Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 9C 754/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C_754/2012

Urteil vom 9. November 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterinnen Pfiffner Rauber, Glanzmann,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
6. September 2012.

Sachverhalt:

A.
Der 1954 geborene, seit 1979 als Bauarbeiter in der Firma X.________ AG tätig
gewesene B.________ meldete sich unter Hinweis auf die operative Entfernung des
linken Auges auf Grund eines Tumors und Entfernung eines Muskels im linken Arm
zur Auffüllung der Augenhöhle am 27. April 2006 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen in medizinischer und erwerblicher
Hinsicht und der Durchführung beruflicher Massnahmen sprach ihm die IV-Stelle
Luzern mit Verfügung vom 8. Februar 2008 ab 1. Juni 2006 eine ganze sowie ab 1.
Oktober 2007 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu. Die hiegegen
erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit
Entscheid vom 9. März 2010 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung des
Anspruchs ab 1. Oktober 2007 an die IV-Stelle zurück, welche ein Gutachten des
Institut Y.________, vom 28. Februar 2011 veranlasste und B.________ nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 14. Oktober 2011 eine
Dreiviertelsrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % zusprach.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
nach Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung mit Entscheid vom 6.
September 2012 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt B.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1.
Oktober 2007 eine ganze Rente auszurichten.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).
Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen
oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.1 Die Vorinstanz hat mit Verweis auf die Verwaltung die gesetzlichen
Bestimmungen und von der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze zum
Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zu den Voraussetzungen und zum
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zum Beweiswert (BGE 134 V
231 E. 5.1 S. 232) und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 In pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz dem
Gutachten des Institut Y.________ vom 28. Februar 2011 Beweiswert zuerkannt und
gestützt darauf in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht grundsätzlich
verbindlich (E. 1 hievor) festgestellt, dass der Beschwerdeführer in einer
leidensangepassten Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an das Stereosehen zu 60 %
arbeitsfähig ist, wobei sich die Einschränkung aus neurologischer Sicht auf
Grund der eingeschränkten Hand-/Armfunktion ergibt.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig - als Ergebnis
willkürlicher Beweiswürdigung - oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG
erscheinen liesse (vgl. E. 1 hievor). Seine Ausführungen erschöpfen sich in
weiten Teilen in appellatorischer und damit unzulässiger Kritik am
vorinstanzlichen Entscheid (Urteil 9C_569/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 1.2 mit
Hinweisen).
2.3.1 Dies gilt für die Vorbringen zur Arbeitsfähigkeitsschätzung des
Kardiologen Dr. med. H.________, der den Beschwerdeführer für eine körperlich
leichte Tätigkeit im Prinzip einsetzbar erachtete, ebenso wie für den Einwand,
es sei unhaltbar, dem Beschwerdeführer aus ophtalmologischer Sicht nicht
zumindest eine reduzierte Arbeitsleistung und ein reduziertes Pensum zu
attestieren. Gerade das hat die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten getan,
indem sie festhielt, die leidensangepasste Tätigkeit dürfe keine hohen
Anforderungen an das Stereosehen stellen und der Ermittlung des
Invaliditätsgrades eine auf 60 % reduzierte Arbeitsfähigkeit zugrunde legte.
Auch die Einschränkungen von Seiten der linken Hand hat das kantonale Gericht
berücksichtigt.
2.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Institut Y.________ habe
explizit die Aufgabe gehabt, die Polymorbidität abzuklären, werde dem aber
nicht gerecht, da ausser der Hand- und Armbeeinträchtigung überhaupt keine
Einschränkung aus anderen Krankheitsbildern attestiert wurde. Dabei übersieht
er, dass eine Gesamtwürdigung im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens
nicht zwingend bedeutet, dass sämtliche einzelnen Gesundheitsbeeinträchtigungen
spezifiziert Eingang in die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit finden müssen.
Vielmehr liegt es im fachärztlichen Beurteilungsspielraum, die vorhandenen
gesundheitlichen Einschränkungen in Anbetracht der erhobenen Befunde insgesamt
zu würdigen und zu ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Stellung zu
beziehen. Dies hat das Institut Y.________ in seinem Gutachten umfassend getan
und als Ergebnis eines multidisziplinären Konsenses den nachvollziehbaren
Schluss gezogen, dass in einer angepassten Tätigkeit lediglich aus
neurologischer Sicht eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit besteht,
wohingegen aus kardiologischer und ophtalmologischer Sicht in einer angepassten
Tätigkeit ohne hohe Anforderungen an das Stereosehen keine zusätzliche
Arbeitsunfähigkeit resultiere. Dem durfte die Vorinstanz in Anbetracht der
weiteren medizinischen Aktenlage folgen; von einem "blinden" Abstellen auf das
Gutachten des Institut Y.________ kann keine Rede sein. Eine willkürliche
Beweiswürdigung liegt nicht vor.
2.3.3 Soweit der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht geltend macht, eine
Verwertung der Restarbeitsfähigkeit sei ihm sozialpraktisch unzumutbar, dringt
er auch damit nicht durch. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegt
hier zwar ein Grenzfall vor, wobei weder die zeitweise gehäuft nötigen
Arztbesuche noch die geltend gemachten Schwindelanfälle eine Unzumutbarkeit zu
begründen vermögen. Dass der Versicherte ohne das Tragen des Glasauges, welches
ihm Schmerzen bereite, für die Gesellschaft bzw. einen Arbeitgeber von
vornherein nicht tragbar sein soll, kann nicht gesagt werden. Weitere Hinweise
dazu liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Jedenfalls
erweisen sich die Feststellungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit damit nicht
als offensichtlich unrichtig.

3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. November 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein