Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 763/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_763/2012

Urteil vom 3. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
P.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, IV-Stelle, Postfach,
8501 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
8. August 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a P.________, geboren 1965, war bis am 31. August 2003 in der Firma
C.________ AG, in der Sortier- und Verpackungsabteilung angestellt (letzter
Arbeitstag: 27. Oktober 2002). Am 31. Juli 2003 meldete sie sich unter Angabe
von Schmerzen (Schultergürtel, Wirbelsäule, Muskeln) bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau
veranlasste eine interdisziplinäre (rheumatologische, internistische,
psychiatrische) Begutachtung im Medizinischen Zentrum X.________. Laut
Expertise vom 28. Dezember 2005 war P.________ in der angestammten und in
leidensangepassten Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig. Mit Verfügung vom 31.
Januar 2006 und Einspracheentscheid vom 3. Mai 2006 wies die IV-Stelle des
Kantons Thurgau das Leistungsbegehren ab. Die gegen den Einspracheentscheid
erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit
Entscheid vom 5. Oktober 2006 ab.
A.b Am 13. Dezember 2006 meldete sich P.________ erneut bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Unter Verweis auf den Bericht des
behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 9. Dezember 2006 machte sie eine Verschlechterung des
Gesundheitszustandes geltend. Die Verlaufsbeurteilung des Medizinischen Zentrum
X.________ ergab, dass P.________ nach wie vor zu 100 % arbeitsfähig und eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht festzustellen sei (Gutachten
vom 2. Mai 2008). Mit Vorbescheid vom 3. Juni 2008 und Verfügung vom 12.
September 2008 lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab. Die
Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
A.c Mit Eingabe vom 19. August 2009 unterbreitete P.________ der IV-Stelle ein
neues Leistungsgesuch. Sie gab an, der Gesundheitszustand habe sich erheblich
verschlechtert. Da sie sich als nicht eingliederungsfähig bezeichnete, verfügte
die IV-Stelle am 14. Januar 2010 den Abschluss der Arbeitsvermittlung und
stellte gleichentags bezüglich weiterer beruflicher Massnahmen und einer
Invalidenrente die Abweisung des Leistungsbegehrens mit Vorbescheid in
Aussicht. P.________ erhob Einwände, worauf sie wiederum im Medizinischen
Zentrum X.________ interdisziplinär untersucht wurde. Laut dem
Verlaufsgutachten vom 30. November 2011 war seit den Gutachten vom 28. Dezember
2005 und 2. Mai 2008 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes
eingetreten: P.________ sei aus somatischer Warte nach wie vor voll
arbeitsfähig, aus psychiatrischer Sicht aber nur zu 50 % (ganztags mit halber
Leistung). In interdisziplinärer Hinsicht wurde eine Restarbeitsfähigkeit von
30 % (ganztags mit 30%iger Leistung) im zuletzt ausgeübten Beruf und in einer
Verweisungstätigkeit angegeben. Auf Rückfrage der IV-Stelle nahm das
Medizinische Zentrum X.________ mit Ergänzungsbericht vom 9. Januar 2012
Stellung. Darin wurde ausgeführt, die "richtige Beurteilung aus psychiatrischer
Sicht" laute so, dass für sämtliche Tätigkeiten eine insgesamt 70%ige
Arbeitsfähigkeit bestehe, d.h. eine 100%ige Arbeitsfähigkeit mit 70%iger
Leistung. Mit Verfügungen vom 9. Februar 2012 wies die IV-Stelle den Anspruch
von P.________ auf berufliche Massnahmen und auf eine IV-Rente ab.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau
mit Entscheid vom 8. August 2012 ab.

C.
P.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
lässt beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben. Das Bundesgericht
habe eine Berichtigung bzw. Ergänzung der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung vorzunehmen. Es seien die gesetzlichen Leistungen der
Invalidenversicherung zuzusprechen, namentlich eine halbe Rente mit Wirkung ab
1. April 2010 sowie berufliche Massnahmen. Eventualiter sei die Sache zur
Einholung eines Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz, auf Rüge hin oder von Amtes wegen, berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105
Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I
8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1).

1.2 Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung
(vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1). Dem kantonalen
Versicherungsgericht steht als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche
Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen).
Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in
der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261).
Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische
Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweis).

2.
Auf den Antrag auf Zusprechung beruflicher Massnahmen ist mangels Begründung
(Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten. Bei Erfüllung dieses Formerfordernisses
wäre die vorinstanzliche Feststellung eines fehlenden Eingliederungswillens für
das Bundesgericht verbindlich (E. 1). Fehlt die subjektive
Eingliederungsfähigkeit, besteht von vornherein kein Anspruch auf berufliche
Massnahmen (Urteil 9C_6/2008 vom 6. Juni 2008 E. 3 in fine).

3.
Streitig bleibt der Anspruch auf eine Invalidenrente. Das kantonale Gericht hat
die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze, namentlich über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG,
Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und Erwerbsfähigkeit (Art.
7 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG), die
Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG und Art. 16
ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b
S. 136) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

4.
Da aus Sicht der Vorinstanz Widersprüche im Verlaufsgutachten des Medizinischen
Zentrum X.________ vom 30. November 2011 noch nicht in ausreichendem Ausmass
geklärt waren, holte sie am 18. Mai 2012 beim Medizinischen Zentrum X._________
einen ergänzenden Bericht (vom 6. Juni 2012) ein. In diesem wurde die im
Bericht vom 9. Januar 2012 gemachte Aussage begründet, die "richtige
Beurteilung aus psychiatrischer Sicht" laute so, dass für sämtliche Tätigkeiten
eine insgesamt 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (100%ige Arbeitsfähigkeit mit
70%iger Leistung). Gestützt auf diesen eingeholten Ergänzungsbericht kam die
Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei zu Recht von einer 70%igen
Restarbeitsfähigkeit (ganztägige Anwesenheit mit 70 % Leistung) in der
angestammten Tätigkeit der Versicherten wie für sämtliche dem Leiden optimal
angepassten Tätigkeiten nach dem definierten Belastungsprofil (körperlich
leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit ohne rein stehende und
ohne häufig vornüber geneigte Arbeiten sowie ohne repetitives Heben von Lasten
über fünf Kilogramm bzw. Einzellasten über 20 Kilogramm) ausgegangen. Eine
höhere Arbeitsunfähigkeit sei durch die Gutachter des Medizinischen Zentrum
X.________ nicht attestiert worden. Obwohl seit der letzten Begutachtung der
Beschwerdeführerin im Jahre 2008, als sie noch als zu 100 % arbeitsfähig
erachtet wurde, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei,
sei die Grundvoraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen
Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch im Sinne
von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG für einen Rentenanspruch nicht erfüllt.

5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Beurteilung, es sei auf eine
Arbeitsfähigkeit von 70 % abzustellen, sei unhaltbar. Entgegen den Erwägungen
erweise sich die Abänderung der Arbeitsfähigkeitsschätzung seitens des
Medizinischen Zentrum X.________ nicht als "insgesamt schlüssig". Das Gericht
habe die Schreiben des Medizinischen Zentrum X.________ vom 9. Januar und 6.
Juni 2012 offensichtlich falsch eingeschätzt. Es habe den Sachverhalt unrichtig
und willkürlich festgestellt, indem es die begründete Beurteilung im
psychiatrischen Teilgutachten der Frau Dr. med. L.________, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (vgl. Bericht der psychiatrischen
Untersuchungsbefunde vom 18. Juli 2011), faktisch ausser Acht gelassen und
bundesrechtswidrige Schlüsse gezogen habe. Aufgrund der einlässlich begründeten
Angaben im Verlaufsgutachten vom 30. November 2011 sei davon auszugehen, dass
seit der Exploration im Jahre 2008 eine signifikante Verschlechterung der
Arbeitsfähigkeit von damals 70 % auf nunmehr noch generell 50 % eingetreten
sei. Frau Dr. med. L.________ sei auf dieser ersten Aussage zu behaften, und
zwar umsomehr, als sie sie ausführlich schriftlich niedergelegt habe. Es sei
nicht nachvollziehbar, warum sie die Stellungnahme vom 6. Juni 2012
mitunterzeichnet habe.

6.
Was die Beschwerdeführerin gegen die Verwertung der Gutachten des Medizinischen
Zentrums X.________ einwenden liess, hat das kantonale Gericht umfassend
geprüft und zu Recht verworfen. Die Beschwerdeführerin bringt letztinstanzlich
nichts vor, das an diesem Ergebnis etwas ändern würde. So ist insbesondere der
Vorwurf unbegründet, die eingeholte Stellungnahme der Gutachter sei nicht
neutral und objektiv. Dazu auf das Urteil 9C_575/09 vom 6. November 2009 E.
3.2.2.2 zu verweisen ist unbehelflich, denn dort ging es nicht wie hier um ein
verwaltungsexternes MEDAS-Gutachten, sondern um einen erst nach Erhebung der
Beschwerde eingeholten RAD-Bericht. In diesem Zeitpunkt war die IV-Stelle
Partei in einem gerichtlichen Verfahren und nicht mehr lediglich ein - zur
Objektivität verpflichtetes (BGE 122 V 157 E. 1c S. 161 unten) -
gesetzesvollziehendes Organ. Die Einholung einer Stellungnahme des RAD diente
in jenem Fall nicht nur der Abklärung des medizinischen Sachverhalts (Art. 43
Abs. 1 ATSG), sondern sollte im nachhinein in erster Linie den eigenen,
beschwerdeweise bestrittenen Standpunkt untermauern. Eine solche Problematik
stellt sich hier nicht.

7.
Des Weitern macht die Beschwerdeführerin geltend, bei sich widersprechenden
früheren und späteren Aussagen der MEDAS habe das Gericht abzuwägen, ob die
spätere Aussage besser oder schlechter der Wahrheit entspreche als die
ursprüngliche. Sie verweist auf Erkenntnisse der Aussagepsychologie. Der
Hinweis verfängt nicht, da es hier nicht um die Würdigung der Ergebnisse einer
Befragung geht, sondern um die einer unabhängigen Begutachtung; es ist keine
allenfalls mit dem Vorwurf einer fehlenden Neutralität und Objektivität
verknüpfte Parteistellung der Gutachter zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat
sich mit der erforderlichen Gründlichkeit und umfassend mit den im Rahmen der
Beweiswürdigung aufgeworfenen Fragen auseinandergesetzt (vorinstanzliche E.
3.3). Sie hat den ihr in diesem Bereich zustehenden erheblichen
Ermessensspielraum ausgefüllt. Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch
bestehen nicht. Insbesondere hat die Vorinstanz keine offensichtlich
unhaltbaren Schlüsse gezogen, keine erheblichen Beweise übersehen noch solche
willkürlich ausser Acht gelassen (vorne E. 1.2). Dies wäre in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen gewesen, was indes nicht der Fall ist. Diese
beschränkt sich weitgehend in appellatorischer Kritik am angefochtenen
Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt (oben E. 1.2). Es trifft
schliesslich nicht zu, dass eine Knieschädigung links von den Gutachtern
übersehen worden ist. Sowohl im nachträglichen Bericht vom 4. Juni 2011 als
auch im Gutachten vom 30. November 2011 fand sie Erwähnung. Eine
MRI-Untersuchung des linken Knies vom 18. Oktober 2010 zeigte lediglich leichte
degenerative Veränderungen.

8.
Die Vorinstanz hat ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes in zulässiger
antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E.
5.3 S. 236) auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet. Dem (in der
Beschwerde nicht näher begründeten) Antrag auf Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zur Einholung eines Obergutachtens ist nicht zu folgen. Nach der
nicht offensichtlich unrichtigen und somit für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellung (vorne E. 1.1) einer Arbeitsfähigkeit von 70 % resultiert in der
angestammten und jeder leidensadaptierten Tätigkeit kein Invaliditätsgrad von
40 % (oder wie geltend gemacht 50 %). Übrige Aspekte der Ermittlung des
Invaliditätsgrades werden in der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Zu einer
näheren Prüfung von Amtes wegen besteht kein Anlass.

9.
Die Beschwerde kann ohne Durchführung des Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) erledigt werden.

10.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in
Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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