Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 766/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_766/2012

Urteil vom 11. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 31. August 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 31. August 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. September 2012 an F.________,
worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich
Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von F.________ am 5. Oktober 2012 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, unter Verweis auf
eingereichte Unterlagen eine Neuberechnung der Bedürftigkeit zu verlangen,
dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers den genannten inhaltlichen
Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen auch nicht
ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder
die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein
sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann