II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 756/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal 9C_756/2012 {T 0/2} Verfügung vom 23. November 2012 II. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Pfiffner Rauber, als Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Fessler. Verfahrensbeteiligte A._________, vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Beschwerdeführer, gegen IV-Stelle Schwyz, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung, Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. August 2012. Nach Einsicht in das Schreiben vom 20. November 2012, worin A._________ die Beschwerde vom 17. September 2012 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. August 2012 zurückzieht, in Erwägung, dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, verfügt die Einzelrichterin: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 23. November 2012 Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Pfiffner Rauber Fessler