich am 17. Dezember 2002 beim Amt für AHV und IV des Kantons
Thurgau erneut zum Bezug von Leistungen an. Dabei war er vertreten durch den
hierzu bevollmächtigten I.________. Bei der Beantwortung der im Gesuchsformular
gestellten Frage nach "Renten und Pensionen öffentlichen oder privaten Rechts
(...) z.B. Renten privater Versicherungen" fügte dieser im entsprechenden Feld
einen diagonal verlaufenden Strich ein. Mit Verfügung vom 17. April 2003 und
Wirkung ab 1. Januar 2003 sprach das kantonale Amt W.________ wiederum eine EL
zu. Es bestätigte den Anspruch in darauffolgenden Verfügungen. In den
Formularen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse (jeweils per 1.
Januar) beantwortete W.________ die genannte Frage nicht (29. Januar 2007) oder
verneinte sie (5. März 2009 [vertreten durch die Mutter] und 26. Januar 2011).

A.b. Aus den von der AHV-Zweigstelle dem kantonalen Amt übermittelten
Rentenbescheinigungen der Swiss Life (vom 10. Januar 2009 und 9. Januar 2010)
sowie einem Schreiben des Versicherers (vom 30. Juni 2011) ging hervor, dass
W.________ in den Jahren 2008 bis 2010 eine Erwerbsunfähigkeitsrente von
jeweils Fr. 1'556.40 ausgerichtet worden war. Am 30. Juni 2011 teilte die Swiss
Life der AHV-Zweigstelle neben anderem mit, sie zahle W.________ seit dem 11.
November 1986 Leistungen aus. Diese betrügen seit 1993 quartalsweise Fr. 320.80
(nach Abzug der Prämie).

A.c. Mit Verfügung vom 31. August 2011 forderte das Amt für AHV und IV von
W.________ für die Zeit vom 1. September 2006 bis 31. August 2011 bezahlte
Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 11'750.- zurück. Sie stützte sich
auf die Berechnungsblätter für die Ergänzungsleistungen der genannten Periode,
in welchen sie neu Rentenleistungen der Swiss Life in Höhe von jährlich Fr.
1'283.- berücksichtigte.

A.d. Mit einem (nach unbestrittener Aussage des Beschwerdeführers im kantonalen
Beschwerdeverfahren) von der AHV-Zweigstelle aus Anlass einer Vorsprache der
Mutter O.________ schriftlich ausformulierten und mit "Erlassgesuch" betitelten
Schreiben vom 2. September 2011 gelangte O.________ an das kantonale Amt für
AHV und IV. Sie zeigte sich darin "sehr erschrocken über die Höhe des
Betrages". Mit dem Einkommen und der Rente sei es nicht möglich, den offenen
Betrag von Fr. 11'750.- abzubezahlen. Die Einnahmen reichten kaum, die Auslagen
zu decken. Sie bitte darum, den Erlass oder einen Teilerlass der Rückforderung
zu prüfen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2012 wies das Amt das Gesuch ab. Es
bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 20. April 2012. In der Begründung
führte es aus, die Eingabe der O.________ vom 2. September 2011 könne nicht als
Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 31. August 2011 interpretiert
werden.

B.
Die von W.________ hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Rückforderung angeblich
zu viel bezogener Ergänzungsleistungen zu verzichten, wies das
Versicherungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 8. August 2012).

C.
W.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die
Aufhebung des Entscheides vom 8. August 2012 beantragen. Er erneuert den Antrag
auf den Verzicht auf die Rückforderung. Eventualiter sei die Sache zu weiteren
Abklärungen bzw. neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das kantonale Gericht und das kantonale Amt für AHV und IV schliessen auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Es ist vorab zu prüfen, ob die mit "Erlassgesuch" betitelte Eingabe der Mutter
O.________ vom 2. September 2011 korrekterweise nicht auch als Einsprache gegen
die Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2011 hätte bearbeitet werden
müssen. Verwaltung und Vorinstanz haben dies verneint, wobei die Vorinstanz
richtig angeführt hat, dass der später beigezogene Rechtsvertreter nach dem
verweigerten Rückforderungserlass (Verfügung vom 9. Januar 2012) mit
(vorsorglicher) Einsprache vom 2. Februar 2012 den Beschwerdegegner in Kenntnis
gesetzt hat, dass die Eingabe sich insbesondere auch gegen die
Rückerstattungsverfügung vom 31. August 2011 richte. Am 30. März 2012
beantragte er, der EL-Anspruch sei rückwirkend ab 1. September 2006 neu zu
berechnen, da die Berufsauslagen nicht berücksichtigt worden seien.

2.
Die Annahme einer Einsprache setzt u.a. voraus, dass der Wille zum Ausdruck
gebracht wird, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren (vgl. Urteil I 664/
03 vom 19. November 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 119 V 347 E. 1b S. 350;
 KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 23 zu Art. 52). Bei der Eingabe vom
2. September 2011 konnte aufgrund ihrer Bezeichnung als "Erlassgesuch" und des
Wortlautes der Begründung wohl primär darauf geschlossen werden, dass die
Mutter des Beschwerdegegners ein solches Gesuch stellen wollte. Sie zeigte sich
schockiert über die Höhe des Betrages, machte jedoch keine begründete
Ausführungen dazu, warum die Rückforderung nicht korrekt sein sollte. Vielmehr
führte sie die Rechtfertigung an, sie habe die Rente aufgrund der Auskunft
ihres Versicherungsvertreters nicht deklariert und die finanziellen
Verhältnisse würden nicht ausreichen, um den geforderten Betrag
zurückzuerstatten. Dabei handelte es sich offensichtlich um Ausführungen zum
guten Glauben und der grossen Härte als Erlassvoraussetzungen. Indes ist bei
der Interpretation des Inhaltes des Schreibens nicht ausser Acht zu lassen,
dass die Mutter des Beschwerdeführers sich (vom Beschwerdegegner unbestritten)
unmittelbar nach dem Erhalt der Rückforderungsverfügung an die AHV-Zweigstelle
wandte und dort um Hilfestellung bat. Die Zweigstelle hat für die Mutter das
Schreiben an den zentralen Rechts- und Einsprachedienst des Amtes für AHV und
IV verfasst.

3.
Nach Art. 10 Abs. 3 ATSV kann die Einsprache wahlweise schriftlich oder bei
persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden. Bei einer mündlich erhobenen
Einsprache hält nach Art. 10 Abs. 4 Satz 2 ATSV der Versicherer die Einsprache
in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, muss das
Protokoll unterzeichnen. Diese Formerfordernis ist mit dem Schreiben vom 2.
September 2011 grundsätzlich eingehalten, hat doch die Mutter das Schreiben
unterzeichnet. Allerdings ist nirgends festgehalten, wer die Vorbringen
protokolliert hat. Dies ist nicht unbedeutend, denn gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG
besteht ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen
Versicherungsträger. Jede versicherte Person kann vom Versicherungsträger im
konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und
Pflichten verlangen (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476). Sinn und Zweck der
Beratungspflicht ist, die betreffende Person in die Lage zu versetzen, sich so
zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses
entsprechende Rechtsfolge eintritt. Dabei ist nach der Lehre die zu beratende
Person über die für die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten massgebenden
Umstände rechtlicher oder tatsächlicher Art zu informieren, wobei
gegebenenfalls ein Rat bzw. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen abzugeben
ist (BGE 131 V 472 E. 4.3 S. 478 mit Hinweisen; Urteil I 714/06 vom 20. April
2007 E. 4.1, in: SVR 2008 IV Nr. 10 S. 30; ULRICH MEYER, Grundlagen, Begriff
und Grenzen der Beratungspflicht der Sozialversicherungsträger nach Art. 27
Abs. 2 ATSG, in: René Schaffhauser/ Franz Schlauri [Hrsg.],
Sozialversicherungsrechtstagung 2006, S. 9 ff., insbes. S. 14 und 25). Diese
Beratungspflicht wird primär ausgelöst durch eine konkrete Anfrage einer
versicherten Person zu einem bestimmten, sie aktuell beschäftigenden
sozialversicherungsrechtlichen Problem. Wendet sie sich mit einem Anliegen an
die Versicherung, ist diese umfassend zur Aufklärung verpflichtet. Sie muss bei
konkretem Anlass den Versicherten auf Gestaltungsmöglichkeiten hinweisen, die
klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmässig ist, dass
jeder verständige Versicherte sie mutmasslich nutzen würde. Ausreichend ist die
Auslösung der Beratungspflicht, wenn für den zuständigen Versicherungsträger
erkennbar ist, dass der Betroffene durch ein bestimmtes Handeln oder
Unterlassen Nachteile in Ansehung seiner Sozialleistungsansprüche erleiden kann
( HERMANN PLAGEMANN (Hrsg.), Münchner Anwaltshandbuch Sozialrecht, 2. Aufl.,
München 2005, S. 1333 N 21). Richtschnur, wann die Behörde zu beraten hat,
bildet Treu und Glauben, d.h. eine an der konkret eingetretenen Sachlage
ansetzende Prüfung, was ein Erklärungsadressat bei gebotener sorgfältiger
Prüfung der Sach- und Rechtslage antworten würde ( ULRICH MEYER, a.a.O., S.
25).

