Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 764/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
9C_764/2012

Urteil vom 7. Juni 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. iur. Heidi Affolter-Eijsten,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 15. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.________ (geboren 1954) meldete sich am 28. August 2007 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 27. August 2008
wies die IV-Stelle des Kantons Zürich das Rentengesuch ab. Auf Beschwerde hin
hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene
Verfügung auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die
IV-Stelle zurück (Entscheid vom 27. Januar 2009). Daraufhin holte die IV-Stelle
ein Gutachten des Universitätsspitals X.________, Rheumaklinik und Institut für
Physikalische Medizin, vom 24. März 2010 ein. Nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni
2011 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % mit Wirkung ab 1. Oktober
2007 eine Viertelsrente zu.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 15. August 2012 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Neubeurteilung
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 134 V 250 E.
1.2 S. 252 mit Hinweisen; 133 III 545 E. 2.2 S. 550; 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Rüge- und Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2.

1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht, und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2
BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die
Beschwerde führende Person genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von
den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1
S. 356; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.2 [nicht publ. in: BGE
137 V 446]).
Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig,
wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig
unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze
gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom
14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010 vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG
Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).

1.2.2. Einem ärztlichen Bericht kommt Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 125 V
351 E. 3a S. 352). Der Arzt muss über die notwendigen fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteil 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).
Untersuchungsberichte regionaler ärztlicher Dienste können, sofern sie diesen
Anforderungen genügen, einen vergleichbaren Beweiswert wie ein Gutachten haben
(Art. 49 Abs. 2 IVV; BGE 137 V 210 E. 1.2.1 S. 219; 135 V 254 E. 3.3.2 S. 257;
Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.1.2).

1.2.3. Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

2.

2.1. Das kantonale Gericht stellte entscheidend auf das Gutachten des
Universitätsspitals X.________ vom 24. März 2010 samt Ergänzung vom 28. Mai
2010 ab. Es hielt fest, die Gutachter des Universitätsspitals X.________
setzten sich in ausführlicher und begründeter Weise mit den medizinischen Akten
auseinander. Es sei ihnen zuzustimmen, dass sich einzig Dr. med. J.________,
Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, mit der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit auseinandergesetzt und diese sogar noch höher eingeschätzt habe,
indem er von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit
ausgegangen sei. Weshalb die Gutachter des Universitätsspitals X.________ von
einer tieferen Arbeitsfähigkeit ausgingen, legten sie ebenfalls nachvollziehbar
dar. Ansonsten beurteilten verschiedene Ärzte entweder explizit nur die
Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ohne Prüfung einer zumutbaren
Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit, oder ihre Angaben seien
allgemein zu undifferenziert (indem beispielsweise nicht zwischen bisheriger
und leidensangepasster Tätigkeit unterschieden worden sei). Die übrigen von der
Beschwerdeführerin namentlich aufgeführten Ärzten würden sich überhaupt nicht
zur Arbeitsfähigkeit äussern. Des Weitern hätten die Gutachter des
Universitätsspitals X.________ das Marfan-Syndrom berücksichtigt. Dieses
bewirke nach ihrer Beurteilung jedoch keine zusätzliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit, da sich die Folgen der Osteoporose und der Kienböckerkrankung
viel stärker auf die körperliche Belastung limitierend auswirkten als die
Folgen des Marfan-Syndroms. Ferner fänden sich im Gutachten des
Universitätsspitals X.________ keine Hinweise, dass die begutachtenden Experten
gegenüber der Beschwerdeführerin kein Verständnis gehabt oder sie nicht
erstgenommen hätten. Die Gutachter hätten die Beschwerdeführerin sogar eher in
Schutz genommen und hätten festgehalten, dass die gezeigten Auffälligkeiten
möglicherweise durch die Begutachtungssituation zu erklären seien. Sodann
zeigten sie insbesondere für ihre abwehrende Haltung beispielsweise gegenüber
therapeutischen Massnahmen Verständnis.
Das kantonale Gericht betrachtete daher den medizinischen Sachverhalt
dahingehend als erstellt, dass die Beschwerdeführerin seit Ablauf des
Wartejahres im Oktober 2007 in ihrer bisherigen Tätigkeit nicht mehr
arbeitsfähig und in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % (bei ganztägiger
Präsenzzeit mit einer Leistungseinschränkung von insgesamt 40 %) arbeitsfähig
sei. Der von der IV-Stelle durchgeführte Einkommensvergleich sei
beschwerdeweise unbestritten geblieben und sei nach Lage der Akten nicht zu
beanstanden. Entsprechend dem errechneten Invaliditätsgrad von 40 % habe die
Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente.

2.2. Im Lichte der eingangs erwähnten Beweisregeln und Grundsätze zur
Beweiswürdigung ist die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und die
entsprechende Beweiswürdigung nicht mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG.
Das kantonale Gericht hat sich mit allen relevanten medizinischen Unterlagen
auseinandergesetzt und eingehend begründet, weshalb es auf das Gutachten des
Universitätsspitals X.________ vom 24. März 2010 und dessen Beurteilung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 60 % in einer leidensangepassten Tätigkeit
abstellt. Die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen - soweit es nicht um
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid handelt - ändern nichts,
da die Berufung auf die behandelnden Arztpersonen den Unterschied von Therapie-
und Begutachtungsauftrag verkennt (vgl. statt vieler Urteil 9C_799/2012 vom 16.
Mai 2013 E. 2.3). Die beiden Gutachter des Universitätsspitals X.________ haben
in Kenntnis der medizinischen Vorakten bei gleichen Diagnosen, was in der
Beschwerde nicht bestritten wird, auf eine Arbeitsfähigkeit von 60 %
geschlossen. Das kantonale Gericht hat sich mit den unterschiedlichen
Schätzungen der Arbeitsfähigkeit durch verschiedene Ärzte befasst und dazu
festgestellt, entweder werde explizit nur die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen Tätigkeit ohne Prüfung einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit bescheinigt, oder andere Angaben seien allgemein zu
undifferenziert oder würden sich überhaupt nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern.
Die auf dieser - nicht mangelhaften - Tatsachenfeststellung beruhende
Beweiswürdigung ist nicht willkürlich. Insbesondere ist auch der Einwand, im
Gutachten des Universitätsspitals X.________ würden keinerlei konkrete
zumutbaren Tätigkeiten genannt, nicht geeignet, die vorinstanzliche
Beweiswürdigung als willkürlich zu betrachten. Im Gutachten des
Universitätsspitals X.________ wird ausführlich begründet, weshalb die
Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zwar voll arbeitsunfähig
ist, dass ihr aber sehr leichte körperliche Tätigkeiten, welche vorwiegend im
Sitzen mit Wechselbelastung - wie leichte administrative Tätigkeiten - ausgeübt
werden, zumutbar seien. Bei ihrer Einschätzung der Leistungsfähigkeit haben die
Gutachter des Universitätsspitals X.________ auch die wiederkehrenden
Arbeitsausfälle von einigen bis wenigen Wochen aufgrund wiederkehrender
Frakturen berücksichtigt. Der von der Vorinstanz überprüfte Einkommensvergleich
der IV-Stelle wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Juni 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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