Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 767/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_767/2012

Urteil vom 22. Mai 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
Pensionskasse des Bundes PUBLICA, Eigerstrasse 57, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

K.________ und U.________  W.________,
vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung,
vom 17. August 2012.

Sachverhalt:

A.
T.________ W.________, geboren 1956, Tochter von U.________ und K.________
W.________, arbeitete seit Februar 2000 als Assistentin/Sekretärin bei der
eidgenössischen Direktion für X.________ und war bei der Pensionskasse des
Bundes PUBLICA für die berufliche Vorsorge versichert. Nachdem am 26. November
2009 bei der Versicherten ein operativer Eingriff in Form einer Tumorexzision
durchgeführt worden war, meldete sie sich am 31. März 2010 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Vorbescheid vom 23. Dezember
2010 eröffnete ihr die IV-Stelle Bern, es bestehe für die Zeit ab 1. Oktober
2010 voraussichtlich Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. T.________
W.________ verstarb am 30. Dezember 2010 infolge ihres Krebsleidens. Mit
Verfügung vom 19. April 2011 sprach die IV-Stelle eine befristete ganze
Invalidenrente für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 2010 und 31. Dezember 2010
zu.

 U.________ und K.________ W.________ ersuchten im Januar 2011 die PUBLICA um
Ausrichtung eines Todesfallkapitals. Mit Schreiben vom 2. Mai 2011 beschied die
Pensionskasse das Gesuch abschlägig.

B.
Die hiegegen erhobene Klage hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit
Entscheid vom 17. August 2012 in dem Sinne gut, dass es die Sache zwecks
betragsmässiger Ermittlung des Todesfallkapitals im Sinne der reglementarischen
Bestimmungen und zur Auszahlung desselben an die PUBLICA zurückwies.

C.
Die PUBLICA lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Abweisung der Klage von
U.________ und K.________ W.________ beantragen.

 U.________ und K.________ W.________ lassen zur Hauptsache auf Abweisung der
Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 lit. a BGG erhoben werden. Die Feststellung
des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), prüft indessen - unter Beachtung der Begründungspflicht in
Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat in Auslegung des Vorsorgereglements erwogen, die
Ausrichtung eines Todesfallkapitals im Sinne von Art. 49 Abs. 1 des Reglements
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerkes Bund vom 15.
Juni 2007 (VRAB; BBl 2009 2721) sei beim Ableben einer rentenbeziehenden Person
ausgeschlossen. Die Tochter der Beschwerdegegner sei am Tage ihres Todes (30.
Dezember 2010) immer noch versichert und nicht rentenbeziehend im Sinne von
Art. 43 Abs. 1 lit. d VRAB gewesen. Gemäss Art. 51 Abs. 1 VRAB bestehe ein
Anspruch auf eine Invalidenleistung der PUBLICA erst, wenn ein rechtskräftiger
Entscheid der Invalidenversicherung vorliege; daran habe es gefehlt. Zudem
könne laut Art. 52 Abs. 1 VRAB der Anspruch auf eine Invalidenleistung der
PUBLICA erst entstehen, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zur Fortzahlung des
Lohnes verpflichtet sei. Im Zeitpunkt des Todes von T.________ W.________ habe
erst ein Vorbescheid und noch kein rechtskräftiger Entscheid der IV-Stelle
vorgelegen. Weil die ehemalige Arbeitgeberin zur Zahlung des Lohnes weiterhin
verpflichtet gewesen sei, somit vor dem Ableben von T.________ W.________ keine
Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge fällig geworden seien, habe die
Verstorbene im Zeitpunkt ihre Todes als versichert und nicht als
rentenbeziehend zu gelten. Die Voraussetzungen gemäss Art. 49 Abs. 1 Bst. d
VRAB seien erfüllt; den Eltern der Verstorbenen stehe daher das reglementarisch
vorgesehene Todesfallkapital zu.

2.2. Die PUBLICA bestreitet nicht, dass die Lohnfortzahlungspflicht des
Arbeitgebers bis mindestens zum 30. Dezember 2010 gegolten habe. Sie bringt
jedoch vor, dass unter Berücksichtigung von Art. 52 Abs. 1 VRAB in Verbindung
mit Art. 26 Abs. 2 BVG und in Anwendung der Rechtsprechung davon auszugehen
sei, dass ein Rentenaufschub aufgrund einer Lohnfortzahlungspflicht des
früheren Arbeitgebers keinen Einfluss auf den Entstehungszeitpunkt des
Anspruchs auf Invalidenleistungen in der beruflichen Vorsorge habe. Entgegen
der Auffassung des kantonalen Gerichts komme es für die Qualifikation als
rentenbeziehende Person nicht darauf an, ob bereits eine Rente fällig, d.h.
effektiv bezogen worden sei, sondern lediglich, ob sich aufgrund der
Realisierung des versicherten Ereignisses ein Anspruch auf eine
berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente ergeben habe. Mit der Verfügung vom 19.
April 2011 der IV-Stelle, die eine IV-Rente ab Oktober 2010 zugesprochen habe,
sei für die verstorbene T.________ W.________ auch der Invalidenrentenanspruch
der beruflichen Vorsorge per Oktober 2010 entstanden.

3.
Strittig ist somit, ob T.________ W.________ noch vor ihrem Tod als
"rentenbeziehend" im Sinne des Vorsorgereglements zu qualifizieren ist.

3.1. PUBLICA-Gesetz, PKBV 1 und VRAB sind öffentlich-rechtliche Erlasse. Deren
Bestimmungen sind somit nach den Regeln der Gesetzesauslegung zu interpretieren
(BGE 138 V 98 E. 5.1 S. 102; 133 V 314 E. 4.1 S. 316 mit Hinweisen). Dabei ist
vom Wortlaut auszugehen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Deutungen möglich, sind weitere Auslegungselemente heranzuziehen, neben der
Entstehungsgeschichte der Norm, wie sich namentlich aus den Materialien ergibt,
deren Zweck sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen
zukommt. Lediglich dann kann allein auf den Wortlaut abgestellt werden, wenn
sich daraus zweifelsfrei die sachlich richtige Lösung ergibt. Sind mehrere
Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die
verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (9C_687/2012 vom 1.
Mai 2013 E. 5.1, BGE 138 II 107 E. 5.2 S. 107 f.; 138 V 17 E. 4.2 S. 20; 131
III 33 E. 2 S. 35; je mit Hinweisen).

3.2. Mit Bezug auf die weitergehende berufliche Vorsorge sind die
Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und Art. 49 Abs. 2 BVG sowie der
verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und
Verhältnismässigkeit) in der Gestaltung ihrer Leistungen frei (9C_297/2012 vom
3. September 2012 E. 1.2.1 mit Hinweisen).

3.3. Art. 43 ff. VRAB unter dem Titel "Hinterlassenenleistungen" sieht im
Grundsatz Hinterlassenenleistungen - von hier nicht weiter interessierenden
Fällen abgesehen - unter zwei Bedingungen vor: Die verstorbene Person muss im
Zeitpunkt des Todes versichert gewesen sein (Art. 43 Abs. 1 lit. a VRAB mit
Verweis auf Art. 18 Bst. a BVG), oder sie muss von PUBLICA im Zeitpunkt des
Todes eine Alters- oder Invalidenrente erhalten (Art. 43 Abs. 1 lit. d VRAB mit
Verweis auf Art. 18 Bst. d BVG).

 Das Reglement unterscheidet sodann, wie das kantonale Gericht zutreffend
erwog, zwischen Hinterlassenenleistungen, welche nach dem Tod einer
versicherten oder rentenbeziehenden Person entstehen und anderseits
Hinterlassenenleistungen, die beim Tod einer versicherten (und nicht
rentenbeziehenden) Person entstehen. Erstere sind Ehegatten-, Lebenspartner-
und Waisenrenten (Art. 44-48 VRAB), letztere sind Todesfallkapitalien für
bestimmte hinterbliebene Personen, u.a. die Eltern (Art. 49 Abs. 1 lit. d
VRAB). Es wird somit differenziert, je nachdem, ob ein Vorsorgefall eingetreten
ist oder nicht (so auch das kantonale Gericht, vgl. 1 E. 4.1).

3.4. Nach Art. 51 Abs. 1 VRAB besteht ein Anspruch auf Invalidenleistungen
erst, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der IV vorliegt. Der Anspruch auf
Invalidenleistungen von PUBLICA entsteht frühestens nach Ablauf des Anspruchs
der versicherten Person auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (Art. 52
Abs. 1 VRAB).

3.5. Einerseits unterscheidet das Reglement zwischen versicherten und
rentenbeziehenden Personen (Art. 44 - 47 VRAB). Das Wort "rentenbeziehend"
erscheint vorerst klar: Es handelt sich um eine Person, die tatsächlich eine
Rente bezieht. Sodann wird in Art. 43 Abs. 1 lit. d VRAB gefordert, dass die
verstorbene Person im Zeitpunkt des Todes eine Alters- oder eine Invalidenrente
"erhielt". Auch diese Wendung deutet entsprechend ihrem Wortlaut auf einen
tatsächlichen Rentenbezug hin.

 Anderseits wird dann aber in Art. 51 Abs. 1 VRAB statuiert, dass ein Anspruch
auf Invalidenleistungen erst bestehe, wenn ein rechtskräftiger Entscheid der
Invalidenversicherung vorliege. Da in manchen Fällen, so auch hier, eine
Verfügung der Invalidenversicherung rückwirkende Rentenzusprachen vorsieht -
und damit auch rückwirkend zuzusprechende Invalidenrenten der beruflichen
Vorsorge zur Folge hat - kann die Bedeutung von Art. 51 Abs. 1 VRAB nur darin
liegen, dass sich der Anspruchsbeginn grundsätzlich nach der Rentenzusprache
der Invalidenversicherung richtet; vorbehalten ist eine spätere Rentenzahlung
nach Ablauf der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers (Art. 52 VRAB). Unstreitig
hatte die verstorbene T.________ W.________ einen Rentenanspruch der
Invalidenversicherung von Oktober bis und mit Dezember 2010.

3.6. Es bleibt die Frage zu prüfen, ob Art. 52 VRAB (Titel: "Anspruchsbeginn
und -ende") entsprechend dessen Wortlaut die "Entstehung" des Rentenanspruchs
meint, oder ob damit ein bereits entstandener Rentenanspruch nur aufgeschoben
werde.

 Eine Auslegung der Art. 43 - 47 nach dem Wortlaut ("rentenbeziehend" resp.
Rente "erhalten") führte zu einem Widerspruch mit der Regelung in Art. 51 VRAB,
welche den Anspruchsbeginn mit dem Bestehen des Rentenanspruchs der
Invalidenversicherung koordiniert. Art. 52 VRAB kann daher nur so verstanden
werden, dass ein an sich bestehender Anspruch aufgeschoben wird und erst dann
zur Auszahlung gelangt, wenn die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers endet. Art.
52 VRAB stellt somit eine Überentschädigungsregelung dar, die sich nahtlos
einfügt in die allgemeine Überentschädigungsregelung gemäss Art. 77 VRAB
(nachstehend). Dieses Verständnis entspricht im übrigen auch der Lösung von
Art. 26 Abs. 1 und 2 BVG für die obligatorische berufliche Vorsorge, welcher
nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer
bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand haben, sondern einzig vorsehen, dass die
Vorsorgeeinrichtung unter bestimmten Bedingungen die Erfüllung des Anspruchs
aufschieben kann ( Marc Hürzeler in: Schneider/Geiser/Gächter, Kommentar BVG
und FZG, 2010, N 9 zu Art. 26 BVG). Die Qualifikation als Rentenaufschub wegen
Überentschädigung im gleichen Sinne wie die Regelung für die obligatorsiche
berufliche Vorsorge erscheint schliesslich auch deshalb naheliegender, weil
Art. 43 VRAB die grundsätzlichen Bedingungen für die Hinterlassenenleistungen
mit Verweis auf das BVG (Art. 18 Bst. a und b) ausgestaltet sind (E. 3.2).

3.7. Art. 77 VRAB regelt die Überentschädigung im allgemeinen. Die
Hinterlassenen- und Invalidenleistungen von PUBLICA werden gekürzt, soweit sie
zusammen mit anderen anrechenbaren Einkünften gleicher Art und Zweckbestimmung
100 Prozent des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Abs. 1). Als
anrechenbare Einkünfte im Sinne von Absatz 1 gelten unter anderem weiterhin
erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen von
Bezügerinnen und Bezügern von Invalidenleistungen (Art. 77 Abs. 3 Bst. g). Der
infolge Überentschädigung nicht ausbezahlte Teil der versicherten Leistungen
verfällt dem Vorsorgewerk Bund (Art. 77 Abs. 7 VRAB). Die Lohnfortzahlung des
Arbeitgebers ist ein Ersatzeinkommen im Sinne dieser Bestimmung, und die
Regelung von Art. 52 Abs. 1 VRAB - Auszahlung der IV-Rente erst nach Ende der
Lohnfortzahlung - ist auch im Lichte von Art. 77 VRAB auszulegen, was zum
gleichen Ergebnis führt.

3.8. Gemäss Verfügung vom 19. April 2011 wurde dem Vater von T.________
W.________ für seine verstorbene Tochter für die Zeit vom 1. Oktober - 31.
Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente ausbezahlt. Da sich nebst dem
rechtskräftigen Entscheid der IV-Stelle - sämtliche anderen Voraussetzungen
gemäss Art. 51 VRAB verwirklicht haben (insbesondere jene aus Art. 51 Abs. 2
lit. a VRAB), gilt T.________ W.________ vom 1. Oktober 2010 bis 30. Dezember
2010 als anspruchsberechtigt in Bezug auf eine Invalidenleistung der
beruflichen Vorsorge.
Für die Unterscheidung zwischen versicherten und rentenbeziehenden Personen ist
nicht einzig darauf abzustellen, ob eine Invalidenrente der beruflichen
Vorsorge fällig und allenfalls bereits ausbezahlt worden ist. Als
rentenbeziehend ist vielmehr auch jene Person zu bezeichnen, die einen Anspruch
auf Rentenleistungen hat, wegen Überentschädigung gemäss Art. 52 Abs. 1 VRAB
aber auf deren tatsächliche Ausrichtung verzichten muss.

3.9. T.________ W.________ gilt für die Zeit zwischen 1. Oktober 2010 und 30.
Dezember 2010 im Sinne des VRAB als rentenbeziehend. Die Invalidenrente wurde
ihr am 19. April 2011 durch die IV-Stelle rückwirkend zugesprochen, weshalb sie
im Zeitpunkt ihres Todes Anspruch auf eine Invalidenrente der PUBLICA gemäss
Art. 51 VRAB hatte. Die Lohnfortzahlung des Arbeitgebers, welche nach Art. 52
Abs. 2 VRAB der Ausrichtung von Invalidenleistungen aus der beruflichen
Vorsorge entgegenstand, ändert daran nichts.
Die Vorinstanz hat das Reglement der PUBLICA unrichtig angewendet und damit
gegen Bundesrecht verstossen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Klage abzuweisen ist.

4.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten nach Art. 66
Abs. 1 Satz 1 BGG den unterliegenden Beschwerdegegnern aufzuerlegen. Die
obsiegende PUBLICA hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG;
vgl. BGE 126 V 143 E. 4a S. 49 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 17. August 2012 wird aufgehoben. Die Klage der
Beschwerdegegner wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdegegnern je zur Hälfte
auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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