Der Inhalt der anlässlich der Vorsprache auf der Zweigstelle gemachten Aussagen
der Mutter sowie der Beratung durch die Amtsstelle ist in den Akten nirgends
festgehalten. Darum ist nicht ersichtlich, ob die (allenfalls) erfolgte
Beratung den oben genannten Anforderungen gerecht wurde, denn im damals
bestehenden Kontext hätte das primäre Ziel zunächst darin bestehen müssen, die
Rückforderung durch eine Beseitigung der eben ergangenen Verfügung abzuwehren
oder zu reduzieren. Für ein vorzeitiges, direktes Stellen eines Erlassgesuches
bestand unmittelbar noch gar kein Anlass. Mit der Vorsprache auf der
AHV-Zweigstelle reagierte die Mutter ganz offensichtlich auf die drei Tage
zuvor erlassene Rückforderungsverfügung, was die Vermutung nahelegt, dass damit
eine Einsprache gegen jene Verfügung bezweckt war. Das im Stil eines
Standardschreibens abgefasste "Erlassgesuch" kann durchaus durch eine Person
ohne verfahrensrechtliche Fachkenntnisse ausgefertigt worden sein. Es ist somit
nicht auszuschliessen, dass eine gegen die drei Tage zuvor versandte
Rückforderungsverfügung gerichtete mündliche Einsprache zu einem Erlassgesuch
"mutierte", obwohl es nicht dem wirklichen (im damaligen Kontext
nachvollziehbaren) Willen entsprach, die Rückforderung anzufechten. In diesem
Punkte besteht eine nicht zu beseitigende Unsicherheit.

4.
Für die Vorinstanz war die Frage ebenfalls strittig, ob die Rechtmässigkeit der
Rückerstattungsforderung als solche Verfahrensgegenstand bildete. Sie erwog
dazu, die keinesfalls unbeholfen abgefasste, sondern in präzisen Sätzen
ausformulierte Eingabe der Mutter könne nach Treu und Glauben nicht als gegen
die Rückforderung gerichtete Einsprache gewertet werden. Damit überging die
Vorinstanz den nie bestrittenen Umstand, dass das Schreiben nicht von der
Mutter, sondern durch eine Aussenstelle des Beschwerdegegners verfasst worden
war. Die vorinstanzliche Feststellung, es fänden sich im besagten Schreiben
keinerlei Hinweise darauf, dass die Mutter die Höhe der Rückforderung in Frage
stellen wollte, überzeugt zudem nicht: Die Aussage, sie sei über die Höhe des
Betrages erschrocken, kann durchaus als Bestreiten zumindest eines Teilbetrages
der Forderung interpretiert werden. Wie vom Beschwerdeführer nach dem Beizug
des Rechtsvertreters geltend gemacht worden ist, wurden bei der Festsetzung der
EL möglicherweise gewisse Auslagen nicht berücksichtigt. Solches wäre zunächst
in einem Einspracheverfahren gegen die Rückforderungsverfügung vom 31. August
2011 zu klären gewesen, da sich ein Bemessungsfehler unmittelbar auf die
Korrektheit des Rückforderungsbetrages auswirken konnte. Dabei wäre zu
begründen gewesen, warum die EL-Rückforderung beinahe den doppelten Betrag der
von der Versicherung ausbezahlten Rente ausmachte. Gerade diese Diskrepanz
könnte ja die Mutter dazu bewogen haben, gegen die Rückforderung einzusprechen,
wenn sie ausführte, sie sei über die Höhe des Betrages schockiert. Erst aus der
Begründung des Einspracheentscheides vom 20. April 2012 über das "Erlassgesuch"
ging hervor, dass dieses "Auseinanderklaffen" der Beträge offenbar auf die
Ausrichtung einer EL-Minimalgarantie zurückzuführen war.

5.
Nach dem Gesagten sind nicht zu beseitigende Zweifel daran angebracht, dass das
von der AHV-Zweigstelle abgefasste Erlassgesuch den Willen der Vorsprechenden
korrekt wiedergab. Nach den Akten sind hier zusätzliche Abklärungen im Rahmen
der Untersuchungspflicht von Verwaltung und Vorinstanz (Art. 43 Abs. 1 und 61
lit. c ATSG) trotz frühzeitiger Vorbringen nicht getroffen worden. Weil die
formellen Anforderungen an eine Einsprache äusserst gering sind (E. 2), darf
hier unmittelbar nach Beginn der Einsprachfrist gegen die
Rückforderungsverfügung nicht leichthin von einem bewussten Einspracheverzicht
gegen die Rückforderung und einem vorzeitigen Erlassgesuch ausgegangen werden.
Deshalb wäre im Rahmen der Instruktion des "Erlassgesuches" vom 2. September
2011 mit den Betroffenen abzuklären gewesen, welche Qualität dem Schreiben
genau zuzumessen war (Einsprache oder Erlassgesuch oder beides kombiniert).
Entsprechend wäre dann über die Rückforderung im Einspracheentscheid zu
befinden gewesen bzw. über die Verweigerung eines Erlasses zu verfügen. Die
Sache wird unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 20. April 2012 und des
vorinstanzlichen Entscheides vom 8. August 2012 an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen, damit er die Eingabe vom 2. September 2011 als Einsprache gegen
die Rückforderungsverfügung vom 31. August 2011 behandelt. Er wird dabei auch
die seither dargelegten Aspekte zur Berechnungsweise der (allfälligen)
Rückforderung mitberücksichtigen.

6.
Abschliessend bleibt festzustellen, dass das Bestehen der Versicherung bei der
Rentenanstalt/Swiss Life in den Akten der AHV/IV bereits seit 1991 dokumentiert
war (vgl. am 30. Januar 1991 eingegangenes Formular zur generellen Überprüfung
der wirtschaftlichen Verhältnisse per 1. Januar 1991; Aktennotizen der
AHV-Gemeindestelle vom 16. April 1991 und 24. Mai 1991; Bestätigung der Swiss
Life vom 27. März 1991 mit beigelegter Police 8911.1990). Aus der genannten
Police geht auch hervor, dass eine Zusatzversicherung bei Erwerbsunfähigkeit
abgeschlossen war.

7.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Thurgau vom 8. August 2012 und der Einspracheentscheid des Amts für AHV
und IV des Kantons Thurgau vom 20. April 2012 werden aufgehoben.

2.
Die Sache wird zur Behandlung der Eingabe vom 2. September 2011 im Sinne der
Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

5.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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